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Montag, 8. Dezember 2014

Albtraum Einbruch – wann zahlt die Versicherung?

Eingestellt von Unknown  |  (Noch) keine Kommentare vorhanden

Die Tür steht offen, die Fensterscheiben sind eingeschlagen und kostbare Erinnerungstücke liegen in der Wohnung herum. Wer Opfer eines Einbruchs wurde, steht verständlicherweise unter Schock. Doch es kann noch schlimmer kommen: Waren die Räume zum Tatzeitpunkt nicht verschlossen, handelt es sich nicht um einfachen Diebstahl und nicht um einen Einbruch. Die Versicherung kann Ihnen Fahrlässigkeit unterstellen – und Sie bleiben auf dem Schaden sitzen.


Wenn es keine Einspruchsspuren an Türen oder Fenstern gibt, haben Sie ganz schlechte Karten. Etwa, wenn der Täter vorher an Ihren Schlüssel gekommen ist. Deshalb sollte man den Diebstahl oder den Verlust der Schlüssel immer zeitnah der Versicherung melden.  Die Versicherung prüft außerdem, ob sich jemand grob fahrlässig verhalten hat – dazu gehört ein gekipptes Fenster im Erdgeschoss.

Wohnen Sie im dritten Stock oder noch höher, dürfen Sie beim Verlassen der Wohnung das Fenster auf Kipp lassen – es sei denn, an der Hauswand ist ein Gerüst angebracht. Ob fahrlässiges Handeln vorliegt, wird von Fall zu Fall entschieden. Oft steht das Gericht auf Seiten des Einbruchsopfers.

2004 entschied zum Beispiel das Landgericht Dortmund, dass eine zugezogene, nicht abgeschlossene Haustür kein fahrlässiger Fehler ist. Trotzdem gilt: Vorsicht ist besser als  Nachsicht.

Bei jedem Einbruch sollte der erste Griff zum Telefon gehen, um die Polizei und Versicherung zu informieren. Sobald feststeht, dass die Täter nicht mehr im Haus sind, muss eine Stehlgutliste angefertigt werden, die dann der Versicherung vorlegt wird. Eine kostenlose Stehlgutliste als Vorlage steht Ihnen unter www.atlantic-versmkl.de kostenlos zum Download bereit



Im Idealfall haben Sie die Quittungen zu Ihren Wertgegenständen in Kopie aufbewahrt, die sie nun beifügen können. Die Versicherung zahlt für alle entwendeten Gegenstände im Falle eines Einbruchs – das gilt auch für Räume, in denen sich Teile des versicherten Hausrates befinden, etwa, wenn in Ihr Hotelzimmer eingebrochen wird. Außerdem werden die Schäden ersetzt, die beim Eindringen in die Wohnung oder das Haus entstehen: kaputte Schlösser, kaputte Fenster und so weiter. Dazu zählen auch Vandalismusschäden, die Täter hinterlassen.

Im Ernstfall richtig handeln 


Bewahren Sie in erster Linie Ruhe!


  • Können Sie schon von außen sehen, dass fremde Personen in der Wohnung waren? Betreten Sie das Haus nicht, sondern verständigen Sie sofort per Handy die Polizei. Die Täter könnten noch in der Wohnung sein. 
  • Stellen Sie sich den Einbrechern nicht in den Weg, falls Sie ihnen begegnen. 
  • Rufen Sie die Versicherung an und melden den Einbruch. 
  • Wenn klar ist, dass keine Gefahr besteht, machen Sie Fotos von den Schäden, ohne etwas zu verändern oder anzufassen. 
  • Befragen Sie die Nachbarn, ob sie etwas gesehen oder gehört haben. 
  • Stellen Sie auf jeden Fall Strafanzeige bei der Polizei, dadurch wird aus dem Einbruch ein Fall für die Versicherung 


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