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Donnerstag, 27. Februar 2014

Vermögenswirksame Leistungen

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Vermögungswirksame Leistungen ( VWL oder VL genannt ) haben in Deutschland eine lange Tradition und sind ein Geschenk Ihres Arbeitsgeber.


Nutzen Sie dieses, es lohnt sich!








So funktioniert es 

  • Bei einer Fondsgesellschaft, Bank, oder Bausparkasse schließen Sie einen Vertrag für VL-Leistungen ab. Sie erhalten eine Bescheinigung für den Arbeitgeber bzw. wird diese direkt an diesen geschickt.
  • Der monatliche Höchstbetrag, den Ihr Arbeitgeber für vermögungswirksame Leistungen bezahlt, beträgt 40 Euro. Die Höhe ist meist im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt.
  • Sie können das Geld verschieden anlegen in Form eines Banksparvertrags, eines Bausparvertrags,der Tilgung einer Baufinanzierung oder in einem Aktienfondsplan.

Klassische Anlagen

  • Bausparen und Fondssparen sind wohl die bekanntesten Anlagearten. Beide werden staatlich gefördert. Interessant sind auch die Anlagen in Anteile von Wohnungsbaugenossenschaften. Diese können unter Umständen recht lukrativ sein, allerdings ist es schwierig,  sich sein Geld kurzfristig auszahlen zu lassen.Eher unattraktiv sind mittlerweile klassische VL-Sparpläne von Banken und kapitalbildende Versicherungen, sie werden vom Staat nicht mehr gefördert.
  • Zusätzliche Fördermittel vom Staat sind abhängig vom zu versteuernden Einkommen und von der Art des Sparvertrags. Diese Fördermittel gibt es über die Arbeitnehmersparzulage und die Wohnungsbauprämie.
  • Sollten Sie die volle staatliche Förderung erhalten, lohnt sich eventuell eine Aufstockung der vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers. 
  • In der Regel wird der Sparvertrag nach sieben Jahren ausbezahlt. Eventuelle staatlichen Prämien erhalten Sie erst am Ende der Laufzeit.
  • Nach Vertragsablauf des Vertrages können Sie das Ersparte für Ihre persönlichen Wünsche oder für Ihre Altersvorsorge nutzen.

Keine VWL für:

  • freie Mitarbeiter
  • Selbstständige
  • Handelsvertreter nach § 84 HGB
  • Rentner
  • Arbeitslose
  • Arbeitnehmer, die über sechs Wochen krank sind und von der Krankenkasse oder BG bezahlt werden
  • im Ausland beschäftigte Grenzgänger, falls sie nicht von Deutschland aus entsendet sind

Bildquellenangabe: Money -AlexanderStein / Pixabay.com  Lizenz Public Domain CCO

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