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Freitag, 19. Dezember 2014

Was Online-Shopper unbedingt wissen müssen, woran man einen vertrauenswürdigen Versender erkennt - und warum man sich im Laden eine Rückgabegarantie geben lassen sollte.

In dem heutigen Beitrag erkläre ich die wichtigsten Fragen rund um den Weihnachtseinkauf im Internet.




Tipps zur Online-Bestellung 


Nie bestellten so viele ihre Weihnachtsgeschenke per Internet wie 2014. Doch leider ist nicht jeder Händler seriös!

  • Kaufen Sie nur in Shops, die eine vollständige Adresse angeben: Wichtig, um Ware zurückschicken zu können.

  • Schauen Sie in die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Finger weg, wenn diese fehlen! 

  • Nie mit Vorkasse bestellen: Kommt die Ware nicht an, gibt es oft Ärger. Besser auf Rechnung oder per Kreditkarte.

  • Geben Sie nur vertrauenswürdigen Shops Kartendaten preis - diese sind am Siegel "Trusted Shops" erkennbar. 

  • Ob die Internetverbindung sicher ist, sehen Sie am Kürzel "https" im Browser-Fenster.

 

Tipps zur Rückgabe


Seit Sommer gilt das neue Gesetz für Online-Shopping. es legt fest, dass die Rückgabe von einwandfreien Produkten nur erlaubt ist, wenn man innerhalb von 14 Tagen per Fax, Brief oder Mail dem Kauf widerspricht. Nach dieser Formalie hat man bis zu 14 Tagen Zeit für die Rücksendung - am besten in Originalverpackung. 

Bestellt man Weihnachtsgeschenke zu früh, besteht nach dem Fest kein Rückgaberecht mehr! Viele große Händler gewähren jedoch freiwillig  eine längere Frist, bei Zalando sind es 100 Tage, Amazon und Otto gewähren 30. Sie sind aber auch "Plattformen" für kleinere Händler, die sich oft enger an das Gesetz halten.

Viele große Versender verzichten außerdem freiwillig auf die Widerspruchs-Erklärung - ihnen reicht es, wenn man die Ware inklusive Rückschein zurückschickt.
Kleinere hingegen bestehen oft auf den Widerspruch, müssen das bei der Bestellung aber mitteilen. 
weitere Neuerung: Früher war Rücksendung im Versandhandel kostenlos, sobald der Wert der Ware über 40 Euro lag. Jetzt gilt diese Grenze nicht mehr  - wer Einwandfreies zurückschickt, trägt die Kosten, es sei denn, der Händler zeigt sich auch hier generös, wie etwa Tchibo  oder Zalando. 

Bei normalem Einkauf gilt dagegen: Hier gibt es kein Rückgaberecht, wenn die Ware einwandfrei ist. Viele Händler nehmen nur aus Kulanz zurück oder sie bieten einen Gutschein oder den Umtausch gegen Gleichwertiges an. 

Tipp: Lassen Sie sich beim kauf ein Rückgaberecht bescheinigen, etwa auf dem Kassenbon. 

Tipps bei Reklamationen


Andere Regeln gelten, wenn Gekauftes eine Macke hat. dann darf man es kostenlos zurückgeben - allerdings ist das problemlos nur in der gesetzlichen "Gewährleistungspflicht" möglich. Die währt sechs Monate ab Lieferdatum. Insgesamt gilt sie eigentlich zwei Jahre, doch nach einem halben Jahr muss man beweisen, dass der Fehler anfangs schon vorlag. Der Händler hat dann bis zu zwei Versuche, den Schaden zu beheben, die meisten werden die Ware gleichwertig ersetzen oder den Kaufpreis erstatten.
















Rückgaberecht

Die wichtigsten Fragen rund um den Weihnachtseinkauf im Internet

Eingestellt von Unknown  |  (Noch) keine Kommentare vorhanden

Was Online-Shopper unbedingt wissen müssen, woran man einen vertrauenswürdigen Versender erkennt - und warum man sich im Laden eine Rückgabegarantie geben lassen sollte.

In dem heutigen Beitrag erkläre ich die wichtigsten Fragen rund um den Weihnachtseinkauf im Internet.




Tipps zur Online-Bestellung 


Nie bestellten so viele ihre Weihnachtsgeschenke per Internet wie 2014. Doch leider ist nicht jeder Händler seriös!

  • Kaufen Sie nur in Shops, die eine vollständige Adresse angeben: Wichtig, um Ware zurückschicken zu können.

  • Schauen Sie in die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Finger weg, wenn diese fehlen! 

  • Nie mit Vorkasse bestellen: Kommt die Ware nicht an, gibt es oft Ärger. Besser auf Rechnung oder per Kreditkarte.

  • Geben Sie nur vertrauenswürdigen Shops Kartendaten preis - diese sind am Siegel "Trusted Shops" erkennbar. 

  • Ob die Internetverbindung sicher ist, sehen Sie am Kürzel "https" im Browser-Fenster.

 

Tipps zur Rückgabe


Seit Sommer gilt das neue Gesetz für Online-Shopping. es legt fest, dass die Rückgabe von einwandfreien Produkten nur erlaubt ist, wenn man innerhalb von 14 Tagen per Fax, Brief oder Mail dem Kauf widerspricht. Nach dieser Formalie hat man bis zu 14 Tagen Zeit für die Rücksendung - am besten in Originalverpackung. 

Bestellt man Weihnachtsgeschenke zu früh, besteht nach dem Fest kein Rückgaberecht mehr! Viele große Händler gewähren jedoch freiwillig  eine längere Frist, bei Zalando sind es 100 Tage, Amazon und Otto gewähren 30. Sie sind aber auch "Plattformen" für kleinere Händler, die sich oft enger an das Gesetz halten.

Viele große Versender verzichten außerdem freiwillig auf die Widerspruchs-Erklärung - ihnen reicht es, wenn man die Ware inklusive Rückschein zurückschickt.
Kleinere hingegen bestehen oft auf den Widerspruch, müssen das bei der Bestellung aber mitteilen. 
weitere Neuerung: Früher war Rücksendung im Versandhandel kostenlos, sobald der Wert der Ware über 40 Euro lag. Jetzt gilt diese Grenze nicht mehr  - wer Einwandfreies zurückschickt, trägt die Kosten, es sei denn, der Händler zeigt sich auch hier generös, wie etwa Tchibo  oder Zalando. 

Bei normalem Einkauf gilt dagegen: Hier gibt es kein Rückgaberecht, wenn die Ware einwandfrei ist. Viele Händler nehmen nur aus Kulanz zurück oder sie bieten einen Gutschein oder den Umtausch gegen Gleichwertiges an. 

Tipp: Lassen Sie sich beim kauf ein Rückgaberecht bescheinigen, etwa auf dem Kassenbon. 

Tipps bei Reklamationen


Andere Regeln gelten, wenn Gekauftes eine Macke hat. dann darf man es kostenlos zurückgeben - allerdings ist das problemlos nur in der gesetzlichen "Gewährleistungspflicht" möglich. Die währt sechs Monate ab Lieferdatum. Insgesamt gilt sie eigentlich zwei Jahre, doch nach einem halben Jahr muss man beweisen, dass der Fehler anfangs schon vorlag. Der Händler hat dann bis zu zwei Versuche, den Schaden zu beheben, die meisten werden die Ware gleichwertig ersetzen oder den Kaufpreis erstatten.
















14:13 Weitersagen:

Mittwoch, 17. Dezember 2014

Online-Ganoven fällt immer wieder etwas anderes ein: Gefälschte Telefonrechnungen der Telekom, Vodafone oder 1&1 sind der neueste Trick dabei. Aber auch andere Dienste werden für Betrügereien missbraucht. Ich stelle Ihnen die häufigsten Schwindeleien vor und sagen Ihnen, wie Sie sie erkennen können.

Telefonrechnungen


"Guten Tag, heute erhalten Sie Ihre neue Telefonrechnung. Den Betrag von 237,35 Euro buchen wir von Ihrem Bankkonto ab".
So beginnen die gefälschten Rechnungen, gefolgt von einem Link, der angeblich zu einer detaillierten Übersicht führt. Dahinter verbirgt sich allerdings ein gefährlicher PC-Virus.

So erkennen Sie die Fälschung:
Alle großen Unternehmen sprechen ihre Kunden mit Namen an. Vergleichen Sie außerdem die Kundennummer mit der Nummer in Ihren Unterlagen. Dabei wird schnell klar, ob die Rechnung echt ist oder nicht. Im Zweifelsfall hilft ein Anruf bei der Service-Hotline Ihres Telefonanbieters.

Steuerdaten


Über eine Steuerrückerstattung freut sich jeder: der Link in der E-Mail führt auf eine Seite, die der Steuerverwaltung täuschen ähnlich sieht. Dort werden persönliche Daten abgefragt, auch Kreditkarten- und Kontonummern, die von den Betrügern missbraucht werden.

So erkennen Sie die Fälschung:
Die Steuerverwaltung verlangt niemals persönliche Daten per E-Mail. Steuerbescheide oder Rechnungen werden nicht über das Internet verschickt.

Onlinebezahldienst "Paypal"


In der Nachricht des Betrügers wird man aufgefordert, aus verschiedenen Gründen die eigene Identität zu bestätigen - dafür müssen wieder diverse persönliche Daten angegeben werden, mit denen die Diebe Zugriff auf Ihr Bank- oder Ihr Kreditkonto erhalten.

So erkennen Sie die Fälschung:
Der Dienst bittet seine Kunden niemals per E-Mail oder weiterführende Links um Angaben wie Bankdaten, Ausweisnummern, E-Mail-Adresse, Passwörter oder den vollständigen namen. 
Mehr Informationen zu gefälschten Paypal-Mails gibt es auch auf www.paypal.com 








Vorsicht: Gefährliche Fälschungen!

Eingestellt von Unknown  |  (Noch) keine Kommentare vorhanden

Online-Ganoven fällt immer wieder etwas anderes ein: Gefälschte Telefonrechnungen der Telekom, Vodafone oder 1&1 sind der neueste Trick dabei. Aber auch andere Dienste werden für Betrügereien missbraucht. Ich stelle Ihnen die häufigsten Schwindeleien vor und sagen Ihnen, wie Sie sie erkennen können.

Telefonrechnungen


"Guten Tag, heute erhalten Sie Ihre neue Telefonrechnung. Den Betrag von 237,35 Euro buchen wir von Ihrem Bankkonto ab".
So beginnen die gefälschten Rechnungen, gefolgt von einem Link, der angeblich zu einer detaillierten Übersicht führt. Dahinter verbirgt sich allerdings ein gefährlicher PC-Virus.

So erkennen Sie die Fälschung:
Alle großen Unternehmen sprechen ihre Kunden mit Namen an. Vergleichen Sie außerdem die Kundennummer mit der Nummer in Ihren Unterlagen. Dabei wird schnell klar, ob die Rechnung echt ist oder nicht. Im Zweifelsfall hilft ein Anruf bei der Service-Hotline Ihres Telefonanbieters.

Steuerdaten


Über eine Steuerrückerstattung freut sich jeder: der Link in der E-Mail führt auf eine Seite, die der Steuerverwaltung täuschen ähnlich sieht. Dort werden persönliche Daten abgefragt, auch Kreditkarten- und Kontonummern, die von den Betrügern missbraucht werden.

So erkennen Sie die Fälschung:
Die Steuerverwaltung verlangt niemals persönliche Daten per E-Mail. Steuerbescheide oder Rechnungen werden nicht über das Internet verschickt.

Onlinebezahldienst "Paypal"


In der Nachricht des Betrügers wird man aufgefordert, aus verschiedenen Gründen die eigene Identität zu bestätigen - dafür müssen wieder diverse persönliche Daten angegeben werden, mit denen die Diebe Zugriff auf Ihr Bank- oder Ihr Kreditkonto erhalten.

So erkennen Sie die Fälschung:
Der Dienst bittet seine Kunden niemals per E-Mail oder weiterführende Links um Angaben wie Bankdaten, Ausweisnummern, E-Mail-Adresse, Passwörter oder den vollständigen namen. 
Mehr Informationen zu gefälschten Paypal-Mails gibt es auch auf www.paypal.com 








10:56 Weitersagen:
Ein Koffer für´s Krankenhaus ist schnell gepackt: Zahnbürste, Morgenmantel, Badelatschen oder Hausschuhe, Schlafanzug oder Nachthemd, Handtücher und Lesestoff gehören zur Grundausstattung.

Und was muss sonst noch mit?





Ohrstöpsel


Seine Zimmergenossen kann man sich leider nicht aussuchen. Gegen lästiges Schnarchen, chronisches Husten oder lautes Telefonieren helfen nur Ohrstöpsel aus Plastik oder Schaumstoff. Welche besser sind, sollte man vorher besser ausprobieren.

Pralinen


Am besten packen Sie gleich zwei oder drei kleine Schachteln Pralinen oder Kekse ein. Wozu? Nicht nur, um sich selbst etwas Gutes zu tun - sondern um sie zu verschenken. Schwestern, Pfleger oder andere Patienten werden sich sehr darüber freuen. Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft, und früher oder später werden sie während des Aufenthalts vielleicht einmal einen Gefallen brauchen.


Kleingeld 


Nicht zur Bestechung des Krankenhauspersonals, sondern für die Automaten, die sich mittlerweile auf den Fluren der Stationen befinden. Getränke, Zeitungen und Telefonkarten kommen in Kliniken immer häufiger aus den Automaten und ohne einen Vorrat an Münzen ist man echt aufgeschmissen.

Kopfhörer


Wie im Flugzeug lässt sich auch in Kliniken der Ton von Radio und Fernsehen oft nur über Kopfhörer empfangen. Diese sind jedoch nicht immer verfügbar oder von eher schlechter Qualität. Und ob sie auch in das eigene Radio passen, kann man nicht wissen.


Mutmacher


Ein Krankenhausaufenthalt kann ganz schön auf das Gemüt schlagen. Deshalb ist es wichtig , dass Sie sich mit persönlichen "Mutmachern" umgeben. Es kann sich dabei um ein Foto Ihrer Lieben handeln, ein altes Erinnerungsstück oder Ihre Lieblingsmusik.
Hauptsache es sorgt dafür, dass Sie sich wohl - und bald wieder besser fühlen.




Gut vorbereitet ins Krankenhaus

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Ein Koffer für´s Krankenhaus ist schnell gepackt: Zahnbürste, Morgenmantel, Badelatschen oder Hausschuhe, Schlafanzug oder Nachthemd, Handtücher und Lesestoff gehören zur Grundausstattung.

Und was muss sonst noch mit?





Ohrstöpsel


Seine Zimmergenossen kann man sich leider nicht aussuchen. Gegen lästiges Schnarchen, chronisches Husten oder lautes Telefonieren helfen nur Ohrstöpsel aus Plastik oder Schaumstoff. Welche besser sind, sollte man vorher besser ausprobieren.

Pralinen


Am besten packen Sie gleich zwei oder drei kleine Schachteln Pralinen oder Kekse ein. Wozu? Nicht nur, um sich selbst etwas Gutes zu tun - sondern um sie zu verschenken. Schwestern, Pfleger oder andere Patienten werden sich sehr darüber freuen. Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft, und früher oder später werden sie während des Aufenthalts vielleicht einmal einen Gefallen brauchen.


Kleingeld 


Nicht zur Bestechung des Krankenhauspersonals, sondern für die Automaten, die sich mittlerweile auf den Fluren der Stationen befinden. Getränke, Zeitungen und Telefonkarten kommen in Kliniken immer häufiger aus den Automaten und ohne einen Vorrat an Münzen ist man echt aufgeschmissen.

Kopfhörer


Wie im Flugzeug lässt sich auch in Kliniken der Ton von Radio und Fernsehen oft nur über Kopfhörer empfangen. Diese sind jedoch nicht immer verfügbar oder von eher schlechter Qualität. Und ob sie auch in das eigene Radio passen, kann man nicht wissen.


Mutmacher


Ein Krankenhausaufenthalt kann ganz schön auf das Gemüt schlagen. Deshalb ist es wichtig , dass Sie sich mit persönlichen "Mutmachern" umgeben. Es kann sich dabei um ein Foto Ihrer Lieben handeln, ein altes Erinnerungsstück oder Ihre Lieblingsmusik.
Hauptsache es sorgt dafür, dass Sie sich wohl - und bald wieder besser fühlen.




10:13 Weitersagen:

Mittwoch, 10. Dezember 2014

Sie gilt als eine der wichtigsten privaten Versicherungen überhaupt. Doch viele Menschen können sich eine Police gegen Berufsunfähigkeit gar nicht leisten.

Und auch auf die staatliche Erwerbsminderungsrente können sie sich nicht verlassen. Denn vollen Anspruch darauf hat nur, wer nicht mehr in der Lage ist, mehr als drei Stunden pro Tag zu arbeiten.


Doch selbst dann gibt es höchsten 34 Prozent des letzten Bruttogehaltes.

Gibt es Alternativen zur Berufsunfähigkeit-Versicherung? 


Erwerbsunfähigkeit: Eine Versicherung dagegen deckt das größte Risiko ab und ist deutlich günstiger zu haben als eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Bei der müsste eine 50 Jahre alte Schneiderin zum Beispiel für eine Zusatzrente von 800 Euro je nach Anbieter einen monatlichen Versicherungsbetrag zwischen 80 und 130 Euro zahlen. Die Kosten hängen von vielen Faktoren ab - vor allem aber vom ausgeübten Beruf. Und da schneiden Frauen besonders schlecht ab: Handwerks- und typische Frauenberufe wie Altenpflegerin, Krankenschwester, Kellnerin oder Floristin. Außerdem gibt es in der Regel eine strenge Gesundheitsprüfung. Das heißt, wer schon Vorerkrankungen hat, bekommt gar keine Versicherung mehr.
Eine Erwerbsunfähigkeitsrente in gleicher Höhe bekommt die Schneiderin dagegen schon ab einem Monatsbeitrag von 35 Euro. Allerdings zahlt diese Police nur, wenn der  Betroffene gar nicht mehr arbeiten kann, also auch nicht in einem anderen Beruf. Und die Versicherungen sind beim Anerkennen einer Arbeitsunfähigkeit oft sehr streng. Die üblichen Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkasse reichen ihnen häufig nicht aus.

Soforthilfe bei schwerer Krankheit: Die sogenannten Dread-Desease-Versicherungen bieten finanziellen Schutz bei Krankheiten wie Krebs, Herzinfarkt oder Schlaganfall.  Gegen Volkskrankheiten wie Rückenschmerzen kann man sich nicht absichern. Tritt der Versicherungsfall ein, wird keine Rente ausgezahlt, sondern einmalig die vereinbarte Summe.
Vorteil: Können die betroffenen nach überstandener Krankheit wieder arbeiten, verfügen sie trotzdem über das Geld. Für eine Versicherungssumme von 100 000 Euro zahlt eine 50-Jährige etwa 80 Euro im Monat.

Grundfähigkeitspolice: Damit wappnet man sich gegen finanzielle Einbußen etwa durch Verlust des Seh-oder Hörvermögens. 20 Grundfähigkeiten lassen sich in Gruppen zusammengefasst absichern. dazu gehören auch Treppensteigen und Autofahren.
Aber: Die Versicherung zahlt nur, wenn die Einschränkung mindestens zwölf Monate bestehen bleibt. Eine Zusatzrente von 800 Euro gibt  es je nach Alter, Beruf und Laufzeit ab einem Monatsbeitrag von 45 Euro. Einige Anbieter gewähren damit auch eine Rente bei Erreichen der Pflegestufe 1.

Info - Unfallschutz für Hausfrauen


  • Neun von zehn Fällen von Berufsunfähigkeit (BU) gehen auf Krankheiten zurück, nur einer auf einen Unfall. Eine Unfallversicherung kann also nicht die BU-Police ersetzen.
  • Wer dagegen schon eine BU-Versicherung hat, braucht für den Verdienstausfall keinen gesonderten Unfallschutz mehr.
  • Für viele Berufe mit hohem Unfallrisiko gibt es keine faire BU-Versicherung. dazu gehören auch die Tätigkeiten von Hausfrauen. Diese sollten also unbedingt einen Unfallschutz abschließen.
  • Eine Unfallversicherung mit einer Deckungssumme von 100 000 Euro bekommen Sie schon ab etwa 7 Euro im Monat.


Berufsunfähigkeit-Versicherung

Wer zahlt, wenn ich nicht mehr arbeiten kann?

Eingestellt von Unknown  |  (Noch) keine Kommentare vorhanden

Sie gilt als eine der wichtigsten privaten Versicherungen überhaupt. Doch viele Menschen können sich eine Police gegen Berufsunfähigkeit gar nicht leisten.

Und auch auf die staatliche Erwerbsminderungsrente können sie sich nicht verlassen. Denn vollen Anspruch darauf hat nur, wer nicht mehr in der Lage ist, mehr als drei Stunden pro Tag zu arbeiten.


Doch selbst dann gibt es höchsten 34 Prozent des letzten Bruttogehaltes.

Gibt es Alternativen zur Berufsunfähigkeit-Versicherung? 


Erwerbsunfähigkeit: Eine Versicherung dagegen deckt das größte Risiko ab und ist deutlich günstiger zu haben als eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Bei der müsste eine 50 Jahre alte Schneiderin zum Beispiel für eine Zusatzrente von 800 Euro je nach Anbieter einen monatlichen Versicherungsbetrag zwischen 80 und 130 Euro zahlen. Die Kosten hängen von vielen Faktoren ab - vor allem aber vom ausgeübten Beruf. Und da schneiden Frauen besonders schlecht ab: Handwerks- und typische Frauenberufe wie Altenpflegerin, Krankenschwester, Kellnerin oder Floristin. Außerdem gibt es in der Regel eine strenge Gesundheitsprüfung. Das heißt, wer schon Vorerkrankungen hat, bekommt gar keine Versicherung mehr.
Eine Erwerbsunfähigkeitsrente in gleicher Höhe bekommt die Schneiderin dagegen schon ab einem Monatsbeitrag von 35 Euro. Allerdings zahlt diese Police nur, wenn der  Betroffene gar nicht mehr arbeiten kann, also auch nicht in einem anderen Beruf. Und die Versicherungen sind beim Anerkennen einer Arbeitsunfähigkeit oft sehr streng. Die üblichen Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkasse reichen ihnen häufig nicht aus.

Soforthilfe bei schwerer Krankheit: Die sogenannten Dread-Desease-Versicherungen bieten finanziellen Schutz bei Krankheiten wie Krebs, Herzinfarkt oder Schlaganfall.  Gegen Volkskrankheiten wie Rückenschmerzen kann man sich nicht absichern. Tritt der Versicherungsfall ein, wird keine Rente ausgezahlt, sondern einmalig die vereinbarte Summe.
Vorteil: Können die betroffenen nach überstandener Krankheit wieder arbeiten, verfügen sie trotzdem über das Geld. Für eine Versicherungssumme von 100 000 Euro zahlt eine 50-Jährige etwa 80 Euro im Monat.

Grundfähigkeitspolice: Damit wappnet man sich gegen finanzielle Einbußen etwa durch Verlust des Seh-oder Hörvermögens. 20 Grundfähigkeiten lassen sich in Gruppen zusammengefasst absichern. dazu gehören auch Treppensteigen und Autofahren.
Aber: Die Versicherung zahlt nur, wenn die Einschränkung mindestens zwölf Monate bestehen bleibt. Eine Zusatzrente von 800 Euro gibt  es je nach Alter, Beruf und Laufzeit ab einem Monatsbeitrag von 45 Euro. Einige Anbieter gewähren damit auch eine Rente bei Erreichen der Pflegestufe 1.

Info - Unfallschutz für Hausfrauen


  • Neun von zehn Fällen von Berufsunfähigkeit (BU) gehen auf Krankheiten zurück, nur einer auf einen Unfall. Eine Unfallversicherung kann also nicht die BU-Police ersetzen.
  • Wer dagegen schon eine BU-Versicherung hat, braucht für den Verdienstausfall keinen gesonderten Unfallschutz mehr.
  • Für viele Berufe mit hohem Unfallrisiko gibt es keine faire BU-Versicherung. dazu gehören auch die Tätigkeiten von Hausfrauen. Diese sollten also unbedingt einen Unfallschutz abschließen.
  • Eine Unfallversicherung mit einer Deckungssumme von 100 000 Euro bekommen Sie schon ab etwa 7 Euro im Monat.


12:19 Weitersagen:

Montag, 8. Dezember 2014

Die Tür steht offen, die Fensterscheiben sind eingeschlagen und kostbare Erinnerungstücke liegen in der Wohnung herum. Wer Opfer eines Einbruchs wurde, steht verständlicherweise unter Schock. Doch es kann noch schlimmer kommen: Waren die Räume zum Tatzeitpunkt nicht verschlossen, handelt es sich nicht um einfachen Diebstahl und nicht um einen Einbruch. Die Versicherung kann Ihnen Fahrlässigkeit unterstellen – und Sie bleiben auf dem Schaden sitzen.


Wenn es keine Einspruchsspuren an Türen oder Fenstern gibt, haben Sie ganz schlechte Karten. Etwa, wenn der Täter vorher an Ihren Schlüssel gekommen ist. Deshalb sollte man den Diebstahl oder den Verlust der Schlüssel immer zeitnah der Versicherung melden.  Die Versicherung prüft außerdem, ob sich jemand grob fahrlässig verhalten hat – dazu gehört ein gekipptes Fenster im Erdgeschoss.

Wohnen Sie im dritten Stock oder noch höher, dürfen Sie beim Verlassen der Wohnung das Fenster auf Kipp lassen – es sei denn, an der Hauswand ist ein Gerüst angebracht. Ob fahrlässiges Handeln vorliegt, wird von Fall zu Fall entschieden. Oft steht das Gericht auf Seiten des Einbruchsopfers.

2004 entschied zum Beispiel das Landgericht Dortmund, dass eine zugezogene, nicht abgeschlossene Haustür kein fahrlässiger Fehler ist. Trotzdem gilt: Vorsicht ist besser als  Nachsicht.

Bei jedem Einbruch sollte der erste Griff zum Telefon gehen, um die Polizei und Versicherung zu informieren. Sobald feststeht, dass die Täter nicht mehr im Haus sind, muss eine Stehlgutliste angefertigt werden, die dann der Versicherung vorlegt wird. Eine kostenlose Stehlgutliste als Vorlage steht Ihnen unter www.atlantic-versmkl.de kostenlos zum Download bereit



Im Idealfall haben Sie die Quittungen zu Ihren Wertgegenständen in Kopie aufbewahrt, die sie nun beifügen können. Die Versicherung zahlt für alle entwendeten Gegenstände im Falle eines Einbruchs – das gilt auch für Räume, in denen sich Teile des versicherten Hausrates befinden, etwa, wenn in Ihr Hotelzimmer eingebrochen wird. Außerdem werden die Schäden ersetzt, die beim Eindringen in die Wohnung oder das Haus entstehen: kaputte Schlösser, kaputte Fenster und so weiter. Dazu zählen auch Vandalismusschäden, die Täter hinterlassen.

Im Ernstfall richtig handeln 


Bewahren Sie in erster Linie Ruhe!


  • Können Sie schon von außen sehen, dass fremde Personen in der Wohnung waren? Betreten Sie das Haus nicht, sondern verständigen Sie sofort per Handy die Polizei. Die Täter könnten noch in der Wohnung sein. 
  • Stellen Sie sich den Einbrechern nicht in den Weg, falls Sie ihnen begegnen. 
  • Rufen Sie die Versicherung an und melden den Einbruch. 
  • Wenn klar ist, dass keine Gefahr besteht, machen Sie Fotos von den Schäden, ohne etwas zu verändern oder anzufassen. 
  • Befragen Sie die Nachbarn, ob sie etwas gesehen oder gehört haben. 
  • Stellen Sie auf jeden Fall Strafanzeige bei der Polizei, dadurch wird aus dem Einbruch ein Fall für die Versicherung 


Einbruch

Albtraum Einbruch – wann zahlt die Versicherung?

Eingestellt von Unknown  |  (Noch) keine Kommentare vorhanden

Die Tür steht offen, die Fensterscheiben sind eingeschlagen und kostbare Erinnerungstücke liegen in der Wohnung herum. Wer Opfer eines Einbruchs wurde, steht verständlicherweise unter Schock. Doch es kann noch schlimmer kommen: Waren die Räume zum Tatzeitpunkt nicht verschlossen, handelt es sich nicht um einfachen Diebstahl und nicht um einen Einbruch. Die Versicherung kann Ihnen Fahrlässigkeit unterstellen – und Sie bleiben auf dem Schaden sitzen.


Wenn es keine Einspruchsspuren an Türen oder Fenstern gibt, haben Sie ganz schlechte Karten. Etwa, wenn der Täter vorher an Ihren Schlüssel gekommen ist. Deshalb sollte man den Diebstahl oder den Verlust der Schlüssel immer zeitnah der Versicherung melden.  Die Versicherung prüft außerdem, ob sich jemand grob fahrlässig verhalten hat – dazu gehört ein gekipptes Fenster im Erdgeschoss.

Wohnen Sie im dritten Stock oder noch höher, dürfen Sie beim Verlassen der Wohnung das Fenster auf Kipp lassen – es sei denn, an der Hauswand ist ein Gerüst angebracht. Ob fahrlässiges Handeln vorliegt, wird von Fall zu Fall entschieden. Oft steht das Gericht auf Seiten des Einbruchsopfers.

2004 entschied zum Beispiel das Landgericht Dortmund, dass eine zugezogene, nicht abgeschlossene Haustür kein fahrlässiger Fehler ist. Trotzdem gilt: Vorsicht ist besser als  Nachsicht.

Bei jedem Einbruch sollte der erste Griff zum Telefon gehen, um die Polizei und Versicherung zu informieren. Sobald feststeht, dass die Täter nicht mehr im Haus sind, muss eine Stehlgutliste angefertigt werden, die dann der Versicherung vorlegt wird. Eine kostenlose Stehlgutliste als Vorlage steht Ihnen unter www.atlantic-versmkl.de kostenlos zum Download bereit



Im Idealfall haben Sie die Quittungen zu Ihren Wertgegenständen in Kopie aufbewahrt, die sie nun beifügen können. Die Versicherung zahlt für alle entwendeten Gegenstände im Falle eines Einbruchs – das gilt auch für Räume, in denen sich Teile des versicherten Hausrates befinden, etwa, wenn in Ihr Hotelzimmer eingebrochen wird. Außerdem werden die Schäden ersetzt, die beim Eindringen in die Wohnung oder das Haus entstehen: kaputte Schlösser, kaputte Fenster und so weiter. Dazu zählen auch Vandalismusschäden, die Täter hinterlassen.

Im Ernstfall richtig handeln 


Bewahren Sie in erster Linie Ruhe!


  • Können Sie schon von außen sehen, dass fremde Personen in der Wohnung waren? Betreten Sie das Haus nicht, sondern verständigen Sie sofort per Handy die Polizei. Die Täter könnten noch in der Wohnung sein. 
  • Stellen Sie sich den Einbrechern nicht in den Weg, falls Sie ihnen begegnen. 
  • Rufen Sie die Versicherung an und melden den Einbruch. 
  • Wenn klar ist, dass keine Gefahr besteht, machen Sie Fotos von den Schäden, ohne etwas zu verändern oder anzufassen. 
  • Befragen Sie die Nachbarn, ob sie etwas gesehen oder gehört haben. 
  • Stellen Sie auf jeden Fall Strafanzeige bei der Polizei, dadurch wird aus dem Einbruch ein Fall für die Versicherung 


09:02 Weitersagen:

Freitag, 5. Dezember 2014

Ein akuter Herzinfarkt ist ein lebensbedrohlicher Notfall. Wenn eines unserer Herzkranzgefäße durch ein Blutgerinsel verstopft, wird das Herzgewebe nicht mehr ausreichend mit Sauerstoff versorgt und stellt schon nach wenigen Minuten seine Arbeit ein.Ist die Sauerstoff-Versorgung länger unterbrochen, stirbt ein Teil des Herzmuskels ab und es kommt zum Infarkt.

Erste Symptome sind unter anderem stechende Schmerzen im Brustbereich, die in Arme, Hals und Oberbauch ausstrahlen. Auch ein anhaltender Druck auf den Brustkorb kann ein Anzeichen sein. Bei Frauen treten zudem häufig Atemnot und Übelkeit auf.

Jedes Jahr erleiden über 350 000 Menschen in Deutschland einen Infarkt. Doch was tun im Notfall?

Das können Sie tun, wenn in Ihrer Umgebung jemand einen Herzinfarkt erleidet: 

 1. Ist der Betroffene ansprechbar - Oberkörper hoch lagern. Keine Reanimation! 

2. Ist er bewusstlos, legt man ihn auf eine harte Unterlage, nicht auf´s Bett oder Sofa! 

3. Der Person an die Stirn greifen, mit der anderen Hand das Kinn leicht anheben und prüfen, ob etwas im Mund ( Gebiss oder Speisereste ) die Atemwege verstopfen kann. Wenn ja, entfernen Sie es! 

4. Mit der Herzdruck-Massage beginnen: Knien Sie sich neben die Person. Legen Sie einen Handballen in der Mitte zwischen den Brustwarzen auf das Brustbein. Danach auf den anderen Handballen auf die erste Hand legen und den Ellenbogen durchstrecken. Jetzt das Brustbein 4 bis 5 Zentimeter eindrücken und den Druck sofort wieder nachlassen. Das Tempo ist richtig, wenn man zweimal pro Sekunde zudrückt.
So lange fortfahren, bis der Rettungswagen eintrifft oder der Betroffene das Bewusstsein wieder erlangt.



So handeln Sie bei einem Herzinfarkt richtig

Eingestellt von Unknown  |  (Noch) keine Kommentare vorhanden

Ein akuter Herzinfarkt ist ein lebensbedrohlicher Notfall. Wenn eines unserer Herzkranzgefäße durch ein Blutgerinsel verstopft, wird das Herzgewebe nicht mehr ausreichend mit Sauerstoff versorgt und stellt schon nach wenigen Minuten seine Arbeit ein.Ist die Sauerstoff-Versorgung länger unterbrochen, stirbt ein Teil des Herzmuskels ab und es kommt zum Infarkt.

Erste Symptome sind unter anderem stechende Schmerzen im Brustbereich, die in Arme, Hals und Oberbauch ausstrahlen. Auch ein anhaltender Druck auf den Brustkorb kann ein Anzeichen sein. Bei Frauen treten zudem häufig Atemnot und Übelkeit auf.

Jedes Jahr erleiden über 350 000 Menschen in Deutschland einen Infarkt. Doch was tun im Notfall?

Das können Sie tun, wenn in Ihrer Umgebung jemand einen Herzinfarkt erleidet: 

 1. Ist der Betroffene ansprechbar - Oberkörper hoch lagern. Keine Reanimation! 

2. Ist er bewusstlos, legt man ihn auf eine harte Unterlage, nicht auf´s Bett oder Sofa! 

3. Der Person an die Stirn greifen, mit der anderen Hand das Kinn leicht anheben und prüfen, ob etwas im Mund ( Gebiss oder Speisereste ) die Atemwege verstopfen kann. Wenn ja, entfernen Sie es! 

4. Mit der Herzdruck-Massage beginnen: Knien Sie sich neben die Person. Legen Sie einen Handballen in der Mitte zwischen den Brustwarzen auf das Brustbein. Danach auf den anderen Handballen auf die erste Hand legen und den Ellenbogen durchstrecken. Jetzt das Brustbein 4 bis 5 Zentimeter eindrücken und den Druck sofort wieder nachlassen. Das Tempo ist richtig, wenn man zweimal pro Sekunde zudrückt.
So lange fortfahren, bis der Rettungswagen eintrifft oder der Betroffene das Bewusstsein wieder erlangt.



15:40 Weitersagen:

Donnerstag, 4. Dezember 2014

Die Nachbarin wird stürmisch begrüßt - und schon liegt die teure Vase in Scherben am Boden. Letzte Rettung: die Haftpflicht. Aber zahlt die auch?
Mehr als 2 200 Euro  geben die Deutschen für Versicherungen aus. Das klingt viel, doch eine der wichtigsten Policen, die private Haftpflicht, wird oft vernachlässigt. Über 20 Prozent der deutschen Haushalte sind nicht haftpflichtversichert.

Dabei ist schnell ein Schaden entstanden, der den Verursacher finanziell ruinieren könnte.

Kind und Kegel 


Grundsätzlich schützt so eine Police neben dem Versicherungsnehmer auch den Ehepartner und die Kinder, wenn sie eingetragen sind. Bei den Kleinen gibt es allerdings Ausnahmen: Zerbricht die Scheibe des Nachbarn, weil der sechsjährige Sohn sie mit dem Ball getroffen hat, wird diese nicht erstattet. Denn ein Kind unter sieben Jahre haftet nicht für Schäden, die es Dritten zufügt.
Außerdem erstattet die Police keine Kosten, wenn die Aufsichtspflicht der Eltern verletzt wurde.

Doch was ist, wenn die Kinder bei der Tagesmutter sind? Die Aufsichtspflicht geht auf die Tagesmutter über, allerdings nicht der Versicherungsschutz.
Ist sie gewerblich tätig, braucht sie eine Berufshaftpflicht. Für private Babysitter tritt der Versicherungsschutz der Eltern ein.

Übrigens können sich auch nicht verheiratete Paare, die zusammenziehen, gemeinsam versichern. Dabei wird meist der ältere Vertrag der beiden beibehalten, der jüngere gekündigt und eine nichteheliche Gemeinschaft eingetragen.

Verwandte und Freunde


Wenn Pflegebedürftige einen Schaden verursachen, zahlt die Haftpflicht. Sie haftet bei allen unbeabsichtigten Schäden, die verursacht werden - etwa durch Stürze oder unsichere Bewegungen. Allerdings trifft diese Regel erst in Kraft, wenn die pflegebedürftige Person selbst keine Entscheidungen treffen kann, also bei Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störung der geistigen Tätigkeit.

Achtung auch bei Hilfe von Freunden: Will ein Freund beim Umzug helfen und richtet einen Schaden an, zahlt die Versicherung meist nicht, denn: Umzugshilfe ist eine Gefälligkeit! Moderne Tarife versichern Gefälligskeitsschäden allerdings mit. Prüfen Sie daher Ihren Tarif und ändern Sie ihn gegebenenfalls.

Ein weiterer Sonderfall: geliehene Dinge. Leiht man sich das Fahrrad des Nachbarn und verursacht einen Unfall, wird das Fahrrad nicht ersetzt. Allerdings zahlt die Versicherung den Schaden an einem anderem Objekt, sei es Auto oder Straßenlaterne.

Tollpatschige Haustiere


Hundehalter können sich mit einer Tierhaftpflichtversicherung absichern. Schäden, die der eigene Hund anrichtet, sind damit versichert. Die Versicherung erstattet aber keine Kosten, wenn Sie auf den Hund vom Nachbarn aufpassen und dieser einen Schaden verursacht.


Vorsicht, Internet! 


Mit einer Haftpflichtversicherung sind nahezu alle Lebensbereiche abgedeckt. Doch es gibt eine große Ausnahme: das Internet. 
Verbreitet jemand zum Beispiel unabsichtlich einen Virus auf andere Rechner und richtet damit Sachschaden an, kann er als Verursacher haftbar gemacht werden. 
Beim Abschließen einer Versicherung sollten Sie genau schauen, ob es einen Internetschutz gibt.


Notfall im Urlaub


Wer Urlaub im Ausland macht, ist meist abgesichert. Bei längeren Reisen sollten Sie das jedoch prüfen. Auch das Reiseland spielt eine Rolle, zum Beispiel wenn es außerhalb der EU liegt. Dort ist der Schutz meist eingeschränkt. 

Ähnlich ist es bei Mietsachschäden im Ausland. Prüfen Sie, ob teures Sportequipment, wie Segelboote oder Kites, mit abgesichert sind.

Was müssen Sie tun, damit Sie Geld bekommen?


Melden Sie sich sofort bei Ihrer Versicherung, damit sie prüfen kann, ob mögliche Kosten ersetzt werden. Innerhalb einer Woche muss der Schaden schriftlich angezeigt werden. 
Wichtig ist dabei, dass Sie den Namen des Geschädigten angeben, außerdem die Versicherungsnummer Ihrer Haftpflichtpolice. 

Tipp: Erkennen Sie den Schaden, den Sie verursacht haben nicht gleich an. Am besten, Sie behalten das beschädigte Objekt oder fotografieren den Schaden.
Ob Ansprüche berechtigt sind, prüft die Versicherung selber. dazu schickt Sie nach Ihrer Mitteilung eine Schadensersatzanzeige. Füllen Sie diese wahrheitsgemäß und vollständig aus.

Achtung: Die Versicherer ermitteln minutiös, ob sich der Schaden so ereignet haben kann. 




















Haftpflichtversicherung

Wann zahlt eigentlich die Haftpflichtversicherung?

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Die Nachbarin wird stürmisch begrüßt - und schon liegt die teure Vase in Scherben am Boden. Letzte Rettung: die Haftpflicht. Aber zahlt die auch?
Mehr als 2 200 Euro  geben die Deutschen für Versicherungen aus. Das klingt viel, doch eine der wichtigsten Policen, die private Haftpflicht, wird oft vernachlässigt. Über 20 Prozent der deutschen Haushalte sind nicht haftpflichtversichert.

Dabei ist schnell ein Schaden entstanden, der den Verursacher finanziell ruinieren könnte.

Kind und Kegel 


Grundsätzlich schützt so eine Police neben dem Versicherungsnehmer auch den Ehepartner und die Kinder, wenn sie eingetragen sind. Bei den Kleinen gibt es allerdings Ausnahmen: Zerbricht die Scheibe des Nachbarn, weil der sechsjährige Sohn sie mit dem Ball getroffen hat, wird diese nicht erstattet. Denn ein Kind unter sieben Jahre haftet nicht für Schäden, die es Dritten zufügt.
Außerdem erstattet die Police keine Kosten, wenn die Aufsichtspflicht der Eltern verletzt wurde.

Doch was ist, wenn die Kinder bei der Tagesmutter sind? Die Aufsichtspflicht geht auf die Tagesmutter über, allerdings nicht der Versicherungsschutz.
Ist sie gewerblich tätig, braucht sie eine Berufshaftpflicht. Für private Babysitter tritt der Versicherungsschutz der Eltern ein.

Übrigens können sich auch nicht verheiratete Paare, die zusammenziehen, gemeinsam versichern. Dabei wird meist der ältere Vertrag der beiden beibehalten, der jüngere gekündigt und eine nichteheliche Gemeinschaft eingetragen.

Verwandte und Freunde


Wenn Pflegebedürftige einen Schaden verursachen, zahlt die Haftpflicht. Sie haftet bei allen unbeabsichtigten Schäden, die verursacht werden - etwa durch Stürze oder unsichere Bewegungen. Allerdings trifft diese Regel erst in Kraft, wenn die pflegebedürftige Person selbst keine Entscheidungen treffen kann, also bei Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störung der geistigen Tätigkeit.

Achtung auch bei Hilfe von Freunden: Will ein Freund beim Umzug helfen und richtet einen Schaden an, zahlt die Versicherung meist nicht, denn: Umzugshilfe ist eine Gefälligkeit! Moderne Tarife versichern Gefälligskeitsschäden allerdings mit. Prüfen Sie daher Ihren Tarif und ändern Sie ihn gegebenenfalls.

Ein weiterer Sonderfall: geliehene Dinge. Leiht man sich das Fahrrad des Nachbarn und verursacht einen Unfall, wird das Fahrrad nicht ersetzt. Allerdings zahlt die Versicherung den Schaden an einem anderem Objekt, sei es Auto oder Straßenlaterne.

Tollpatschige Haustiere


Hundehalter können sich mit einer Tierhaftpflichtversicherung absichern. Schäden, die der eigene Hund anrichtet, sind damit versichert. Die Versicherung erstattet aber keine Kosten, wenn Sie auf den Hund vom Nachbarn aufpassen und dieser einen Schaden verursacht.


Vorsicht, Internet! 


Mit einer Haftpflichtversicherung sind nahezu alle Lebensbereiche abgedeckt. Doch es gibt eine große Ausnahme: das Internet. 
Verbreitet jemand zum Beispiel unabsichtlich einen Virus auf andere Rechner und richtet damit Sachschaden an, kann er als Verursacher haftbar gemacht werden. 
Beim Abschließen einer Versicherung sollten Sie genau schauen, ob es einen Internetschutz gibt.


Notfall im Urlaub


Wer Urlaub im Ausland macht, ist meist abgesichert. Bei längeren Reisen sollten Sie das jedoch prüfen. Auch das Reiseland spielt eine Rolle, zum Beispiel wenn es außerhalb der EU liegt. Dort ist der Schutz meist eingeschränkt. 

Ähnlich ist es bei Mietsachschäden im Ausland. Prüfen Sie, ob teures Sportequipment, wie Segelboote oder Kites, mit abgesichert sind.

Was müssen Sie tun, damit Sie Geld bekommen?


Melden Sie sich sofort bei Ihrer Versicherung, damit sie prüfen kann, ob mögliche Kosten ersetzt werden. Innerhalb einer Woche muss der Schaden schriftlich angezeigt werden. 
Wichtig ist dabei, dass Sie den Namen des Geschädigten angeben, außerdem die Versicherungsnummer Ihrer Haftpflichtpolice. 

Tipp: Erkennen Sie den Schaden, den Sie verursacht haben nicht gleich an. Am besten, Sie behalten das beschädigte Objekt oder fotografieren den Schaden.
Ob Ansprüche berechtigt sind, prüft die Versicherung selber. dazu schickt Sie nach Ihrer Mitteilung eine Schadensersatzanzeige. Füllen Sie diese wahrheitsgemäß und vollständig aus.

Achtung: Die Versicherer ermitteln minutiös, ob sich der Schaden so ereignet haben kann. 




















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