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Freitag, 19. Dezember 2014

Was Online-Shopper unbedingt wissen müssen, woran man einen vertrauenswürdigen Versender erkennt - und warum man sich im Laden eine Rückgabegarantie geben lassen sollte.

In dem heutigen Beitrag erkläre ich die wichtigsten Fragen rund um den Weihnachtseinkauf im Internet.




Tipps zur Online-Bestellung 


Nie bestellten so viele ihre Weihnachtsgeschenke per Internet wie 2014. Doch leider ist nicht jeder Händler seriös!

  • Kaufen Sie nur in Shops, die eine vollständige Adresse angeben: Wichtig, um Ware zurückschicken zu können.

  • Schauen Sie in die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Finger weg, wenn diese fehlen! 

  • Nie mit Vorkasse bestellen: Kommt die Ware nicht an, gibt es oft Ärger. Besser auf Rechnung oder per Kreditkarte.

  • Geben Sie nur vertrauenswürdigen Shops Kartendaten preis - diese sind am Siegel "Trusted Shops" erkennbar. 

  • Ob die Internetverbindung sicher ist, sehen Sie am Kürzel "https" im Browser-Fenster.

 

Tipps zur Rückgabe


Seit Sommer gilt das neue Gesetz für Online-Shopping. es legt fest, dass die Rückgabe von einwandfreien Produkten nur erlaubt ist, wenn man innerhalb von 14 Tagen per Fax, Brief oder Mail dem Kauf widerspricht. Nach dieser Formalie hat man bis zu 14 Tagen Zeit für die Rücksendung - am besten in Originalverpackung. 

Bestellt man Weihnachtsgeschenke zu früh, besteht nach dem Fest kein Rückgaberecht mehr! Viele große Händler gewähren jedoch freiwillig  eine längere Frist, bei Zalando sind es 100 Tage, Amazon und Otto gewähren 30. Sie sind aber auch "Plattformen" für kleinere Händler, die sich oft enger an das Gesetz halten.

Viele große Versender verzichten außerdem freiwillig auf die Widerspruchs-Erklärung - ihnen reicht es, wenn man die Ware inklusive Rückschein zurückschickt.
Kleinere hingegen bestehen oft auf den Widerspruch, müssen das bei der Bestellung aber mitteilen. 
weitere Neuerung: Früher war Rücksendung im Versandhandel kostenlos, sobald der Wert der Ware über 40 Euro lag. Jetzt gilt diese Grenze nicht mehr  - wer Einwandfreies zurückschickt, trägt die Kosten, es sei denn, der Händler zeigt sich auch hier generös, wie etwa Tchibo  oder Zalando. 

Bei normalem Einkauf gilt dagegen: Hier gibt es kein Rückgaberecht, wenn die Ware einwandfrei ist. Viele Händler nehmen nur aus Kulanz zurück oder sie bieten einen Gutschein oder den Umtausch gegen Gleichwertiges an. 

Tipp: Lassen Sie sich beim kauf ein Rückgaberecht bescheinigen, etwa auf dem Kassenbon. 

Tipps bei Reklamationen


Andere Regeln gelten, wenn Gekauftes eine Macke hat. dann darf man es kostenlos zurückgeben - allerdings ist das problemlos nur in der gesetzlichen "Gewährleistungspflicht" möglich. Die währt sechs Monate ab Lieferdatum. Insgesamt gilt sie eigentlich zwei Jahre, doch nach einem halben Jahr muss man beweisen, dass der Fehler anfangs schon vorlag. Der Händler hat dann bis zu zwei Versuche, den Schaden zu beheben, die meisten werden die Ware gleichwertig ersetzen oder den Kaufpreis erstatten.
















Rückgaberecht

Die wichtigsten Fragen rund um den Weihnachtseinkauf im Internet

Eingestellt von Unknown  |  (Noch) keine Kommentare vorhanden

Was Online-Shopper unbedingt wissen müssen, woran man einen vertrauenswürdigen Versender erkennt - und warum man sich im Laden eine Rückgabegarantie geben lassen sollte.

In dem heutigen Beitrag erkläre ich die wichtigsten Fragen rund um den Weihnachtseinkauf im Internet.




Tipps zur Online-Bestellung 


Nie bestellten so viele ihre Weihnachtsgeschenke per Internet wie 2014. Doch leider ist nicht jeder Händler seriös!

  • Kaufen Sie nur in Shops, die eine vollständige Adresse angeben: Wichtig, um Ware zurückschicken zu können.

  • Schauen Sie in die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Finger weg, wenn diese fehlen! 

  • Nie mit Vorkasse bestellen: Kommt die Ware nicht an, gibt es oft Ärger. Besser auf Rechnung oder per Kreditkarte.

  • Geben Sie nur vertrauenswürdigen Shops Kartendaten preis - diese sind am Siegel "Trusted Shops" erkennbar. 

  • Ob die Internetverbindung sicher ist, sehen Sie am Kürzel "https" im Browser-Fenster.

 

Tipps zur Rückgabe


Seit Sommer gilt das neue Gesetz für Online-Shopping. es legt fest, dass die Rückgabe von einwandfreien Produkten nur erlaubt ist, wenn man innerhalb von 14 Tagen per Fax, Brief oder Mail dem Kauf widerspricht. Nach dieser Formalie hat man bis zu 14 Tagen Zeit für die Rücksendung - am besten in Originalverpackung. 

Bestellt man Weihnachtsgeschenke zu früh, besteht nach dem Fest kein Rückgaberecht mehr! Viele große Händler gewähren jedoch freiwillig  eine längere Frist, bei Zalando sind es 100 Tage, Amazon und Otto gewähren 30. Sie sind aber auch "Plattformen" für kleinere Händler, die sich oft enger an das Gesetz halten.

Viele große Versender verzichten außerdem freiwillig auf die Widerspruchs-Erklärung - ihnen reicht es, wenn man die Ware inklusive Rückschein zurückschickt.
Kleinere hingegen bestehen oft auf den Widerspruch, müssen das bei der Bestellung aber mitteilen. 
weitere Neuerung: Früher war Rücksendung im Versandhandel kostenlos, sobald der Wert der Ware über 40 Euro lag. Jetzt gilt diese Grenze nicht mehr  - wer Einwandfreies zurückschickt, trägt die Kosten, es sei denn, der Händler zeigt sich auch hier generös, wie etwa Tchibo  oder Zalando. 

Bei normalem Einkauf gilt dagegen: Hier gibt es kein Rückgaberecht, wenn die Ware einwandfrei ist. Viele Händler nehmen nur aus Kulanz zurück oder sie bieten einen Gutschein oder den Umtausch gegen Gleichwertiges an. 

Tipp: Lassen Sie sich beim kauf ein Rückgaberecht bescheinigen, etwa auf dem Kassenbon. 

Tipps bei Reklamationen


Andere Regeln gelten, wenn Gekauftes eine Macke hat. dann darf man es kostenlos zurückgeben - allerdings ist das problemlos nur in der gesetzlichen "Gewährleistungspflicht" möglich. Die währt sechs Monate ab Lieferdatum. Insgesamt gilt sie eigentlich zwei Jahre, doch nach einem halben Jahr muss man beweisen, dass der Fehler anfangs schon vorlag. Der Händler hat dann bis zu zwei Versuche, den Schaden zu beheben, die meisten werden die Ware gleichwertig ersetzen oder den Kaufpreis erstatten.
















14:13 Weitersagen:

Mittwoch, 17. Dezember 2014

Online-Ganoven fällt immer wieder etwas anderes ein: Gefälschte Telefonrechnungen der Telekom, Vodafone oder 1&1 sind der neueste Trick dabei. Aber auch andere Dienste werden für Betrügereien missbraucht. Ich stelle Ihnen die häufigsten Schwindeleien vor und sagen Ihnen, wie Sie sie erkennen können.

Telefonrechnungen


"Guten Tag, heute erhalten Sie Ihre neue Telefonrechnung. Den Betrag von 237,35 Euro buchen wir von Ihrem Bankkonto ab".
So beginnen die gefälschten Rechnungen, gefolgt von einem Link, der angeblich zu einer detaillierten Übersicht führt. Dahinter verbirgt sich allerdings ein gefährlicher PC-Virus.

So erkennen Sie die Fälschung:
Alle großen Unternehmen sprechen ihre Kunden mit Namen an. Vergleichen Sie außerdem die Kundennummer mit der Nummer in Ihren Unterlagen. Dabei wird schnell klar, ob die Rechnung echt ist oder nicht. Im Zweifelsfall hilft ein Anruf bei der Service-Hotline Ihres Telefonanbieters.

Steuerdaten


Über eine Steuerrückerstattung freut sich jeder: der Link in der E-Mail führt auf eine Seite, die der Steuerverwaltung täuschen ähnlich sieht. Dort werden persönliche Daten abgefragt, auch Kreditkarten- und Kontonummern, die von den Betrügern missbraucht werden.

So erkennen Sie die Fälschung:
Die Steuerverwaltung verlangt niemals persönliche Daten per E-Mail. Steuerbescheide oder Rechnungen werden nicht über das Internet verschickt.

Onlinebezahldienst "Paypal"


In der Nachricht des Betrügers wird man aufgefordert, aus verschiedenen Gründen die eigene Identität zu bestätigen - dafür müssen wieder diverse persönliche Daten angegeben werden, mit denen die Diebe Zugriff auf Ihr Bank- oder Ihr Kreditkonto erhalten.

So erkennen Sie die Fälschung:
Der Dienst bittet seine Kunden niemals per E-Mail oder weiterführende Links um Angaben wie Bankdaten, Ausweisnummern, E-Mail-Adresse, Passwörter oder den vollständigen namen. 
Mehr Informationen zu gefälschten Paypal-Mails gibt es auch auf www.paypal.com 








Vorsicht: Gefährliche Fälschungen!

Eingestellt von Unknown  |  (Noch) keine Kommentare vorhanden

Online-Ganoven fällt immer wieder etwas anderes ein: Gefälschte Telefonrechnungen der Telekom, Vodafone oder 1&1 sind der neueste Trick dabei. Aber auch andere Dienste werden für Betrügereien missbraucht. Ich stelle Ihnen die häufigsten Schwindeleien vor und sagen Ihnen, wie Sie sie erkennen können.

Telefonrechnungen


"Guten Tag, heute erhalten Sie Ihre neue Telefonrechnung. Den Betrag von 237,35 Euro buchen wir von Ihrem Bankkonto ab".
So beginnen die gefälschten Rechnungen, gefolgt von einem Link, der angeblich zu einer detaillierten Übersicht führt. Dahinter verbirgt sich allerdings ein gefährlicher PC-Virus.

So erkennen Sie die Fälschung:
Alle großen Unternehmen sprechen ihre Kunden mit Namen an. Vergleichen Sie außerdem die Kundennummer mit der Nummer in Ihren Unterlagen. Dabei wird schnell klar, ob die Rechnung echt ist oder nicht. Im Zweifelsfall hilft ein Anruf bei der Service-Hotline Ihres Telefonanbieters.

Steuerdaten


Über eine Steuerrückerstattung freut sich jeder: der Link in der E-Mail führt auf eine Seite, die der Steuerverwaltung täuschen ähnlich sieht. Dort werden persönliche Daten abgefragt, auch Kreditkarten- und Kontonummern, die von den Betrügern missbraucht werden.

So erkennen Sie die Fälschung:
Die Steuerverwaltung verlangt niemals persönliche Daten per E-Mail. Steuerbescheide oder Rechnungen werden nicht über das Internet verschickt.

Onlinebezahldienst "Paypal"


In der Nachricht des Betrügers wird man aufgefordert, aus verschiedenen Gründen die eigene Identität zu bestätigen - dafür müssen wieder diverse persönliche Daten angegeben werden, mit denen die Diebe Zugriff auf Ihr Bank- oder Ihr Kreditkonto erhalten.

So erkennen Sie die Fälschung:
Der Dienst bittet seine Kunden niemals per E-Mail oder weiterführende Links um Angaben wie Bankdaten, Ausweisnummern, E-Mail-Adresse, Passwörter oder den vollständigen namen. 
Mehr Informationen zu gefälschten Paypal-Mails gibt es auch auf www.paypal.com 








10:56 Weitersagen:
Ein Koffer für´s Krankenhaus ist schnell gepackt: Zahnbürste, Morgenmantel, Badelatschen oder Hausschuhe, Schlafanzug oder Nachthemd, Handtücher und Lesestoff gehören zur Grundausstattung.

Und was muss sonst noch mit?





Ohrstöpsel


Seine Zimmergenossen kann man sich leider nicht aussuchen. Gegen lästiges Schnarchen, chronisches Husten oder lautes Telefonieren helfen nur Ohrstöpsel aus Plastik oder Schaumstoff. Welche besser sind, sollte man vorher besser ausprobieren.

Pralinen


Am besten packen Sie gleich zwei oder drei kleine Schachteln Pralinen oder Kekse ein. Wozu? Nicht nur, um sich selbst etwas Gutes zu tun - sondern um sie zu verschenken. Schwestern, Pfleger oder andere Patienten werden sich sehr darüber freuen. Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft, und früher oder später werden sie während des Aufenthalts vielleicht einmal einen Gefallen brauchen.


Kleingeld 


Nicht zur Bestechung des Krankenhauspersonals, sondern für die Automaten, die sich mittlerweile auf den Fluren der Stationen befinden. Getränke, Zeitungen und Telefonkarten kommen in Kliniken immer häufiger aus den Automaten und ohne einen Vorrat an Münzen ist man echt aufgeschmissen.

Kopfhörer


Wie im Flugzeug lässt sich auch in Kliniken der Ton von Radio und Fernsehen oft nur über Kopfhörer empfangen. Diese sind jedoch nicht immer verfügbar oder von eher schlechter Qualität. Und ob sie auch in das eigene Radio passen, kann man nicht wissen.


Mutmacher


Ein Krankenhausaufenthalt kann ganz schön auf das Gemüt schlagen. Deshalb ist es wichtig , dass Sie sich mit persönlichen "Mutmachern" umgeben. Es kann sich dabei um ein Foto Ihrer Lieben handeln, ein altes Erinnerungsstück oder Ihre Lieblingsmusik.
Hauptsache es sorgt dafür, dass Sie sich wohl - und bald wieder besser fühlen.




Gut vorbereitet ins Krankenhaus

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Ein Koffer für´s Krankenhaus ist schnell gepackt: Zahnbürste, Morgenmantel, Badelatschen oder Hausschuhe, Schlafanzug oder Nachthemd, Handtücher und Lesestoff gehören zur Grundausstattung.

Und was muss sonst noch mit?





Ohrstöpsel


Seine Zimmergenossen kann man sich leider nicht aussuchen. Gegen lästiges Schnarchen, chronisches Husten oder lautes Telefonieren helfen nur Ohrstöpsel aus Plastik oder Schaumstoff. Welche besser sind, sollte man vorher besser ausprobieren.

Pralinen


Am besten packen Sie gleich zwei oder drei kleine Schachteln Pralinen oder Kekse ein. Wozu? Nicht nur, um sich selbst etwas Gutes zu tun - sondern um sie zu verschenken. Schwestern, Pfleger oder andere Patienten werden sich sehr darüber freuen. Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft, und früher oder später werden sie während des Aufenthalts vielleicht einmal einen Gefallen brauchen.


Kleingeld 


Nicht zur Bestechung des Krankenhauspersonals, sondern für die Automaten, die sich mittlerweile auf den Fluren der Stationen befinden. Getränke, Zeitungen und Telefonkarten kommen in Kliniken immer häufiger aus den Automaten und ohne einen Vorrat an Münzen ist man echt aufgeschmissen.

Kopfhörer


Wie im Flugzeug lässt sich auch in Kliniken der Ton von Radio und Fernsehen oft nur über Kopfhörer empfangen. Diese sind jedoch nicht immer verfügbar oder von eher schlechter Qualität. Und ob sie auch in das eigene Radio passen, kann man nicht wissen.


Mutmacher


Ein Krankenhausaufenthalt kann ganz schön auf das Gemüt schlagen. Deshalb ist es wichtig , dass Sie sich mit persönlichen "Mutmachern" umgeben. Es kann sich dabei um ein Foto Ihrer Lieben handeln, ein altes Erinnerungsstück oder Ihre Lieblingsmusik.
Hauptsache es sorgt dafür, dass Sie sich wohl - und bald wieder besser fühlen.




10:13 Weitersagen:

Mittwoch, 10. Dezember 2014

Sie gilt als eine der wichtigsten privaten Versicherungen überhaupt. Doch viele Menschen können sich eine Police gegen Berufsunfähigkeit gar nicht leisten.

Und auch auf die staatliche Erwerbsminderungsrente können sie sich nicht verlassen. Denn vollen Anspruch darauf hat nur, wer nicht mehr in der Lage ist, mehr als drei Stunden pro Tag zu arbeiten.


Doch selbst dann gibt es höchsten 34 Prozent des letzten Bruttogehaltes.

Gibt es Alternativen zur Berufsunfähigkeit-Versicherung? 


Erwerbsunfähigkeit: Eine Versicherung dagegen deckt das größte Risiko ab und ist deutlich günstiger zu haben als eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Bei der müsste eine 50 Jahre alte Schneiderin zum Beispiel für eine Zusatzrente von 800 Euro je nach Anbieter einen monatlichen Versicherungsbetrag zwischen 80 und 130 Euro zahlen. Die Kosten hängen von vielen Faktoren ab - vor allem aber vom ausgeübten Beruf. Und da schneiden Frauen besonders schlecht ab: Handwerks- und typische Frauenberufe wie Altenpflegerin, Krankenschwester, Kellnerin oder Floristin. Außerdem gibt es in der Regel eine strenge Gesundheitsprüfung. Das heißt, wer schon Vorerkrankungen hat, bekommt gar keine Versicherung mehr.
Eine Erwerbsunfähigkeitsrente in gleicher Höhe bekommt die Schneiderin dagegen schon ab einem Monatsbeitrag von 35 Euro. Allerdings zahlt diese Police nur, wenn der  Betroffene gar nicht mehr arbeiten kann, also auch nicht in einem anderen Beruf. Und die Versicherungen sind beim Anerkennen einer Arbeitsunfähigkeit oft sehr streng. Die üblichen Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkasse reichen ihnen häufig nicht aus.

Soforthilfe bei schwerer Krankheit: Die sogenannten Dread-Desease-Versicherungen bieten finanziellen Schutz bei Krankheiten wie Krebs, Herzinfarkt oder Schlaganfall.  Gegen Volkskrankheiten wie Rückenschmerzen kann man sich nicht absichern. Tritt der Versicherungsfall ein, wird keine Rente ausgezahlt, sondern einmalig die vereinbarte Summe.
Vorteil: Können die betroffenen nach überstandener Krankheit wieder arbeiten, verfügen sie trotzdem über das Geld. Für eine Versicherungssumme von 100 000 Euro zahlt eine 50-Jährige etwa 80 Euro im Monat.

Grundfähigkeitspolice: Damit wappnet man sich gegen finanzielle Einbußen etwa durch Verlust des Seh-oder Hörvermögens. 20 Grundfähigkeiten lassen sich in Gruppen zusammengefasst absichern. dazu gehören auch Treppensteigen und Autofahren.
Aber: Die Versicherung zahlt nur, wenn die Einschränkung mindestens zwölf Monate bestehen bleibt. Eine Zusatzrente von 800 Euro gibt  es je nach Alter, Beruf und Laufzeit ab einem Monatsbeitrag von 45 Euro. Einige Anbieter gewähren damit auch eine Rente bei Erreichen der Pflegestufe 1.

Info - Unfallschutz für Hausfrauen


  • Neun von zehn Fällen von Berufsunfähigkeit (BU) gehen auf Krankheiten zurück, nur einer auf einen Unfall. Eine Unfallversicherung kann also nicht die BU-Police ersetzen.
  • Wer dagegen schon eine BU-Versicherung hat, braucht für den Verdienstausfall keinen gesonderten Unfallschutz mehr.
  • Für viele Berufe mit hohem Unfallrisiko gibt es keine faire BU-Versicherung. dazu gehören auch die Tätigkeiten von Hausfrauen. Diese sollten also unbedingt einen Unfallschutz abschließen.
  • Eine Unfallversicherung mit einer Deckungssumme von 100 000 Euro bekommen Sie schon ab etwa 7 Euro im Monat.


Berufsunfähigkeit-Versicherung

Wer zahlt, wenn ich nicht mehr arbeiten kann?

Eingestellt von Unknown  |  (Noch) keine Kommentare vorhanden

Sie gilt als eine der wichtigsten privaten Versicherungen überhaupt. Doch viele Menschen können sich eine Police gegen Berufsunfähigkeit gar nicht leisten.

Und auch auf die staatliche Erwerbsminderungsrente können sie sich nicht verlassen. Denn vollen Anspruch darauf hat nur, wer nicht mehr in der Lage ist, mehr als drei Stunden pro Tag zu arbeiten.


Doch selbst dann gibt es höchsten 34 Prozent des letzten Bruttogehaltes.

Gibt es Alternativen zur Berufsunfähigkeit-Versicherung? 


Erwerbsunfähigkeit: Eine Versicherung dagegen deckt das größte Risiko ab und ist deutlich günstiger zu haben als eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Bei der müsste eine 50 Jahre alte Schneiderin zum Beispiel für eine Zusatzrente von 800 Euro je nach Anbieter einen monatlichen Versicherungsbetrag zwischen 80 und 130 Euro zahlen. Die Kosten hängen von vielen Faktoren ab - vor allem aber vom ausgeübten Beruf. Und da schneiden Frauen besonders schlecht ab: Handwerks- und typische Frauenberufe wie Altenpflegerin, Krankenschwester, Kellnerin oder Floristin. Außerdem gibt es in der Regel eine strenge Gesundheitsprüfung. Das heißt, wer schon Vorerkrankungen hat, bekommt gar keine Versicherung mehr.
Eine Erwerbsunfähigkeitsrente in gleicher Höhe bekommt die Schneiderin dagegen schon ab einem Monatsbeitrag von 35 Euro. Allerdings zahlt diese Police nur, wenn der  Betroffene gar nicht mehr arbeiten kann, also auch nicht in einem anderen Beruf. Und die Versicherungen sind beim Anerkennen einer Arbeitsunfähigkeit oft sehr streng. Die üblichen Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkasse reichen ihnen häufig nicht aus.

Soforthilfe bei schwerer Krankheit: Die sogenannten Dread-Desease-Versicherungen bieten finanziellen Schutz bei Krankheiten wie Krebs, Herzinfarkt oder Schlaganfall.  Gegen Volkskrankheiten wie Rückenschmerzen kann man sich nicht absichern. Tritt der Versicherungsfall ein, wird keine Rente ausgezahlt, sondern einmalig die vereinbarte Summe.
Vorteil: Können die betroffenen nach überstandener Krankheit wieder arbeiten, verfügen sie trotzdem über das Geld. Für eine Versicherungssumme von 100 000 Euro zahlt eine 50-Jährige etwa 80 Euro im Monat.

Grundfähigkeitspolice: Damit wappnet man sich gegen finanzielle Einbußen etwa durch Verlust des Seh-oder Hörvermögens. 20 Grundfähigkeiten lassen sich in Gruppen zusammengefasst absichern. dazu gehören auch Treppensteigen und Autofahren.
Aber: Die Versicherung zahlt nur, wenn die Einschränkung mindestens zwölf Monate bestehen bleibt. Eine Zusatzrente von 800 Euro gibt  es je nach Alter, Beruf und Laufzeit ab einem Monatsbeitrag von 45 Euro. Einige Anbieter gewähren damit auch eine Rente bei Erreichen der Pflegestufe 1.

Info - Unfallschutz für Hausfrauen


  • Neun von zehn Fällen von Berufsunfähigkeit (BU) gehen auf Krankheiten zurück, nur einer auf einen Unfall. Eine Unfallversicherung kann also nicht die BU-Police ersetzen.
  • Wer dagegen schon eine BU-Versicherung hat, braucht für den Verdienstausfall keinen gesonderten Unfallschutz mehr.
  • Für viele Berufe mit hohem Unfallrisiko gibt es keine faire BU-Versicherung. dazu gehören auch die Tätigkeiten von Hausfrauen. Diese sollten also unbedingt einen Unfallschutz abschließen.
  • Eine Unfallversicherung mit einer Deckungssumme von 100 000 Euro bekommen Sie schon ab etwa 7 Euro im Monat.


12:19 Weitersagen:

Montag, 8. Dezember 2014

Die Tür steht offen, die Fensterscheiben sind eingeschlagen und kostbare Erinnerungstücke liegen in der Wohnung herum. Wer Opfer eines Einbruchs wurde, steht verständlicherweise unter Schock. Doch es kann noch schlimmer kommen: Waren die Räume zum Tatzeitpunkt nicht verschlossen, handelt es sich nicht um einfachen Diebstahl und nicht um einen Einbruch. Die Versicherung kann Ihnen Fahrlässigkeit unterstellen – und Sie bleiben auf dem Schaden sitzen.


Wenn es keine Einspruchsspuren an Türen oder Fenstern gibt, haben Sie ganz schlechte Karten. Etwa, wenn der Täter vorher an Ihren Schlüssel gekommen ist. Deshalb sollte man den Diebstahl oder den Verlust der Schlüssel immer zeitnah der Versicherung melden.  Die Versicherung prüft außerdem, ob sich jemand grob fahrlässig verhalten hat – dazu gehört ein gekipptes Fenster im Erdgeschoss.

Wohnen Sie im dritten Stock oder noch höher, dürfen Sie beim Verlassen der Wohnung das Fenster auf Kipp lassen – es sei denn, an der Hauswand ist ein Gerüst angebracht. Ob fahrlässiges Handeln vorliegt, wird von Fall zu Fall entschieden. Oft steht das Gericht auf Seiten des Einbruchsopfers.

2004 entschied zum Beispiel das Landgericht Dortmund, dass eine zugezogene, nicht abgeschlossene Haustür kein fahrlässiger Fehler ist. Trotzdem gilt: Vorsicht ist besser als  Nachsicht.

Bei jedem Einbruch sollte der erste Griff zum Telefon gehen, um die Polizei und Versicherung zu informieren. Sobald feststeht, dass die Täter nicht mehr im Haus sind, muss eine Stehlgutliste angefertigt werden, die dann der Versicherung vorlegt wird. Eine kostenlose Stehlgutliste als Vorlage steht Ihnen unter www.atlantic-versmkl.de kostenlos zum Download bereit



Im Idealfall haben Sie die Quittungen zu Ihren Wertgegenständen in Kopie aufbewahrt, die sie nun beifügen können. Die Versicherung zahlt für alle entwendeten Gegenstände im Falle eines Einbruchs – das gilt auch für Räume, in denen sich Teile des versicherten Hausrates befinden, etwa, wenn in Ihr Hotelzimmer eingebrochen wird. Außerdem werden die Schäden ersetzt, die beim Eindringen in die Wohnung oder das Haus entstehen: kaputte Schlösser, kaputte Fenster und so weiter. Dazu zählen auch Vandalismusschäden, die Täter hinterlassen.

Im Ernstfall richtig handeln 


Bewahren Sie in erster Linie Ruhe!


  • Können Sie schon von außen sehen, dass fremde Personen in der Wohnung waren? Betreten Sie das Haus nicht, sondern verständigen Sie sofort per Handy die Polizei. Die Täter könnten noch in der Wohnung sein. 
  • Stellen Sie sich den Einbrechern nicht in den Weg, falls Sie ihnen begegnen. 
  • Rufen Sie die Versicherung an und melden den Einbruch. 
  • Wenn klar ist, dass keine Gefahr besteht, machen Sie Fotos von den Schäden, ohne etwas zu verändern oder anzufassen. 
  • Befragen Sie die Nachbarn, ob sie etwas gesehen oder gehört haben. 
  • Stellen Sie auf jeden Fall Strafanzeige bei der Polizei, dadurch wird aus dem Einbruch ein Fall für die Versicherung 


Einbruch

Albtraum Einbruch – wann zahlt die Versicherung?

Eingestellt von Unknown  |  (Noch) keine Kommentare vorhanden

Die Tür steht offen, die Fensterscheiben sind eingeschlagen und kostbare Erinnerungstücke liegen in der Wohnung herum. Wer Opfer eines Einbruchs wurde, steht verständlicherweise unter Schock. Doch es kann noch schlimmer kommen: Waren die Räume zum Tatzeitpunkt nicht verschlossen, handelt es sich nicht um einfachen Diebstahl und nicht um einen Einbruch. Die Versicherung kann Ihnen Fahrlässigkeit unterstellen – und Sie bleiben auf dem Schaden sitzen.


Wenn es keine Einspruchsspuren an Türen oder Fenstern gibt, haben Sie ganz schlechte Karten. Etwa, wenn der Täter vorher an Ihren Schlüssel gekommen ist. Deshalb sollte man den Diebstahl oder den Verlust der Schlüssel immer zeitnah der Versicherung melden.  Die Versicherung prüft außerdem, ob sich jemand grob fahrlässig verhalten hat – dazu gehört ein gekipptes Fenster im Erdgeschoss.

Wohnen Sie im dritten Stock oder noch höher, dürfen Sie beim Verlassen der Wohnung das Fenster auf Kipp lassen – es sei denn, an der Hauswand ist ein Gerüst angebracht. Ob fahrlässiges Handeln vorliegt, wird von Fall zu Fall entschieden. Oft steht das Gericht auf Seiten des Einbruchsopfers.

2004 entschied zum Beispiel das Landgericht Dortmund, dass eine zugezogene, nicht abgeschlossene Haustür kein fahrlässiger Fehler ist. Trotzdem gilt: Vorsicht ist besser als  Nachsicht.

Bei jedem Einbruch sollte der erste Griff zum Telefon gehen, um die Polizei und Versicherung zu informieren. Sobald feststeht, dass die Täter nicht mehr im Haus sind, muss eine Stehlgutliste angefertigt werden, die dann der Versicherung vorlegt wird. Eine kostenlose Stehlgutliste als Vorlage steht Ihnen unter www.atlantic-versmkl.de kostenlos zum Download bereit



Im Idealfall haben Sie die Quittungen zu Ihren Wertgegenständen in Kopie aufbewahrt, die sie nun beifügen können. Die Versicherung zahlt für alle entwendeten Gegenstände im Falle eines Einbruchs – das gilt auch für Räume, in denen sich Teile des versicherten Hausrates befinden, etwa, wenn in Ihr Hotelzimmer eingebrochen wird. Außerdem werden die Schäden ersetzt, die beim Eindringen in die Wohnung oder das Haus entstehen: kaputte Schlösser, kaputte Fenster und so weiter. Dazu zählen auch Vandalismusschäden, die Täter hinterlassen.

Im Ernstfall richtig handeln 


Bewahren Sie in erster Linie Ruhe!


  • Können Sie schon von außen sehen, dass fremde Personen in der Wohnung waren? Betreten Sie das Haus nicht, sondern verständigen Sie sofort per Handy die Polizei. Die Täter könnten noch in der Wohnung sein. 
  • Stellen Sie sich den Einbrechern nicht in den Weg, falls Sie ihnen begegnen. 
  • Rufen Sie die Versicherung an und melden den Einbruch. 
  • Wenn klar ist, dass keine Gefahr besteht, machen Sie Fotos von den Schäden, ohne etwas zu verändern oder anzufassen. 
  • Befragen Sie die Nachbarn, ob sie etwas gesehen oder gehört haben. 
  • Stellen Sie auf jeden Fall Strafanzeige bei der Polizei, dadurch wird aus dem Einbruch ein Fall für die Versicherung 


09:02 Weitersagen:

Freitag, 5. Dezember 2014

Ein akuter Herzinfarkt ist ein lebensbedrohlicher Notfall. Wenn eines unserer Herzkranzgefäße durch ein Blutgerinsel verstopft, wird das Herzgewebe nicht mehr ausreichend mit Sauerstoff versorgt und stellt schon nach wenigen Minuten seine Arbeit ein.Ist die Sauerstoff-Versorgung länger unterbrochen, stirbt ein Teil des Herzmuskels ab und es kommt zum Infarkt.

Erste Symptome sind unter anderem stechende Schmerzen im Brustbereich, die in Arme, Hals und Oberbauch ausstrahlen. Auch ein anhaltender Druck auf den Brustkorb kann ein Anzeichen sein. Bei Frauen treten zudem häufig Atemnot und Übelkeit auf.

Jedes Jahr erleiden über 350 000 Menschen in Deutschland einen Infarkt. Doch was tun im Notfall?

Das können Sie tun, wenn in Ihrer Umgebung jemand einen Herzinfarkt erleidet: 

 1. Ist der Betroffene ansprechbar - Oberkörper hoch lagern. Keine Reanimation! 

2. Ist er bewusstlos, legt man ihn auf eine harte Unterlage, nicht auf´s Bett oder Sofa! 

3. Der Person an die Stirn greifen, mit der anderen Hand das Kinn leicht anheben und prüfen, ob etwas im Mund ( Gebiss oder Speisereste ) die Atemwege verstopfen kann. Wenn ja, entfernen Sie es! 

4. Mit der Herzdruck-Massage beginnen: Knien Sie sich neben die Person. Legen Sie einen Handballen in der Mitte zwischen den Brustwarzen auf das Brustbein. Danach auf den anderen Handballen auf die erste Hand legen und den Ellenbogen durchstrecken. Jetzt das Brustbein 4 bis 5 Zentimeter eindrücken und den Druck sofort wieder nachlassen. Das Tempo ist richtig, wenn man zweimal pro Sekunde zudrückt.
So lange fortfahren, bis der Rettungswagen eintrifft oder der Betroffene das Bewusstsein wieder erlangt.



So handeln Sie bei einem Herzinfarkt richtig

Eingestellt von Unknown  |  (Noch) keine Kommentare vorhanden

Ein akuter Herzinfarkt ist ein lebensbedrohlicher Notfall. Wenn eines unserer Herzkranzgefäße durch ein Blutgerinsel verstopft, wird das Herzgewebe nicht mehr ausreichend mit Sauerstoff versorgt und stellt schon nach wenigen Minuten seine Arbeit ein.Ist die Sauerstoff-Versorgung länger unterbrochen, stirbt ein Teil des Herzmuskels ab und es kommt zum Infarkt.

Erste Symptome sind unter anderem stechende Schmerzen im Brustbereich, die in Arme, Hals und Oberbauch ausstrahlen. Auch ein anhaltender Druck auf den Brustkorb kann ein Anzeichen sein. Bei Frauen treten zudem häufig Atemnot und Übelkeit auf.

Jedes Jahr erleiden über 350 000 Menschen in Deutschland einen Infarkt. Doch was tun im Notfall?

Das können Sie tun, wenn in Ihrer Umgebung jemand einen Herzinfarkt erleidet: 

 1. Ist der Betroffene ansprechbar - Oberkörper hoch lagern. Keine Reanimation! 

2. Ist er bewusstlos, legt man ihn auf eine harte Unterlage, nicht auf´s Bett oder Sofa! 

3. Der Person an die Stirn greifen, mit der anderen Hand das Kinn leicht anheben und prüfen, ob etwas im Mund ( Gebiss oder Speisereste ) die Atemwege verstopfen kann. Wenn ja, entfernen Sie es! 

4. Mit der Herzdruck-Massage beginnen: Knien Sie sich neben die Person. Legen Sie einen Handballen in der Mitte zwischen den Brustwarzen auf das Brustbein. Danach auf den anderen Handballen auf die erste Hand legen und den Ellenbogen durchstrecken. Jetzt das Brustbein 4 bis 5 Zentimeter eindrücken und den Druck sofort wieder nachlassen. Das Tempo ist richtig, wenn man zweimal pro Sekunde zudrückt.
So lange fortfahren, bis der Rettungswagen eintrifft oder der Betroffene das Bewusstsein wieder erlangt.



15:40 Weitersagen:

Donnerstag, 4. Dezember 2014

Die Nachbarin wird stürmisch begrüßt - und schon liegt die teure Vase in Scherben am Boden. Letzte Rettung: die Haftpflicht. Aber zahlt die auch?
Mehr als 2 200 Euro  geben die Deutschen für Versicherungen aus. Das klingt viel, doch eine der wichtigsten Policen, die private Haftpflicht, wird oft vernachlässigt. Über 20 Prozent der deutschen Haushalte sind nicht haftpflichtversichert.

Dabei ist schnell ein Schaden entstanden, der den Verursacher finanziell ruinieren könnte.

Kind und Kegel 


Grundsätzlich schützt so eine Police neben dem Versicherungsnehmer auch den Ehepartner und die Kinder, wenn sie eingetragen sind. Bei den Kleinen gibt es allerdings Ausnahmen: Zerbricht die Scheibe des Nachbarn, weil der sechsjährige Sohn sie mit dem Ball getroffen hat, wird diese nicht erstattet. Denn ein Kind unter sieben Jahre haftet nicht für Schäden, die es Dritten zufügt.
Außerdem erstattet die Police keine Kosten, wenn die Aufsichtspflicht der Eltern verletzt wurde.

Doch was ist, wenn die Kinder bei der Tagesmutter sind? Die Aufsichtspflicht geht auf die Tagesmutter über, allerdings nicht der Versicherungsschutz.
Ist sie gewerblich tätig, braucht sie eine Berufshaftpflicht. Für private Babysitter tritt der Versicherungsschutz der Eltern ein.

Übrigens können sich auch nicht verheiratete Paare, die zusammenziehen, gemeinsam versichern. Dabei wird meist der ältere Vertrag der beiden beibehalten, der jüngere gekündigt und eine nichteheliche Gemeinschaft eingetragen.

Verwandte und Freunde


Wenn Pflegebedürftige einen Schaden verursachen, zahlt die Haftpflicht. Sie haftet bei allen unbeabsichtigten Schäden, die verursacht werden - etwa durch Stürze oder unsichere Bewegungen. Allerdings trifft diese Regel erst in Kraft, wenn die pflegebedürftige Person selbst keine Entscheidungen treffen kann, also bei Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störung der geistigen Tätigkeit.

Achtung auch bei Hilfe von Freunden: Will ein Freund beim Umzug helfen und richtet einen Schaden an, zahlt die Versicherung meist nicht, denn: Umzugshilfe ist eine Gefälligkeit! Moderne Tarife versichern Gefälligskeitsschäden allerdings mit. Prüfen Sie daher Ihren Tarif und ändern Sie ihn gegebenenfalls.

Ein weiterer Sonderfall: geliehene Dinge. Leiht man sich das Fahrrad des Nachbarn und verursacht einen Unfall, wird das Fahrrad nicht ersetzt. Allerdings zahlt die Versicherung den Schaden an einem anderem Objekt, sei es Auto oder Straßenlaterne.

Tollpatschige Haustiere


Hundehalter können sich mit einer Tierhaftpflichtversicherung absichern. Schäden, die der eigene Hund anrichtet, sind damit versichert. Die Versicherung erstattet aber keine Kosten, wenn Sie auf den Hund vom Nachbarn aufpassen und dieser einen Schaden verursacht.


Vorsicht, Internet! 


Mit einer Haftpflichtversicherung sind nahezu alle Lebensbereiche abgedeckt. Doch es gibt eine große Ausnahme: das Internet. 
Verbreitet jemand zum Beispiel unabsichtlich einen Virus auf andere Rechner und richtet damit Sachschaden an, kann er als Verursacher haftbar gemacht werden. 
Beim Abschließen einer Versicherung sollten Sie genau schauen, ob es einen Internetschutz gibt.


Notfall im Urlaub


Wer Urlaub im Ausland macht, ist meist abgesichert. Bei längeren Reisen sollten Sie das jedoch prüfen. Auch das Reiseland spielt eine Rolle, zum Beispiel wenn es außerhalb der EU liegt. Dort ist der Schutz meist eingeschränkt. 

Ähnlich ist es bei Mietsachschäden im Ausland. Prüfen Sie, ob teures Sportequipment, wie Segelboote oder Kites, mit abgesichert sind.

Was müssen Sie tun, damit Sie Geld bekommen?


Melden Sie sich sofort bei Ihrer Versicherung, damit sie prüfen kann, ob mögliche Kosten ersetzt werden. Innerhalb einer Woche muss der Schaden schriftlich angezeigt werden. 
Wichtig ist dabei, dass Sie den Namen des Geschädigten angeben, außerdem die Versicherungsnummer Ihrer Haftpflichtpolice. 

Tipp: Erkennen Sie den Schaden, den Sie verursacht haben nicht gleich an. Am besten, Sie behalten das beschädigte Objekt oder fotografieren den Schaden.
Ob Ansprüche berechtigt sind, prüft die Versicherung selber. dazu schickt Sie nach Ihrer Mitteilung eine Schadensersatzanzeige. Füllen Sie diese wahrheitsgemäß und vollständig aus.

Achtung: Die Versicherer ermitteln minutiös, ob sich der Schaden so ereignet haben kann. 




















Haftpflichtversicherung

Wann zahlt eigentlich die Haftpflichtversicherung?

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Die Nachbarin wird stürmisch begrüßt - und schon liegt die teure Vase in Scherben am Boden. Letzte Rettung: die Haftpflicht. Aber zahlt die auch?
Mehr als 2 200 Euro  geben die Deutschen für Versicherungen aus. Das klingt viel, doch eine der wichtigsten Policen, die private Haftpflicht, wird oft vernachlässigt. Über 20 Prozent der deutschen Haushalte sind nicht haftpflichtversichert.

Dabei ist schnell ein Schaden entstanden, der den Verursacher finanziell ruinieren könnte.

Kind und Kegel 


Grundsätzlich schützt so eine Police neben dem Versicherungsnehmer auch den Ehepartner und die Kinder, wenn sie eingetragen sind. Bei den Kleinen gibt es allerdings Ausnahmen: Zerbricht die Scheibe des Nachbarn, weil der sechsjährige Sohn sie mit dem Ball getroffen hat, wird diese nicht erstattet. Denn ein Kind unter sieben Jahre haftet nicht für Schäden, die es Dritten zufügt.
Außerdem erstattet die Police keine Kosten, wenn die Aufsichtspflicht der Eltern verletzt wurde.

Doch was ist, wenn die Kinder bei der Tagesmutter sind? Die Aufsichtspflicht geht auf die Tagesmutter über, allerdings nicht der Versicherungsschutz.
Ist sie gewerblich tätig, braucht sie eine Berufshaftpflicht. Für private Babysitter tritt der Versicherungsschutz der Eltern ein.

Übrigens können sich auch nicht verheiratete Paare, die zusammenziehen, gemeinsam versichern. Dabei wird meist der ältere Vertrag der beiden beibehalten, der jüngere gekündigt und eine nichteheliche Gemeinschaft eingetragen.

Verwandte und Freunde


Wenn Pflegebedürftige einen Schaden verursachen, zahlt die Haftpflicht. Sie haftet bei allen unbeabsichtigten Schäden, die verursacht werden - etwa durch Stürze oder unsichere Bewegungen. Allerdings trifft diese Regel erst in Kraft, wenn die pflegebedürftige Person selbst keine Entscheidungen treffen kann, also bei Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störung der geistigen Tätigkeit.

Achtung auch bei Hilfe von Freunden: Will ein Freund beim Umzug helfen und richtet einen Schaden an, zahlt die Versicherung meist nicht, denn: Umzugshilfe ist eine Gefälligkeit! Moderne Tarife versichern Gefälligskeitsschäden allerdings mit. Prüfen Sie daher Ihren Tarif und ändern Sie ihn gegebenenfalls.

Ein weiterer Sonderfall: geliehene Dinge. Leiht man sich das Fahrrad des Nachbarn und verursacht einen Unfall, wird das Fahrrad nicht ersetzt. Allerdings zahlt die Versicherung den Schaden an einem anderem Objekt, sei es Auto oder Straßenlaterne.

Tollpatschige Haustiere


Hundehalter können sich mit einer Tierhaftpflichtversicherung absichern. Schäden, die der eigene Hund anrichtet, sind damit versichert. Die Versicherung erstattet aber keine Kosten, wenn Sie auf den Hund vom Nachbarn aufpassen und dieser einen Schaden verursacht.


Vorsicht, Internet! 


Mit einer Haftpflichtversicherung sind nahezu alle Lebensbereiche abgedeckt. Doch es gibt eine große Ausnahme: das Internet. 
Verbreitet jemand zum Beispiel unabsichtlich einen Virus auf andere Rechner und richtet damit Sachschaden an, kann er als Verursacher haftbar gemacht werden. 
Beim Abschließen einer Versicherung sollten Sie genau schauen, ob es einen Internetschutz gibt.


Notfall im Urlaub


Wer Urlaub im Ausland macht, ist meist abgesichert. Bei längeren Reisen sollten Sie das jedoch prüfen. Auch das Reiseland spielt eine Rolle, zum Beispiel wenn es außerhalb der EU liegt. Dort ist der Schutz meist eingeschränkt. 

Ähnlich ist es bei Mietsachschäden im Ausland. Prüfen Sie, ob teures Sportequipment, wie Segelboote oder Kites, mit abgesichert sind.

Was müssen Sie tun, damit Sie Geld bekommen?


Melden Sie sich sofort bei Ihrer Versicherung, damit sie prüfen kann, ob mögliche Kosten ersetzt werden. Innerhalb einer Woche muss der Schaden schriftlich angezeigt werden. 
Wichtig ist dabei, dass Sie den Namen des Geschädigten angeben, außerdem die Versicherungsnummer Ihrer Haftpflichtpolice. 

Tipp: Erkennen Sie den Schaden, den Sie verursacht haben nicht gleich an. Am besten, Sie behalten das beschädigte Objekt oder fotografieren den Schaden.
Ob Ansprüche berechtigt sind, prüft die Versicherung selber. dazu schickt Sie nach Ihrer Mitteilung eine Schadensersatzanzeige. Füllen Sie diese wahrheitsgemäß und vollständig aus.

Achtung: Die Versicherer ermitteln minutiös, ob sich der Schaden so ereignet haben kann. 




















08:52 Weitersagen:

Donnerstag, 27. November 2014

Blinkende Lichterketten, bunte Rentiere oder ein kletternder Weihnachtsmann an der Hauswand - mit einer üppigen Weihnachtsdekoration versuchen Mieter, ihre Vorfreude auf das Fest zum Ausdruck zu bringen. Davon sind Vermieter und Nachbarn oft gar nicht begeistert. Verbieten können sie es zwar niemandem. Aber einige rechtliche Rahmenbedingungen sollten Sie als Mieter beachten.

Wohnungstür

Dekoration an Fenster und Türen sind ein häufiges Streitthema unter Nachbarn. Da dieser Bereich aber zur Wohnung gehört, kann der Mieter seiner Kreativität freien Lauf lassen. Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Adventskranz Ausdruck einer Tradition ist. Nachbarn haben diese Deko in einem Mehrfamilienhaus hinzunehmen. Auch Lichterketten und Sterne im Fenster können sie nicht verbieten. "Erlaubt ist, was gefällt", urteilte das Landgericht Berlin ( Az. 65 S 390/09).

Treppenhaus

Wohnungstür ja, Treppenhaus nein. Wenn ein Mieter den gemeinschaftlichen Flur schmückt, müssen die Nachbarn das nicht akzeptieren.
Sie können den Bewohner dazu auffordern, sämtliche Kugeln, Schleifen und Blinklichter zu entfernen. Das bestätigte das Amtsgericht Münster im Jahr 2008 (Az. 38 C 1858/08). Wer im Treppenhaus oder Flur Deko auftellt, haftet außerdem, wenn diese für andere Bewohner zur Stolperfalle wird. Auch stimmungsvolle Räuchermännchen oder Duftkerzen haben im Treppenhaus nicht zu suchen. Denn das fällt unter "bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums" und ist laut Oberlandesgericht Düsseldorf somit nicht erlaubt (AZ. 3 Wx 98/03).

Balkon und Fassade

Weihnachtsdekoration, de außen sichtbar ist, geht auch den Nachbarn etwas an. Durch die vielen hellen Lichter kann er sich gestört fühlen, vielleicht sogar Probleme beim Einschlafen bekommen. In solchen Fällen muss die Festtagsbeleuchtung ab 22.00 Uhr ausgeschaltet werden. das entscheid das Landgericht Berlin (Az. 655 390/09).

Aber auch der Vermieter hat in Sachen Deko am Haus ein Wörtchen mitzureden. Er kann sogar unter Umständen Einspruch erheben, wenn allzu auffällige Lichterketten und Deko-Objekte das Erscheinungsbild des Hauses stark verändern. Dabei kommt es nicht auf dem persönlichen Geschmack des Vermieters an. es ist entscheidend, was den örtlichen Gegebenheiten der Nachbarschaft am ehesten entspricht. In einem Viertel, in dem hingegen an Balkonen der Nachbarschaft keine blinkenden Lichter zu sehen sind, steigen die Chancen, des Vermieters. es wird also im Einzelfall entschieden, ob die Beleuchtung oder die Deko weg muss oder dranbleiben darf.

Sicherheit

Egal, wie Ihre Deko in diesem Jahr ausfällt - Lichterketten, Weihnachtsmänner und Co. müssen gerade im Außenbereich auf jeden Fall gut befestigt werden! Wenn etwas herunterfällt, haften Sie für die entstandenen Schäden oder Verletzungen. Außerdem muss die Fassade nach Weihnachten wieder aussehen wie vorher, darf also nicht beschädigt werden.

Wer Löcher für Halterungen bohren muss, sollte das lieber im Vorfeld mit seinem Vermieter abklären. Bei Dekorationen auf dem Balkon oder am Haus sollten Sie auch unbedingt darauf achten, dass sie für draußen geeignet ist. Dann sind sie vor Spritz- und Regenwasser geschützt und gekennzeichnet. Gerade bei Lichterketten kann ein Kurzschluss gefährlich werden.

Achten Sie beim Kauf unbedingt auf das GS-Zeichen für geprüfte Sicherheit





Weihnachtsdekoration: Was ist erlaubt?

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Blinkende Lichterketten, bunte Rentiere oder ein kletternder Weihnachtsmann an der Hauswand - mit einer üppigen Weihnachtsdekoration versuchen Mieter, ihre Vorfreude auf das Fest zum Ausdruck zu bringen. Davon sind Vermieter und Nachbarn oft gar nicht begeistert. Verbieten können sie es zwar niemandem. Aber einige rechtliche Rahmenbedingungen sollten Sie als Mieter beachten.

Wohnungstür

Dekoration an Fenster und Türen sind ein häufiges Streitthema unter Nachbarn. Da dieser Bereich aber zur Wohnung gehört, kann der Mieter seiner Kreativität freien Lauf lassen. Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Adventskranz Ausdruck einer Tradition ist. Nachbarn haben diese Deko in einem Mehrfamilienhaus hinzunehmen. Auch Lichterketten und Sterne im Fenster können sie nicht verbieten. "Erlaubt ist, was gefällt", urteilte das Landgericht Berlin ( Az. 65 S 390/09).

Treppenhaus

Wohnungstür ja, Treppenhaus nein. Wenn ein Mieter den gemeinschaftlichen Flur schmückt, müssen die Nachbarn das nicht akzeptieren.
Sie können den Bewohner dazu auffordern, sämtliche Kugeln, Schleifen und Blinklichter zu entfernen. Das bestätigte das Amtsgericht Münster im Jahr 2008 (Az. 38 C 1858/08). Wer im Treppenhaus oder Flur Deko auftellt, haftet außerdem, wenn diese für andere Bewohner zur Stolperfalle wird. Auch stimmungsvolle Räuchermännchen oder Duftkerzen haben im Treppenhaus nicht zu suchen. Denn das fällt unter "bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums" und ist laut Oberlandesgericht Düsseldorf somit nicht erlaubt (AZ. 3 Wx 98/03).

Balkon und Fassade

Weihnachtsdekoration, de außen sichtbar ist, geht auch den Nachbarn etwas an. Durch die vielen hellen Lichter kann er sich gestört fühlen, vielleicht sogar Probleme beim Einschlafen bekommen. In solchen Fällen muss die Festtagsbeleuchtung ab 22.00 Uhr ausgeschaltet werden. das entscheid das Landgericht Berlin (Az. 655 390/09).

Aber auch der Vermieter hat in Sachen Deko am Haus ein Wörtchen mitzureden. Er kann sogar unter Umständen Einspruch erheben, wenn allzu auffällige Lichterketten und Deko-Objekte das Erscheinungsbild des Hauses stark verändern. Dabei kommt es nicht auf dem persönlichen Geschmack des Vermieters an. es ist entscheidend, was den örtlichen Gegebenheiten der Nachbarschaft am ehesten entspricht. In einem Viertel, in dem hingegen an Balkonen der Nachbarschaft keine blinkenden Lichter zu sehen sind, steigen die Chancen, des Vermieters. es wird also im Einzelfall entschieden, ob die Beleuchtung oder die Deko weg muss oder dranbleiben darf.

Sicherheit

Egal, wie Ihre Deko in diesem Jahr ausfällt - Lichterketten, Weihnachtsmänner und Co. müssen gerade im Außenbereich auf jeden Fall gut befestigt werden! Wenn etwas herunterfällt, haften Sie für die entstandenen Schäden oder Verletzungen. Außerdem muss die Fassade nach Weihnachten wieder aussehen wie vorher, darf also nicht beschädigt werden.

Wer Löcher für Halterungen bohren muss, sollte das lieber im Vorfeld mit seinem Vermieter abklären. Bei Dekorationen auf dem Balkon oder am Haus sollten Sie auch unbedingt darauf achten, dass sie für draußen geeignet ist. Dann sind sie vor Spritz- und Regenwasser geschützt und gekennzeichnet. Gerade bei Lichterketten kann ein Kurzschluss gefährlich werden.

Achten Sie beim Kauf unbedingt auf das GS-Zeichen für geprüfte Sicherheit





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Mittwoch, 26. November 2014


Zwischen 25 und 30 Millionen Haustiere leben in deutschen Haushalten, am häufigsten sind es Hunde und Katzen. Oft werden sie geliebt wie ein Familienmitglied und auch als solches behandelt. Doch wo liegen die rechtlichen Grenzen?  Über Gesetze zum Thema Haustierhaltung machen sich die wenigsten Gedanken. Dabei gibt es viel zu beachten:


Braucht man für ein Haustier die Erlaubnis des Vermieters? 
Das kommt immer auf die Tierart an. Kleintiere wie Hamster sind immer erlaubt, es muss auch nicht vorher gefragt werden. Auch Hunde und Katzen dürfen nicht grundsätzlich verboten werden, hier kommt es immer auf denn Einzelfall an. Andere Tiere, wie etwa Giftschlangen, sind ohne hin nicht erlaubt.

Wer bekommt das Tier nach einer Scheidung?
Rechtlich gesehen gehören Haustiere zum Hausrat. Bei einer Scheidung wird also geschaut, ob das Tier offensichtlich einem der Ex-Partner gehört. In dem Fall steht es ihm zu. Ansonsten wird es, so hart es auch klingen mag, mit den anderen "Gegenständen" verteilt.  Die einzelnen Umstände, etwa wer sich besser um das Tier kümmern kann, können aber auch eine Rolle spielen.

Darf man ein Tier als Erbe einsetzen? 
Nein. Tiere sind weder rechts- noch erbfähig. Es kann aber eine Person genannt werden, die sich um das Tier kümmern und einen Teil des Vermögens für den Zweck verwenden soll.

Darf man ein Tier im Garten beerdigen?
Kleintiere können im eigenen Garten beerdigt werden, wenn sie an keiner ansteckenden Krankheit gestorben sind. Ausnahme: Das Grundstück liegt in einem Wasserschutzgebiet. Bei größeren Tieren sollte man einen Antrag beim Veterinäramt stellen und bei gemieteten Gärten grundsätzlich den Vermieter um Erlaubnis bitten.

Darf man im Wohngebiet Hühner halten?
Im Prinzip ja, zumindest solange es sich nur um einige Hühner handelt. Ist der Vermieter dagegen oder fühlen sich Nachbarn gestört, kann es aber schwierig werden.  Zudem müssen Bestimmungen wie zum Tier- und Lärmschutz eingehalten und eventuell eine bauliche Genehmigung eingeholt werden. Vorher also gut informieren!

Tierhaftpflichtversicherung: ja oder nein?
Schäden durch kleine Tiere, zu denen auch Katzen gehören, sind mit der privaten Haftpflichtversicherung abgedeckt.
Für größere Tiere wie Hunde oder Pferde muss eine separate Tierhalterhaftpflicht her.












Tierhaftpflicht

Rechtliches rund ums Tier

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Zwischen 25 und 30 Millionen Haustiere leben in deutschen Haushalten, am häufigsten sind es Hunde und Katzen. Oft werden sie geliebt wie ein Familienmitglied und auch als solches behandelt. Doch wo liegen die rechtlichen Grenzen?  Über Gesetze zum Thema Haustierhaltung machen sich die wenigsten Gedanken. Dabei gibt es viel zu beachten:


Braucht man für ein Haustier die Erlaubnis des Vermieters? 
Das kommt immer auf die Tierart an. Kleintiere wie Hamster sind immer erlaubt, es muss auch nicht vorher gefragt werden. Auch Hunde und Katzen dürfen nicht grundsätzlich verboten werden, hier kommt es immer auf denn Einzelfall an. Andere Tiere, wie etwa Giftschlangen, sind ohne hin nicht erlaubt.

Wer bekommt das Tier nach einer Scheidung?
Rechtlich gesehen gehören Haustiere zum Hausrat. Bei einer Scheidung wird also geschaut, ob das Tier offensichtlich einem der Ex-Partner gehört. In dem Fall steht es ihm zu. Ansonsten wird es, so hart es auch klingen mag, mit den anderen "Gegenständen" verteilt.  Die einzelnen Umstände, etwa wer sich besser um das Tier kümmern kann, können aber auch eine Rolle spielen.

Darf man ein Tier als Erbe einsetzen? 
Nein. Tiere sind weder rechts- noch erbfähig. Es kann aber eine Person genannt werden, die sich um das Tier kümmern und einen Teil des Vermögens für den Zweck verwenden soll.

Darf man ein Tier im Garten beerdigen?
Kleintiere können im eigenen Garten beerdigt werden, wenn sie an keiner ansteckenden Krankheit gestorben sind. Ausnahme: Das Grundstück liegt in einem Wasserschutzgebiet. Bei größeren Tieren sollte man einen Antrag beim Veterinäramt stellen und bei gemieteten Gärten grundsätzlich den Vermieter um Erlaubnis bitten.

Darf man im Wohngebiet Hühner halten?
Im Prinzip ja, zumindest solange es sich nur um einige Hühner handelt. Ist der Vermieter dagegen oder fühlen sich Nachbarn gestört, kann es aber schwierig werden.  Zudem müssen Bestimmungen wie zum Tier- und Lärmschutz eingehalten und eventuell eine bauliche Genehmigung eingeholt werden. Vorher also gut informieren!

Tierhaftpflichtversicherung: ja oder nein?
Schäden durch kleine Tiere, zu denen auch Katzen gehören, sind mit der privaten Haftpflichtversicherung abgedeckt.
Für größere Tiere wie Hunde oder Pferde muss eine separate Tierhalterhaftpflicht her.












09:12 Weitersagen:

Montag, 24. November 2014

Beim Abschluss von Mietverträgen, bei Kreditanfragen oder bei Kontoeröffnungen wird meist die Schufa befragt, ob Schulden oder andere Verpflichtungen vorliegen.

Doch was die Schufa genau über uns weiß und welche Daten herausgegeben werden, ist den wenigsten bekannt.



Was erfahren Banken? 


Die Schufa informiert Firmen oder Banken über unsere Belastungen, wie zum beispiel alle laufenden Kredite, Bürgschaften, Konten oder Dispo-Schulden. Aus diesen und anderen persönlichen Daten wie Geburtsdatum und Meldeadresse wird ein sogenannter Score-Wert errechnet. Seine Punktzahl zeigt Banken, wie kreditwürdig wir sind. Je höher dieser Wert, desto günstigere Zinsen bekommt der Kunde. Schlechtere Werte können dazu führen, dass Kredite oder Verträge sogar gänzlich verweigert werden. Auch ob Kunden bei Versandhäusern auf Rechnung oder nur per Vorkasse bezahlen können, hängt von dem ermittelten Scoring-Wert ab.

Was darf der Vermieter wissen? 


Der zukünftige Vermieter kann lediglich eine sogenannte Verbraucherauskunft fordern. Auf der ist vermerkt, ob bei dem potentiellen Mieter Zahlungsausfälle vorliegen. Diese Auskunft kann unter www.meineschufa.de für 7,80 Euro bestellt werden.

Wie kommt man an seine Daten? 


Das geht über die "Eigenauskunft" die jedem Bürger einmal im Jahr kostenlos zur Verfügung gestellt werden muss. Denn mitunter sind bei der Schufa falsche oder alte Daten gespeichert. Das kann beim Abschluss beispielsweise von Handy-Verträgen zum Problem führen. Informationen erhalten Sie unter www.meineschufa.de oder über die Service Hotline 0611-9 27 80.

Bei meinem Blogbeitrag: Selbstauskunft über die Schufa finden Sie auch noch einmal nützliche Tipps!

Kann man Einspruch einlegen?


Sind falsche oder veraltetet Daten über Sie gespeichert, können Sie bei der zuständigen Schufa-Geschäftsstelle die Löschung verlangen. Zwar ist die Schufa verpflichtet, die meisten Daten ( laufende Kredite, Bürgschaften oder andere Schulden) drei Jahre nach der Begleichung der Schuld zu löschen, doch oft bleiben alte Daten im System.

Prüfen Sie deshalb einmal im Jahr, ob die Angaben zu Ihrer Kreditwürdigkeit aktuell und richtig sind.



Schufa

Was weiß die Schufa über mich?

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Beim Abschluss von Mietverträgen, bei Kreditanfragen oder bei Kontoeröffnungen wird meist die Schufa befragt, ob Schulden oder andere Verpflichtungen vorliegen.

Doch was die Schufa genau über uns weiß und welche Daten herausgegeben werden, ist den wenigsten bekannt.



Was erfahren Banken? 


Die Schufa informiert Firmen oder Banken über unsere Belastungen, wie zum beispiel alle laufenden Kredite, Bürgschaften, Konten oder Dispo-Schulden. Aus diesen und anderen persönlichen Daten wie Geburtsdatum und Meldeadresse wird ein sogenannter Score-Wert errechnet. Seine Punktzahl zeigt Banken, wie kreditwürdig wir sind. Je höher dieser Wert, desto günstigere Zinsen bekommt der Kunde. Schlechtere Werte können dazu führen, dass Kredite oder Verträge sogar gänzlich verweigert werden. Auch ob Kunden bei Versandhäusern auf Rechnung oder nur per Vorkasse bezahlen können, hängt von dem ermittelten Scoring-Wert ab.

Was darf der Vermieter wissen? 


Der zukünftige Vermieter kann lediglich eine sogenannte Verbraucherauskunft fordern. Auf der ist vermerkt, ob bei dem potentiellen Mieter Zahlungsausfälle vorliegen. Diese Auskunft kann unter www.meineschufa.de für 7,80 Euro bestellt werden.

Wie kommt man an seine Daten? 


Das geht über die "Eigenauskunft" die jedem Bürger einmal im Jahr kostenlos zur Verfügung gestellt werden muss. Denn mitunter sind bei der Schufa falsche oder alte Daten gespeichert. Das kann beim Abschluss beispielsweise von Handy-Verträgen zum Problem führen. Informationen erhalten Sie unter www.meineschufa.de oder über die Service Hotline 0611-9 27 80.

Bei meinem Blogbeitrag: Selbstauskunft über die Schufa finden Sie auch noch einmal nützliche Tipps!

Kann man Einspruch einlegen?


Sind falsche oder veraltetet Daten über Sie gespeichert, können Sie bei der zuständigen Schufa-Geschäftsstelle die Löschung verlangen. Zwar ist die Schufa verpflichtet, die meisten Daten ( laufende Kredite, Bürgschaften oder andere Schulden) drei Jahre nach der Begleichung der Schuld zu löschen, doch oft bleiben alte Daten im System.

Prüfen Sie deshalb einmal im Jahr, ob die Angaben zu Ihrer Kreditwürdigkeit aktuell und richtig sind.



10:18 Weitersagen:

Samstag, 22. November 2014

Volle Arztpraxen und lange Wartezeiten für Facharzt-Termine - da werden viel Patienten einfach selbst zum Doktor.
Beschwerden und Symptome selbst im Internet recherchieren und dann selbst behandeln? Das sollten Sie lieber lassen!

Wenn´s im Rücken zwickt, im Magen drückt oder im Kopf schmerzt, sollte der Arzt eingeschaltet werden - und nicht der Computer.


Trotzdem gehen viele Menschen zuerst ins Internet und informieren sich über ihr Leiden, um herauszufinden, was sie haben. In Deutschland besuchen 28 Millionen Bundesbürger Gesundheitsportale - jeden Monat!


Prinzipiell ist gegen gut informierte und aufgeklärte Patienten nichts zu sagen, auch wenn Ärzte oft etwas verdutzt reagieren, wenn Patienten sie mit Informationen aus dem Internet konfrontieren. Man muss die gewonnenen Informationen aus dem Netz jedoch kritisch betrachten.

Vollständig, korrekt und neutral - so sollten Gesundheitsportale ihre Leser informieren. Stiftung Warentest hat das geprüft und kommt zu dem Ergebnis: Zu fast allen bekannten Krankheiten halten die Portale Informationen bereit. Sachliche Fehler sind selten.

Testsieger sind die Internetseiten www.vitanet.de, www.netdoktor.de und www.apotheken-umschau.de
Diese drei Portale schnitten gut ab.

In ganz dubiosen Ecken des Internets bewegen Sie sich, wenn Sie auf Therapievorschläge oder merkwürdige Selbstheilungsrezepte stoßen. Dann heißt es ganz klar: Finger weg.

Denn die Informationen aus dem Netz können den Arztbesuch immer nur ergänzen und niemals ersetzen.
Außerdem:
Diagnosen stellen und Therapien empfehlen darf nur ein Arzt, der den Patienten untersucht und seine Symptome untersucht hat. So schreibt es sie Berufsordnung der Ärzte vor - und das nicht ohne Grund.


Selbstbehandlung via Internet

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Volle Arztpraxen und lange Wartezeiten für Facharzt-Termine - da werden viel Patienten einfach selbst zum Doktor.
Beschwerden und Symptome selbst im Internet recherchieren und dann selbst behandeln? Das sollten Sie lieber lassen!

Wenn´s im Rücken zwickt, im Magen drückt oder im Kopf schmerzt, sollte der Arzt eingeschaltet werden - und nicht der Computer.


Trotzdem gehen viele Menschen zuerst ins Internet und informieren sich über ihr Leiden, um herauszufinden, was sie haben. In Deutschland besuchen 28 Millionen Bundesbürger Gesundheitsportale - jeden Monat!


Prinzipiell ist gegen gut informierte und aufgeklärte Patienten nichts zu sagen, auch wenn Ärzte oft etwas verdutzt reagieren, wenn Patienten sie mit Informationen aus dem Internet konfrontieren. Man muss die gewonnenen Informationen aus dem Netz jedoch kritisch betrachten.

Vollständig, korrekt und neutral - so sollten Gesundheitsportale ihre Leser informieren. Stiftung Warentest hat das geprüft und kommt zu dem Ergebnis: Zu fast allen bekannten Krankheiten halten die Portale Informationen bereit. Sachliche Fehler sind selten.

Testsieger sind die Internetseiten www.vitanet.de, www.netdoktor.de und www.apotheken-umschau.de
Diese drei Portale schnitten gut ab.

In ganz dubiosen Ecken des Internets bewegen Sie sich, wenn Sie auf Therapievorschläge oder merkwürdige Selbstheilungsrezepte stoßen. Dann heißt es ganz klar: Finger weg.

Denn die Informationen aus dem Netz können den Arztbesuch immer nur ergänzen und niemals ersetzen.
Außerdem:
Diagnosen stellen und Therapien empfehlen darf nur ein Arzt, der den Patienten untersucht und seine Symptome untersucht hat. So schreibt es sie Berufsordnung der Ärzte vor - und das nicht ohne Grund.


17:26 Weitersagen:
Ein neuer Fernseher. Doch was, wenn er Mängel hat? Wie sieht es mit der Garantie aus?

Das Gesetz bietet zwei Jahre Gewährleistung. In dieser Zeit muss der Händler Konstruktions-Mängel kostenlos beheben.
Parallel gilt meistens noch eine einjährige Garantie des Herstellers.


Doch was ist, wenn das Gerät genau nach zwei Jahren den Geist aufgibt? 
Die Beruhigungspille heißt Garantieverlängerung - quasi eine Garantie nach der Garantie. Laufzeit maximal 5 Jahre ab Kauf, abgedeckt sind Reparaturen nach der gesetzlichen Gewährleistung.

Die Preise sind gestaffelt nach den Verkaufspreisen der Produkte. Für ein TV-Gerät zwischen 500 und 750 Euro kostet eine Garantieverlängerung etwa 90 Euro. Schlägt der Fernseher jedoch mit 1200 Euro zu Buche, sind 150 Euro fällig.

Hört sich toll an, aber macht das wirklich Sinn?
Ich rate davon ab, denn: Die Garantieverlängerung greift erst dann, wenn weder die gesetzliche Gewährleistung noch eine freiwillige Herstellergarantie noch eine mögliche Hausratversicherung eintreten.
Das bedeutet in den allermeisten Fällen gibt es immer noch eine andere Möglichkeit, hier Ansprüche geltend zu machen - die Garantieverlängerung ist somit die letzte Versicherung die überhaupt zahlen muss.
Und dann ist da noch der Haken mit dem Zeitwert. Im Garantiefall hat man nämlich nur Anspruch auf den Betrag, den das Gerät je nach Alter tatsächlich noch wert ist.
Fazit: Die Garantieverlängerung ist ein gutes Geschäft für den Händler mit fragwürdigem Nutzen für den Verbraucher.


Lohnt sich eine Garantieverlängerung wirklich?

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Ein neuer Fernseher. Doch was, wenn er Mängel hat? Wie sieht es mit der Garantie aus?

Das Gesetz bietet zwei Jahre Gewährleistung. In dieser Zeit muss der Händler Konstruktions-Mängel kostenlos beheben.
Parallel gilt meistens noch eine einjährige Garantie des Herstellers.


Doch was ist, wenn das Gerät genau nach zwei Jahren den Geist aufgibt? 
Die Beruhigungspille heißt Garantieverlängerung - quasi eine Garantie nach der Garantie. Laufzeit maximal 5 Jahre ab Kauf, abgedeckt sind Reparaturen nach der gesetzlichen Gewährleistung.

Die Preise sind gestaffelt nach den Verkaufspreisen der Produkte. Für ein TV-Gerät zwischen 500 und 750 Euro kostet eine Garantieverlängerung etwa 90 Euro. Schlägt der Fernseher jedoch mit 1200 Euro zu Buche, sind 150 Euro fällig.

Hört sich toll an, aber macht das wirklich Sinn?
Ich rate davon ab, denn: Die Garantieverlängerung greift erst dann, wenn weder die gesetzliche Gewährleistung noch eine freiwillige Herstellergarantie noch eine mögliche Hausratversicherung eintreten.
Das bedeutet in den allermeisten Fällen gibt es immer noch eine andere Möglichkeit, hier Ansprüche geltend zu machen - die Garantieverlängerung ist somit die letzte Versicherung die überhaupt zahlen muss.
Und dann ist da noch der Haken mit dem Zeitwert. Im Garantiefall hat man nämlich nur Anspruch auf den Betrag, den das Gerät je nach Alter tatsächlich noch wert ist.
Fazit: Die Garantieverlängerung ist ein gutes Geschäft für den Händler mit fragwürdigem Nutzen für den Verbraucher.


15:43 Weitersagen:

Mittwoch, 19. November 2014

Mal eben den eigenen Biomüll in Nachbars Tonne stopfen oder eine Traube im Supermarkt naschen... Ist doch halb so wild, denken da viele.

Vorsicht, denn auch so kleine Sünden können strafbar sein.

"Ein Apfel mehr? Das merkt doch keiner" 


"Sind die denn süß?", und schwupps, verschwindet die Beere im Mund. Viele Ladenbesitzer sehen zwar darüber hinweg, trotzdem ist es Diebstahl!
Wer beim Obst wiegen schummelt, kann sogar mit 20 bis 30 Tagessätzen Strafe, abhängig vom Einkommen, zur Kasse gebeten werden. Ähnliches gilt fürs Umkleben von Preisetiketten.

"Hotel Handtücher sind ein tolles Souvenir"


Stammgäste mögen bessere Karten haben, aber nehmen Sie Handtuch oder Bademantel mit, droht eine Anzeige wegen Diebstahl. Bei Hygieneartikeln wie Shampoo dürfen Sie sich bedienen.

"Für Ebay nehm ich Fotos aus dem Internet"


Sie möchten zum Beispiel Ihr Radio verkaufen, und das Hersteller-Foto eignet sich prima zum Bebildern? Bloß nicht! 

Wer Waren im Internet anbietet und dabei fremde Fotos oder Werbetexte verwendet, verletzt das Urheberrecht! So etwas wird oft mit Abmahnungen bestraft - und Strafen von bis zu 1000 Euro.

"Kot entfernen? Nö, ich zahl doch Hundesteuer!"


Steuer hin oder her, wer Waldis Tretminen auf Straßen und öffentlichen Flächen wir Parks liegen lässt, verstößt gegen das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Es drohen Bußgelder von bis zu 150 Euro.

"Mein Handy lad ich einfach im Büro auf"


Mist, Akku leer! Fragen Sie den Chef, bevor Sie Ihr Handy im Büro aufladen. 
Auch wenn es nur um Centbeträge geht, ist es Diebstahl und ein Grund zur fristlosen Kündigung.

"Die paar Euro nebenbei - das macht doch jeder"


Für ein Entgelt auf die Nachbarskinder aufpassen kann böse enden. Regelmäßige Einkünfte müssen versteuert werden. Es droht eine Anzeige wegen Schwarzarbeit.

"Das Obst vergammelt doch sonst am Baum"


Am Wegesrand Beeren pflücken oder Nüsse aufsammeln? 
Vorsicht ! Gehört das Obst einem Bauern oder der Gemeinde, gilt das als Diebstahl.

"Der Kellner kommt nicht, da geh ich halt"


Egal, wie oft Sie den Kellner auffordern die Rechnung zu bringen: Sie dürfen nicht einfach gehen ohne zu zahlen. 
Das ist Zechprellerei. Tipp: Hinterlassen Sie notfalls Ihre Adresse für eine Rechnung!

"Mülltonne voll! Ich stopf´s in die daneben"


Nachbars Eimer ist für Ihren Müll tabu! 
Neben der Beseitigung des Abfalls könnte er auch noch Schadensersatz fordern. Ob noch ein Bußgeld dazu kommt, regelt die örtliche Abfallsatzung.


"Wer´s findet, darf´s behalten"


Sie finden Geld und stecken es ein? Das wäre Fundunterschlagung! 
Bei Dingen im Wert von über 10 Euro droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

"Der hat ja wohl ´nen Vogel!"


Auch wenn der andere noch so nervt, bleiben Sie cool! 
Eine Beleidigung im Straßenverkehr gilt als Straftat. Fürs Vogelzeigen können bis zu 750 Euro Bußgeld anfallen.


"Und sowas werfen die Leute weg? Viel zu schade - das nehm ich mit..." 


Sperrmüll mitnehmen ohne zu fragen, ist eigentlich verboten. 
Er bleibt Eigentum des Besitzers, bis die Müllabfuhr die Sachen mitnimmt.























Wir machen uns öfter strafbar als wir denken

Eingestellt von Unknown  |  (Noch) keine Kommentare vorhanden

Mal eben den eigenen Biomüll in Nachbars Tonne stopfen oder eine Traube im Supermarkt naschen... Ist doch halb so wild, denken da viele.

Vorsicht, denn auch so kleine Sünden können strafbar sein.

"Ein Apfel mehr? Das merkt doch keiner" 


"Sind die denn süß?", und schwupps, verschwindet die Beere im Mund. Viele Ladenbesitzer sehen zwar darüber hinweg, trotzdem ist es Diebstahl!
Wer beim Obst wiegen schummelt, kann sogar mit 20 bis 30 Tagessätzen Strafe, abhängig vom Einkommen, zur Kasse gebeten werden. Ähnliches gilt fürs Umkleben von Preisetiketten.

"Hotel Handtücher sind ein tolles Souvenir"


Stammgäste mögen bessere Karten haben, aber nehmen Sie Handtuch oder Bademantel mit, droht eine Anzeige wegen Diebstahl. Bei Hygieneartikeln wie Shampoo dürfen Sie sich bedienen.

"Für Ebay nehm ich Fotos aus dem Internet"


Sie möchten zum Beispiel Ihr Radio verkaufen, und das Hersteller-Foto eignet sich prima zum Bebildern? Bloß nicht! 

Wer Waren im Internet anbietet und dabei fremde Fotos oder Werbetexte verwendet, verletzt das Urheberrecht! So etwas wird oft mit Abmahnungen bestraft - und Strafen von bis zu 1000 Euro.

"Kot entfernen? Nö, ich zahl doch Hundesteuer!"


Steuer hin oder her, wer Waldis Tretminen auf Straßen und öffentlichen Flächen wir Parks liegen lässt, verstößt gegen das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Es drohen Bußgelder von bis zu 150 Euro.

"Mein Handy lad ich einfach im Büro auf"


Mist, Akku leer! Fragen Sie den Chef, bevor Sie Ihr Handy im Büro aufladen. 
Auch wenn es nur um Centbeträge geht, ist es Diebstahl und ein Grund zur fristlosen Kündigung.

"Die paar Euro nebenbei - das macht doch jeder"


Für ein Entgelt auf die Nachbarskinder aufpassen kann böse enden. Regelmäßige Einkünfte müssen versteuert werden. Es droht eine Anzeige wegen Schwarzarbeit.

"Das Obst vergammelt doch sonst am Baum"


Am Wegesrand Beeren pflücken oder Nüsse aufsammeln? 
Vorsicht ! Gehört das Obst einem Bauern oder der Gemeinde, gilt das als Diebstahl.

"Der Kellner kommt nicht, da geh ich halt"


Egal, wie oft Sie den Kellner auffordern die Rechnung zu bringen: Sie dürfen nicht einfach gehen ohne zu zahlen. 
Das ist Zechprellerei. Tipp: Hinterlassen Sie notfalls Ihre Adresse für eine Rechnung!

"Mülltonne voll! Ich stopf´s in die daneben"


Nachbars Eimer ist für Ihren Müll tabu! 
Neben der Beseitigung des Abfalls könnte er auch noch Schadensersatz fordern. Ob noch ein Bußgeld dazu kommt, regelt die örtliche Abfallsatzung.


"Wer´s findet, darf´s behalten"


Sie finden Geld und stecken es ein? Das wäre Fundunterschlagung! 
Bei Dingen im Wert von über 10 Euro droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

"Der hat ja wohl ´nen Vogel!"


Auch wenn der andere noch so nervt, bleiben Sie cool! 
Eine Beleidigung im Straßenverkehr gilt als Straftat. Fürs Vogelzeigen können bis zu 750 Euro Bußgeld anfallen.


"Und sowas werfen die Leute weg? Viel zu schade - das nehm ich mit..." 


Sperrmüll mitnehmen ohne zu fragen, ist eigentlich verboten. 
Er bleibt Eigentum des Besitzers, bis die Müllabfuhr die Sachen mitnimmt.























12:36 Weitersagen:

Dienstag, 18. November 2014

Im Advent ist wieder Hochsaison für Taschendiebe. Wer ihre Tricks kennt, kann sich wirksam schützen

"Hoppla, tut mir leid!" 

Wenn Sie im Gedränge des Weihnachtsmarktes jemand anrempelt, greifen Sie sofort in Ihre Tasche.
Ist das Portemonnaie noch da?
Menschenmengen sind nämlich eine Goldgrube für die Langfinger...


Die Täter beobachten ihre Opfer, stoßen sie anschließend scheinbar versehentlich an, verwickeln sie in ein Gespräch oder verschmutzen "unabsichtlich" die Kleidung: All diese Maßnahmen dienen jedoch nur zur Ablenkung.

Sie, das Opfer, konzentrieren sich unwillkürlich auf die Situation, Ihre Wertsachen verlieren Sie dabei aus den Augen. Oft arbeiten die Diebe auch zu zweit oder mehreren: Einer erlangt die Ihre Aufmerksamkeit, der zweite lässt Ihre Habseligkeiten verschwinden.

Nehmen Sie deshalb nur soviel Bargeld mit, wie Sie wirklich benötigen und verteilen Sie dies,
Ihre Bank- und Kreditkarten auf Brustbeutel und Gürteltasche.
Auf keinen Fall die PIN Nummer bei sich führen! 
Taschen bitte stets mit der Verschlussseite zum Körper tragen!

Achtung, Taschendiebe!

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Im Advent ist wieder Hochsaison für Taschendiebe. Wer ihre Tricks kennt, kann sich wirksam schützen

"Hoppla, tut mir leid!" 

Wenn Sie im Gedränge des Weihnachtsmarktes jemand anrempelt, greifen Sie sofort in Ihre Tasche.
Ist das Portemonnaie noch da?
Menschenmengen sind nämlich eine Goldgrube für die Langfinger...


Die Täter beobachten ihre Opfer, stoßen sie anschließend scheinbar versehentlich an, verwickeln sie in ein Gespräch oder verschmutzen "unabsichtlich" die Kleidung: All diese Maßnahmen dienen jedoch nur zur Ablenkung.

Sie, das Opfer, konzentrieren sich unwillkürlich auf die Situation, Ihre Wertsachen verlieren Sie dabei aus den Augen. Oft arbeiten die Diebe auch zu zweit oder mehreren: Einer erlangt die Ihre Aufmerksamkeit, der zweite lässt Ihre Habseligkeiten verschwinden.

Nehmen Sie deshalb nur soviel Bargeld mit, wie Sie wirklich benötigen und verteilen Sie dies,
Ihre Bank- und Kreditkarten auf Brustbeutel und Gürteltasche.
Auf keinen Fall die PIN Nummer bei sich führen! 
Taschen bitte stets mit der Verschlussseite zum Körper tragen!

09:46 Weitersagen:

Freitag, 14. November 2014

Wer morgens nicht lange in der Kälte stehen möchte und nur schnell ein kleines Guckloch auf der Windschutzscheibe freikratzt, kann mit einem Bußgeld in Höhe von 10 Euro rechnen. Denn jeder Verkehrsteilnehmer hat laut Straßenverkehrsordnung für eine ausreichend freie Sicht  zu sorgen. Kommt es wegen der eingeschränkten Sicht zu einem Unfall, werden 35 Euro fällig.

Ebenfalls verboten ist es, den Motor im Stand warmlaufen zu lassen. Denn es gilt als Geräuschbelästigung und kann Sie 10 Euro Geldstrafe kosten.

Für mehr Komfort und Sicherheit können sich Autofahrer nachträglich eine Standheizung einbauen lassen. So bietet Webasto verschiedene Modelle für Klein-, Mittelklasse- und Oberklassewagen, die vorprogrammierbar und per Fernbedienung oder Mobiltelefon steuerbar sind.
Abhängig von der gemessenen Außentemperatur berechnet die Standheizung automatisch, wann sie sich einschaltet und garantiert so einen sicheren Start bei freier Sicht und warmen Motor. Das reduziert den Schadstoffaustoß und kommt der Lebensdauer des Pkws zugute.







Bußgeld

Eiskaltes Bußgeld verhindern - sorgen Sie im Auto für freie Sicht

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Wer morgens nicht lange in der Kälte stehen möchte und nur schnell ein kleines Guckloch auf der Windschutzscheibe freikratzt, kann mit einem Bußgeld in Höhe von 10 Euro rechnen. Denn jeder Verkehrsteilnehmer hat laut Straßenverkehrsordnung für eine ausreichend freie Sicht  zu sorgen. Kommt es wegen der eingeschränkten Sicht zu einem Unfall, werden 35 Euro fällig.

Ebenfalls verboten ist es, den Motor im Stand warmlaufen zu lassen. Denn es gilt als Geräuschbelästigung und kann Sie 10 Euro Geldstrafe kosten.

Für mehr Komfort und Sicherheit können sich Autofahrer nachträglich eine Standheizung einbauen lassen. So bietet Webasto verschiedene Modelle für Klein-, Mittelklasse- und Oberklassewagen, die vorprogrammierbar und per Fernbedienung oder Mobiltelefon steuerbar sind.
Abhängig von der gemessenen Außentemperatur berechnet die Standheizung automatisch, wann sie sich einschaltet und garantiert so einen sicheren Start bei freier Sicht und warmen Motor. Das reduziert den Schadstoffaustoß und kommt der Lebensdauer des Pkws zugute.







09:57 Weitersagen:

Mittwoch, 12. November 2014

(Foto:obs/proDente e.V.)
Viele chronische Leiden werden durch faule oder tote Zähne, Wurzelbehandlungen, entzündetes Zahnfleisch oder Kieferfehlstellungen verursacht.

Was alles passieren kann, wenn man sich nicht gut genug um seine Zähne kümmert.




Bakterien greifen Herz und Lunge an


Wer Parodontitis hat, eine bakterielle Entzündung des Zahnbetts, hat ein um 20 Prozent erhöhtes Herzinfarkt-Risiko und ein um rund drei Prozent erhöhtes Schlaganfall-Risiko. Der Grund: Durch die Entzündung sammeln sich im Mund Bakterien. Werden diese eingeatmet, verschluckt oder gelangen sie über kleine Wunden ins Blut, können sie die Blutgefäße schädigen. Auch eine Herzinnenhautentzündung ist möglich. Und gelangen die Parodontitiserreger in die Lunge, kann es dort zu einer gefährlichen Entzündung kommen. Schlechte Zähne sind oft auch für chronische Atemwegserkrankungen und akute Bronchitis verantwortlich.

Nervtote Zähne sind ein großes Übel


Wurzelbehandelte Zähne, also solche, denen der Nerv gezogen wurde, stellen ebenfalls einen Herd für mannigfaltige Erkrankungen dar. Denn ein toter Zahn setzt giftige Abbauprodukte in das umliegende Gewebe frei, belastet dadurch den Organismus und das Immunsystem. Die möglichen Folgen sind vielfältig.

Sie reichen von Nieren- und Prostata leiden über Kopf-, Rücken- Ohren- und Gelenkschmerzen bis hin zu Erschöpfungszuständen. Ganzheitlich praktizierende Zahnärzte raten deshalb oft zur kompletten Entfernung der wurzelbehandelten Zähne - besonders wichtig für Menschen, die unter Immunschwäche leiden, wie zum Beispiel Krebskranke oder auch Multiple Sklerose Patienten.

Eine Tabelle zur Zahn-Organ-Theorie findet man hier

Phantomtöne durch Kaufunktionsstörung


Überraschend ist auch, dass eine Zahnfehlstellung oder nächtliches Zähneknirschen zu Tinnitus und Rückenschmerzen führen kann. Eine Beißschiene für die Nacht oder eine Zahnkorrektur kann hier helfen.

Das Gebiss muss jederzeit gut gepflegt werden


Um kranken Zähnen und daraus resultierenden Krankheiten vorzubeugen, ist eine zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung ein- bis zweimal jährlich wichtig. Ebenfalls sinnvoll: alle sechs bis zwölf Monate eine professionelle Zahnreinigung durchführen zu lasen. Und natürlich auch auf gute Mundhygiene achten! Dazu gehört, täglich zwei- bis dreimal zu putzen sowie täglich Zahnseide und Interdentalbürsten zu verwenden. 


Da die gesetzlichen Krankenkassen viele Behandlungen nicht bezahlen, lohnt sich eine Zahnzusatzversicherungen. Was Sie darüber wissen sollten und was eine Zahnzusatzversicherung kostet, erfahren Sie auf www.versicherung-sparen.eu


Zahnzusatzversicherung

Schlechte Zähne sind ein Gesundheitsrisiko

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(Foto:obs/proDente e.V.)
Viele chronische Leiden werden durch faule oder tote Zähne, Wurzelbehandlungen, entzündetes Zahnfleisch oder Kieferfehlstellungen verursacht.

Was alles passieren kann, wenn man sich nicht gut genug um seine Zähne kümmert.




Bakterien greifen Herz und Lunge an


Wer Parodontitis hat, eine bakterielle Entzündung des Zahnbetts, hat ein um 20 Prozent erhöhtes Herzinfarkt-Risiko und ein um rund drei Prozent erhöhtes Schlaganfall-Risiko. Der Grund: Durch die Entzündung sammeln sich im Mund Bakterien. Werden diese eingeatmet, verschluckt oder gelangen sie über kleine Wunden ins Blut, können sie die Blutgefäße schädigen. Auch eine Herzinnenhautentzündung ist möglich. Und gelangen die Parodontitiserreger in die Lunge, kann es dort zu einer gefährlichen Entzündung kommen. Schlechte Zähne sind oft auch für chronische Atemwegserkrankungen und akute Bronchitis verantwortlich.

Nervtote Zähne sind ein großes Übel


Wurzelbehandelte Zähne, also solche, denen der Nerv gezogen wurde, stellen ebenfalls einen Herd für mannigfaltige Erkrankungen dar. Denn ein toter Zahn setzt giftige Abbauprodukte in das umliegende Gewebe frei, belastet dadurch den Organismus und das Immunsystem. Die möglichen Folgen sind vielfältig.

Sie reichen von Nieren- und Prostata leiden über Kopf-, Rücken- Ohren- und Gelenkschmerzen bis hin zu Erschöpfungszuständen. Ganzheitlich praktizierende Zahnärzte raten deshalb oft zur kompletten Entfernung der wurzelbehandelten Zähne - besonders wichtig für Menschen, die unter Immunschwäche leiden, wie zum Beispiel Krebskranke oder auch Multiple Sklerose Patienten.

Eine Tabelle zur Zahn-Organ-Theorie findet man hier

Phantomtöne durch Kaufunktionsstörung


Überraschend ist auch, dass eine Zahnfehlstellung oder nächtliches Zähneknirschen zu Tinnitus und Rückenschmerzen führen kann. Eine Beißschiene für die Nacht oder eine Zahnkorrektur kann hier helfen.

Das Gebiss muss jederzeit gut gepflegt werden


Um kranken Zähnen und daraus resultierenden Krankheiten vorzubeugen, ist eine zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung ein- bis zweimal jährlich wichtig. Ebenfalls sinnvoll: alle sechs bis zwölf Monate eine professionelle Zahnreinigung durchführen zu lasen. Und natürlich auch auf gute Mundhygiene achten! Dazu gehört, täglich zwei- bis dreimal zu putzen sowie täglich Zahnseide und Interdentalbürsten zu verwenden. 


Da die gesetzlichen Krankenkassen viele Behandlungen nicht bezahlen, lohnt sich eine Zahnzusatzversicherungen. Was Sie darüber wissen sollten und was eine Zahnzusatzversicherung kostet, erfahren Sie auf www.versicherung-sparen.eu


10:56 Weitersagen:

Sonntag, 9. November 2014

Geld zu leihen, ist eine komplizierte Angelegenheit. Wer bei seiner Bank anfragt, muss seine Bonität nachweisen, Sicherheiten anbieten und eventuell hohe Zinsen zahlen. Kein Wunder, dass sich viele Menschen stattdessen an Freunde oder Familienmitglieder wenden. Diese helfen oft und unbürokratisch. Auf Nachweise und Verträge wird meist verzichtet, schließlich vertraut man sich.



Ohne Risiko ist das aber nicht, besonders für den Geldgeber.  Denn kommt es zu einem Streit oder lässt die Rückzahlung auf sich warten, muss dieser die Existenz des Darlehens beweisen. Und noch ein weiteres Problem könnte auftreten: Verstirbt der Schuldner, bevor er das Geld zurückgeben konnte, müssen die Ansprüche gegen Erben geltend gemacht werden.

Auch unter Freunden ein Schriftstück aufsetzen


Aus diesem Grund ist es bei größeren Summen auf jeden Fall empfehlenswert, einen Vertrag aufzusetzen. Dies mag unter Freunden zwar zunächst sonderbar sein und so wirken, als würde man sich nicht gegenseitig vertrauen. Im Endeffekt ist es aber besser für die Freundschaft, wenn Missverständnisse von vornherein ausgeschlossen werden und klare Verhältnisse herrschen. Im Vertrag sollte festgehalten werden, wer Schuldner und wer Gläubiger ist, welcher Betrag übergeben wurde und eventuell auch, wann die Rückzahlung oder die Raten fällig werden. Wird kein Rückzahlungstermin angegeben, muss der Gläubiger das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

Zeugen dabei haben


Wer sich nicht zu einem schriftlichen Vertrag entschließen kann, hat noch die Möglichkeit, zur Geldübergabe einen Zeugen mitzubringen.  Dieser sollte sich seiner Rolle aber auch bewusst sein. 
Ein Zeuge, der sich im Nachhinein nicht mehr an die genauen Ereignisse oder die Geldsumme erinnern kann, ist wenig nützlich. Am besten zählt er das Geld vorher  selbst ab und hält die Fakten schriftlich fest. Aus der Situation muss außerdem deutlich werden, dass es sich um ein Darlehen und nicht um ein Geschenk handelt. Sonst könnte der Satz fallen "Hier ist das Geld, das ich Dir leihen soll."
 Wichtig: Als Zeugen sollten keine Familienmitglieder oder Ehepartner ausgesucht werden. Sie werden im Fall der Fälle eventuell nicht als glaubwürdig genug angesehen. Besser ist eine neutrale Person, die weder Vor- noch Nachteile durch das Darlehen hat.

Geld überweisen


Ist dies auch nicht möglich, bleibt als Mini-Absicherung schließlich noch die Möglichkeit, das Geld nicht in bar auszuhändigen, sondern stattdessen eine Überweisung durchzuführen. In der Zeile zum Verwendungszweck dann unbedingt das Wort "Darlehen" unterbringen. Auf diese Weise hat man mit dem Kontoauszug zumindest den Nachweis, dass eine bestimmte Summe teilweise den Besitzer gewechselt hat.

Online Geldgeber finden


Zunehmend etablieren sich im Internet auch Plattformen, die einen Privatkredit vermitteln. Wer Geld für eine bestimmte Anschaffung oder ein Projekt braucht, kann sich hier vorstellen und auf private Geldgeber hoffen.  Zwar wird auch hier die Bonität überprüft, allerdings nicht so streng wie bei den Banken. Auch die Zinsen können niedriger sein. Diese Möglichkeit kann ein guter Kompromiss und einem Kredit von der Bank sein. 
Allerdings sollte man sich im Vorfeld gründlich über das Portal und dessen Seriosität sowie die Geschäftsbedingungen informieren.






So sichern Sie sich richtig ab wenn Sie Geld verleihen

Eingestellt von Unknown  |  (Noch) keine Kommentare vorhanden

Geld zu leihen, ist eine komplizierte Angelegenheit. Wer bei seiner Bank anfragt, muss seine Bonität nachweisen, Sicherheiten anbieten und eventuell hohe Zinsen zahlen. Kein Wunder, dass sich viele Menschen stattdessen an Freunde oder Familienmitglieder wenden. Diese helfen oft und unbürokratisch. Auf Nachweise und Verträge wird meist verzichtet, schließlich vertraut man sich.



Ohne Risiko ist das aber nicht, besonders für den Geldgeber.  Denn kommt es zu einem Streit oder lässt die Rückzahlung auf sich warten, muss dieser die Existenz des Darlehens beweisen. Und noch ein weiteres Problem könnte auftreten: Verstirbt der Schuldner, bevor er das Geld zurückgeben konnte, müssen die Ansprüche gegen Erben geltend gemacht werden.

Auch unter Freunden ein Schriftstück aufsetzen


Aus diesem Grund ist es bei größeren Summen auf jeden Fall empfehlenswert, einen Vertrag aufzusetzen. Dies mag unter Freunden zwar zunächst sonderbar sein und so wirken, als würde man sich nicht gegenseitig vertrauen. Im Endeffekt ist es aber besser für die Freundschaft, wenn Missverständnisse von vornherein ausgeschlossen werden und klare Verhältnisse herrschen. Im Vertrag sollte festgehalten werden, wer Schuldner und wer Gläubiger ist, welcher Betrag übergeben wurde und eventuell auch, wann die Rückzahlung oder die Raten fällig werden. Wird kein Rückzahlungstermin angegeben, muss der Gläubiger das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

Zeugen dabei haben


Wer sich nicht zu einem schriftlichen Vertrag entschließen kann, hat noch die Möglichkeit, zur Geldübergabe einen Zeugen mitzubringen.  Dieser sollte sich seiner Rolle aber auch bewusst sein. 
Ein Zeuge, der sich im Nachhinein nicht mehr an die genauen Ereignisse oder die Geldsumme erinnern kann, ist wenig nützlich. Am besten zählt er das Geld vorher  selbst ab und hält die Fakten schriftlich fest. Aus der Situation muss außerdem deutlich werden, dass es sich um ein Darlehen und nicht um ein Geschenk handelt. Sonst könnte der Satz fallen "Hier ist das Geld, das ich Dir leihen soll."
 Wichtig: Als Zeugen sollten keine Familienmitglieder oder Ehepartner ausgesucht werden. Sie werden im Fall der Fälle eventuell nicht als glaubwürdig genug angesehen. Besser ist eine neutrale Person, die weder Vor- noch Nachteile durch das Darlehen hat.

Geld überweisen


Ist dies auch nicht möglich, bleibt als Mini-Absicherung schließlich noch die Möglichkeit, das Geld nicht in bar auszuhändigen, sondern stattdessen eine Überweisung durchzuführen. In der Zeile zum Verwendungszweck dann unbedingt das Wort "Darlehen" unterbringen. Auf diese Weise hat man mit dem Kontoauszug zumindest den Nachweis, dass eine bestimmte Summe teilweise den Besitzer gewechselt hat.

Online Geldgeber finden


Zunehmend etablieren sich im Internet auch Plattformen, die einen Privatkredit vermitteln. Wer Geld für eine bestimmte Anschaffung oder ein Projekt braucht, kann sich hier vorstellen und auf private Geldgeber hoffen.  Zwar wird auch hier die Bonität überprüft, allerdings nicht so streng wie bei den Banken. Auch die Zinsen können niedriger sein. Diese Möglichkeit kann ein guter Kompromiss und einem Kredit von der Bank sein. 
Allerdings sollte man sich im Vorfeld gründlich über das Portal und dessen Seriosität sowie die Geschäftsbedingungen informieren.






18:26 Weitersagen:

Freitag, 7. November 2014

Was tun wenn´s gekracht hat?
Erst einmal Ruhe bewahren und nicht kopflos handeln.

Hier erfahren Sie, was Sie tun müssen, wenn es gekracht hat:




  • Schreiben Sie sich folgende Daten auf: Name, Anschrift und Versicherung des Unfallgegners sowie das amtliche Kennzeichen. Auch wichtig sind die Namen und Adressen von Zeugen.

  • Sollte die Unfallsituation unklar sein, ziehen Sie die Polizei hinzu, sind Personen zu Schaden gekommen, müssen Sie unbedingt die Polizei rufen. Notieren Sie sich Name und Dienststelle des Beamten, der den Unfall aufnimmt.

  • Heute haben die meisten Mobiltelefone eine brauchbare Kamera eingebaut. Nutzen Sie diese und fotografieren, wenn möglich, den Unfallort, die Fahrzeuge, wie sie nach dem Unfall zum Stehen kamen. Auch Bremsspuren können wichtige Hinweise liefern. Nehmen Sie das Unfallgeschehen am besten aus mehreren Blickwinkeln auf. Falls Sie keine brauchbare Kamera im Handy haben, können Sie auch eine einfache Digitalkamera kaufen und diese im Handschuhfach aufbewahren.


  • Zeichnen Sie eine Skizze des Unfallherganges.


  • Die Versicherung des Unfallgegners könnte auf die Idee kommen, einen von ihr eingesetzten Gutachter bei Ihnen vorbeizuschicken. Darauf sollten Sie sich nicht einlassen. Denn Sie können einen qualifizierten Sachverständigen Ihrer Wahl einschalten. Den darf die generische Versicherung nicht ablehnen. Bestehen Sie also darauf, dass ein qualifizierter KFZ-Sachverständiger beauftragt wird, um den Schaden zur Beweissicherung zu begutachten. Die Kosten für den KFZ-Verständigen gehören nach herrschender Rechtsprechung zum Schaden und können daher beim Haftpflichtschaden geltend gemacht werden, außer es handelt sich auch für den Laien ersichtlich um einen Bagatellschaden. Dann muss man auch keinen Gutachter einschalten.

  • Generell gilt: Auf Kostenvoranschläge oder versicherungseigene Gutachten brauchen Sie sich gar nicht erst einlassen.


  • Der KFZ-Verständige ermittelt auch eine Wertminderung des Unfallfahrzeuges. Diese steht Ihnen in der Regel zu. Denken Sie daran.

  • Im Zweifel sollten Sie möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt mit der Vertretung Ihrer Interessen gegenüber dem Unfallgegner und seiner Versicherung beauftragen. Der Anwalt oder die Anwältin sollte sinnvollerweise im Verkehrs- oder Versicherungsrecht oder in beiden Gebieten erfahren sein.

Unfall

Was tun, wenn´s kracht?

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Was tun wenn´s gekracht hat?
Erst einmal Ruhe bewahren und nicht kopflos handeln.

Hier erfahren Sie, was Sie tun müssen, wenn es gekracht hat:




  • Schreiben Sie sich folgende Daten auf: Name, Anschrift und Versicherung des Unfallgegners sowie das amtliche Kennzeichen. Auch wichtig sind die Namen und Adressen von Zeugen.

  • Sollte die Unfallsituation unklar sein, ziehen Sie die Polizei hinzu, sind Personen zu Schaden gekommen, müssen Sie unbedingt die Polizei rufen. Notieren Sie sich Name und Dienststelle des Beamten, der den Unfall aufnimmt.

  • Heute haben die meisten Mobiltelefone eine brauchbare Kamera eingebaut. Nutzen Sie diese und fotografieren, wenn möglich, den Unfallort, die Fahrzeuge, wie sie nach dem Unfall zum Stehen kamen. Auch Bremsspuren können wichtige Hinweise liefern. Nehmen Sie das Unfallgeschehen am besten aus mehreren Blickwinkeln auf. Falls Sie keine brauchbare Kamera im Handy haben, können Sie auch eine einfache Digitalkamera kaufen und diese im Handschuhfach aufbewahren.


  • Zeichnen Sie eine Skizze des Unfallherganges.


  • Die Versicherung des Unfallgegners könnte auf die Idee kommen, einen von ihr eingesetzten Gutachter bei Ihnen vorbeizuschicken. Darauf sollten Sie sich nicht einlassen. Denn Sie können einen qualifizierten Sachverständigen Ihrer Wahl einschalten. Den darf die generische Versicherung nicht ablehnen. Bestehen Sie also darauf, dass ein qualifizierter KFZ-Sachverständiger beauftragt wird, um den Schaden zur Beweissicherung zu begutachten. Die Kosten für den KFZ-Verständigen gehören nach herrschender Rechtsprechung zum Schaden und können daher beim Haftpflichtschaden geltend gemacht werden, außer es handelt sich auch für den Laien ersichtlich um einen Bagatellschaden. Dann muss man auch keinen Gutachter einschalten.

  • Generell gilt: Auf Kostenvoranschläge oder versicherungseigene Gutachten brauchen Sie sich gar nicht erst einlassen.


  • Der KFZ-Verständige ermittelt auch eine Wertminderung des Unfallfahrzeuges. Diese steht Ihnen in der Regel zu. Denken Sie daran.

  • Im Zweifel sollten Sie möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt mit der Vertretung Ihrer Interessen gegenüber dem Unfallgegner und seiner Versicherung beauftragen. Der Anwalt oder die Anwältin sollte sinnvollerweise im Verkehrs- oder Versicherungsrecht oder in beiden Gebieten erfahren sein.

18:57 Weitersagen:

Donnerstag, 6. November 2014

Fast 2,5 Millionen mal kracht es im Jahr auf Deutschlands Straßen.

Und in immerhin knapp 300 000 der Fälle kommen dabei Personen zu Schaden. Besonders wichtig, sowohl für Hilfeleistung am Unfallort als auch für die spätere Aufklärung des Hergangs, sind die Zeugen.



Wer also einen Unfall beobachtet, darf sich nicht einfach aus dem Staub machen, sondern muss zumindest dort bleiben, um zu helfen.


Zuerst den Unfallort sichern


Ist ein Unfall passiert, muss die Stelle zunächst abgesichert werden, damit nachkommende Fahrer nicht gefährdet werden. Hier sind Zeugen in der Pflicht.
Damit Sie sich selbst nicht in Gefahr begeben, sollten Sie selbst eine Warnweste überziehen und die Warnblinkanlage einschalten. Danach die Warndreiecke aufstellen. Auch an den verunglückten Fahrzeugen werden Warnblinker und, besonders bei Dunkelheit, das Standlicht eingeschaltet. Ist die Unfallstelle schlecht einsehbar, sollten nachkommende Fahrzeuge per Handzeichen gewarnt werden.

Erste Hilfe zu leisten ist für Beobachter Pflicht


Nicht immer bleibt es leider beim Blechschaden. Wenn Personen verletzt wurden, ist es die Pflicht von jedem Zeugen zu helfen. Ansonsten droht eine Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung.

Das heißt: Nicht nur die Rettungskräfte müssen alamiert werden - wenn nötig, muss auch Erste Hilfe geleistet werden, bis diese eintreffen.
Wer sich nicht sicher ist, was zu tun ist, kann beim Notruf um telefonische Beratung bitten.



Doch auch wenn es weniger dramatisch zugeht - aus der Verantwortung ziehen sollten sich niemand.

Zwar ist man nicht gesetzlich verpflichtet, sich als vermeintlich Unbeteiligter als Zeuge zur Verfügung zu stellen. Tut man es nicht, nimmt man allerdings in Kauf, dass der Unfall nicht richtig rekonstruiert und ein Unschuldiger eventuell auf seinen Kosten sitzen bleibt.

Vor Gericht aussagen



Hat man allerdings seine Kontaktdaten weitergegeben und bekommt man dann eine Vorladung vor Gericht, muss diese auch wahrgenommen werden. Wer als geladener Zeuge nicht  vor Gericht erscheint oder nicht wahrheitsgemäß aussagt, macht sich strafbar und muss mit Bußgeld oder sogar einer Haftstrafe rechnen.

Wer einen guten Grund hat, nicht zu kommen, muss diesen beweisen, zum Beispiel mit einem ärztlichen Attest






Tipps zum Verhalten nach einem Autounfall

So verhalten Sie sich bei einem Unfall als Zeuge richtig

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Fast 2,5 Millionen mal kracht es im Jahr auf Deutschlands Straßen.

Und in immerhin knapp 300 000 der Fälle kommen dabei Personen zu Schaden. Besonders wichtig, sowohl für Hilfeleistung am Unfallort als auch für die spätere Aufklärung des Hergangs, sind die Zeugen.



Wer also einen Unfall beobachtet, darf sich nicht einfach aus dem Staub machen, sondern muss zumindest dort bleiben, um zu helfen.


Zuerst den Unfallort sichern


Ist ein Unfall passiert, muss die Stelle zunächst abgesichert werden, damit nachkommende Fahrer nicht gefährdet werden. Hier sind Zeugen in der Pflicht.
Damit Sie sich selbst nicht in Gefahr begeben, sollten Sie selbst eine Warnweste überziehen und die Warnblinkanlage einschalten. Danach die Warndreiecke aufstellen. Auch an den verunglückten Fahrzeugen werden Warnblinker und, besonders bei Dunkelheit, das Standlicht eingeschaltet. Ist die Unfallstelle schlecht einsehbar, sollten nachkommende Fahrzeuge per Handzeichen gewarnt werden.

Erste Hilfe zu leisten ist für Beobachter Pflicht


Nicht immer bleibt es leider beim Blechschaden. Wenn Personen verletzt wurden, ist es die Pflicht von jedem Zeugen zu helfen. Ansonsten droht eine Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung.

Das heißt: Nicht nur die Rettungskräfte müssen alamiert werden - wenn nötig, muss auch Erste Hilfe geleistet werden, bis diese eintreffen.
Wer sich nicht sicher ist, was zu tun ist, kann beim Notruf um telefonische Beratung bitten.



Doch auch wenn es weniger dramatisch zugeht - aus der Verantwortung ziehen sollten sich niemand.

Zwar ist man nicht gesetzlich verpflichtet, sich als vermeintlich Unbeteiligter als Zeuge zur Verfügung zu stellen. Tut man es nicht, nimmt man allerdings in Kauf, dass der Unfall nicht richtig rekonstruiert und ein Unschuldiger eventuell auf seinen Kosten sitzen bleibt.

Vor Gericht aussagen



Hat man allerdings seine Kontaktdaten weitergegeben und bekommt man dann eine Vorladung vor Gericht, muss diese auch wahrgenommen werden. Wer als geladener Zeuge nicht  vor Gericht erscheint oder nicht wahrheitsgemäß aussagt, macht sich strafbar und muss mit Bußgeld oder sogar einer Haftstrafe rechnen.

Wer einen guten Grund hat, nicht zu kommen, muss diesen beweisen, zum Beispiel mit einem ärztlichen Attest






09:28 Weitersagen:

Montag, 3. November 2014

Laub auf der Straße, Bodenfrost, schlechte Sicht - im Herbst steigt die Zahl der Unfälle rapide an. Richtig gefährlich wird es für die Kinder im Auto.

Laut einer Erhebung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) wird ein Drittel aller Kinder falsch angeschnallt.

Vor allem bei Mädchen und Jungen zwischen sechs und 12 Jahren verhalten sich viele Eltern enorm fahrlässig. Innerorts sind 44 Prozent mit einem Erwachsenengurt statt im Kindersitz angeschnallt. Selbst leichte Unfälle können so schlimm ausgehen.

Zahlen die zum Nachdenken anregen 


Woran liegt es, dass Eltern sich sonst sehr um die Sicherheit ihrer Kinder bemühen, aber beim Autofahren diese lebenswichtige Maßnahme nicht oder nur unzureichend beachten?




Ein weiterer Fehler ist, gerade bei niedrigen Temperaturen die Kinder mit dicken Jacken auf dem Sitz zu sichern. Denn dadurch liegen die Sicherheitsgurte nicht eng genug am Körper.

Kinder im Auto richtig sichern - so geht´s 


Wie es richtig gemacht wird und Ihre Kinder sicher mit fahren sehen Sie hier!

Ist Ihr Kind wirklich richtig angeschnallt?

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Laub auf der Straße, Bodenfrost, schlechte Sicht - im Herbst steigt die Zahl der Unfälle rapide an. Richtig gefährlich wird es für die Kinder im Auto.

Laut einer Erhebung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) wird ein Drittel aller Kinder falsch angeschnallt.

Vor allem bei Mädchen und Jungen zwischen sechs und 12 Jahren verhalten sich viele Eltern enorm fahrlässig. Innerorts sind 44 Prozent mit einem Erwachsenengurt statt im Kindersitz angeschnallt. Selbst leichte Unfälle können so schlimm ausgehen.

Zahlen die zum Nachdenken anregen 


Woran liegt es, dass Eltern sich sonst sehr um die Sicherheit ihrer Kinder bemühen, aber beim Autofahren diese lebenswichtige Maßnahme nicht oder nur unzureichend beachten?




Ein weiterer Fehler ist, gerade bei niedrigen Temperaturen die Kinder mit dicken Jacken auf dem Sitz zu sichern. Denn dadurch liegen die Sicherheitsgurte nicht eng genug am Körper.

Kinder im Auto richtig sichern - so geht´s 


Wie es richtig gemacht wird und Ihre Kinder sicher mit fahren sehen Sie hier!

19:36 Weitersagen:

Freitag, 31. Oktober 2014

Wer seine Autoversicherung wechseln möchte, macht dies im Normalfall zum Ende des Jahres.
Spätestens bis zum 30. November muss bei der Versicherung eine schriftliche Kündigung ( am besten per Einschreiben) eingegangen sein, um allen Fristen gerecht zu werden.
Viele Autofahrer scheuen oft einen Versicherungswechsel, weil sie größeren Aufwand befürchten.

Wer sich jedoch die Zeit nimmt und die Konditionen verschiedener Tarife vergleicht, kann oft mehrfach profitieren. Denn moderne Versicherungen lassen sich genau auf die eigenen Bedürfnisse anpassen, das spart im Ernstfall Geld und Nerven. Und der Versicherungsnehmer zahlt nur für die Leistungen, die er auch tatsächlich benötigt.

Es gibt flexible Tarife mit sinnvollen Kombinationsmöglichkeiten im praktischen Baukasten-Prinzip. Sie integrieren in die gesetzlich vorgeschriebene KFZ-Haftpflichtversicherung zusätzliche Leistungen wie Pannen- und Unfallhilfe, Krankenrücktransport oder auch Abschlepp- und Bergungskosten.

Auf der sicheren Seite ist der Versicherte mit einer Leistungsupdate-Garantie. Damit werden bestehende Verträge automatisch aufgewertet, sollten sich Tarifänderungen ergeben.

Bei einem Wechsel sollte generell beachtet werden, dass der alte Vertrag erst gekündigt wird, wenn das bestehende Risiko durch einen neuen Vertrag aufgefangen wird.

Ein Wechsel lohnt sich also erst dann, wenn der neue Tarif besser zu dem eigenen Bedürfnissen und Lebensumständen passt.



KFZ-Haftpflichtversicherung

Wechsel der Autoversicherung

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Wer seine Autoversicherung wechseln möchte, macht dies im Normalfall zum Ende des Jahres.
Spätestens bis zum 30. November muss bei der Versicherung eine schriftliche Kündigung ( am besten per Einschreiben) eingegangen sein, um allen Fristen gerecht zu werden.
Viele Autofahrer scheuen oft einen Versicherungswechsel, weil sie größeren Aufwand befürchten.

Wer sich jedoch die Zeit nimmt und die Konditionen verschiedener Tarife vergleicht, kann oft mehrfach profitieren. Denn moderne Versicherungen lassen sich genau auf die eigenen Bedürfnisse anpassen, das spart im Ernstfall Geld und Nerven. Und der Versicherungsnehmer zahlt nur für die Leistungen, die er auch tatsächlich benötigt.

Es gibt flexible Tarife mit sinnvollen Kombinationsmöglichkeiten im praktischen Baukasten-Prinzip. Sie integrieren in die gesetzlich vorgeschriebene KFZ-Haftpflichtversicherung zusätzliche Leistungen wie Pannen- und Unfallhilfe, Krankenrücktransport oder auch Abschlepp- und Bergungskosten.

Auf der sicheren Seite ist der Versicherte mit einer Leistungsupdate-Garantie. Damit werden bestehende Verträge automatisch aufgewertet, sollten sich Tarifänderungen ergeben.

Bei einem Wechsel sollte generell beachtet werden, dass der alte Vertrag erst gekündigt wird, wenn das bestehende Risiko durch einen neuen Vertrag aufgefangen wird.

Ein Wechsel lohnt sich also erst dann, wenn der neue Tarif besser zu dem eigenen Bedürfnissen und Lebensumständen passt.



06:37 Weitersagen:

Sonntag, 26. Oktober 2014

Ärzte sind manchmal sehr vorsichtig: Auch bei einer leichten Erkältung schreiben sie eine Krankmeldung für eine ganze Woche. Was ist, wenn man sich aber nach drei Tagen wieder gesund fühlt? Darf man dann wieder zur Arbeit gehen und ist man dann weiterhin unfallversichert?

Die Krankschreibung des Arztes ist kein Arbeitsverbot, sondern nur eine Einschätzung, wie lange ein Beschäftigter ausfallen wird.
Wenn es dem Arbeitnehmer vor Abkauf der Zeit wieder gut geht, kann er ohne weiteren Arztbesuch arbeiten gehen. Eine "Gesundschreibung" vom Arzt gibt es nicht.

Was ist mit dem Versicherungsschutz?
Es gibt einen Mythos, der sich hält:
Wer trotz Krankschreibung arbeiten geht und einen Unfall hat, steht möglicherweise ohne Versicherungsleistung da.

Aber: das stimmt so nicht.
Fahren Krankgeschriebene auf direktem Weg zur Arbeitsstelle, genießen sie den  gleichen Versicherungssschutz wie alle anderen Arbeitnehmer
.
Wer sich also einsatzfähig fühlt, kann ohne Bedenken zur Arbeit fahren

Arbeiten gehen trotz Krankschreibung

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Ärzte sind manchmal sehr vorsichtig: Auch bei einer leichten Erkältung schreiben sie eine Krankmeldung für eine ganze Woche. Was ist, wenn man sich aber nach drei Tagen wieder gesund fühlt? Darf man dann wieder zur Arbeit gehen und ist man dann weiterhin unfallversichert?

Die Krankschreibung des Arztes ist kein Arbeitsverbot, sondern nur eine Einschätzung, wie lange ein Beschäftigter ausfallen wird.
Wenn es dem Arbeitnehmer vor Abkauf der Zeit wieder gut geht, kann er ohne weiteren Arztbesuch arbeiten gehen. Eine "Gesundschreibung" vom Arzt gibt es nicht.

Was ist mit dem Versicherungsschutz?
Es gibt einen Mythos, der sich hält:
Wer trotz Krankschreibung arbeiten geht und einen Unfall hat, steht möglicherweise ohne Versicherungsleistung da.

Aber: das stimmt so nicht.
Fahren Krankgeschriebene auf direktem Weg zur Arbeitsstelle, genießen sie den  gleichen Versicherungssschutz wie alle anderen Arbeitnehmer
.
Wer sich also einsatzfähig fühlt, kann ohne Bedenken zur Arbeit fahren

06:38 Weitersagen:

Freitag, 24. Oktober 2014


In kaum einem anderen Land sind Versicherungen so gefragt wie in Deutschland denn das Leben steckt voller Risiken.

Doch schauen Sie genau hin, bevor Sie einen Vertrag abschließen!




Auf diese 7 Punkte sollten Sie achten! 


Versteckte Gebühren

Portokosten, Provision, Verwaltungsgebühren und Co.:
Bei Online Portalen fallen unangenehme Fakten oft unter dem Tisch. Letztlich bezahlt der Kunde bis zu mehrere hundert Euro drauf. Jeder Versicherer ist verpflichtet, vor Abschluss ein Produktinformationsblatt bereitzustellen, indem alles Wichtige drinsteht.
Lesen Sie unbedingt vor Vertragsabschluss das Kleingedruckte gründlich durch! 

Leistungskürzungen

Überprüfen Sie vor dem Abschluss alle Angaben, nachdem der Versicherer fragt. Wer dort etwas vergisst, muss mit Leistungskürzungen oder auch mit Leistungsausschluss rechnen, wenn der Versicherungsfall eintritt. 
Wenn beispielsweise ein Raucher etwa beim Abschluss der Risikolebensversicherung sein Laster nicht erwähnt, stirbt aber an den Folgen, kann der Begünstigte leer ausgehen. 

Zu lange Laufzeiten

Jahrzehntelange Rentenverträge, Kinder-Policen und andere Absicherungen für den Nachwuchs nützen vor allem dem Makler. Denn seine Provision steigt mit der Laufzeit. Für den Verbraucher sind sie unflexibel, da sie sich nicht an ändernde Lebensumstände anpassen - kurze Laufzeiten sind flexibler. 
Bei Zeitspannen von zum Teil über 60 Jahren handelt es sich um eine kaum kalkulierbare Zeitspanne.

 Überversichert

Laut einer Studie des Bundes für Versicherten geben Deutsche jährlich rund 2 000 Euro für zum Teil unnötige Versicherungen aus. 
Existenziell wichtig sind folgende:
Die private Haftpflicht- und Berufsunfähigkeitsversicherung sowie zur Absicherung der Angehörigen die Risikolebensversicherung.
Lehnen Sie sich also zurück und überlegen Sie, ob Sie die Versicherungen wirklich brauchen.


Restschulden

Die oft bei Kreditaufnahme abgeschlossene Restschuldversicherung springt ein, wenn der Kreditnehmer arbeitslos wird oder stirbt, und übernimmt die ausstehenden Zahlungen. 
Hört sich logisch an - für die Bank!
Während der Versicherte hohe Summen für die Absicherung zahlt, erhält die Bank Vermittlungsgebühren und Zinsen.

Niedrige Decksumme

Um den Versicherungsbetrag gering zu halten, wird die Deckungssumme der Berufsunfähigkeitsversicherung oft zu niedrig angesetzt. 

Faustregel, damit Sie im Fall der Berufsunfähigkeit genügend Geld bekommen: Die Rentenhöhe sollte bei etwa 75 Prozent des Nettolohns liegen. Bei 2 000 Euro würde die BU-Rente 1 500 Euro betragen.

Hohe Provisionen

Es sollte jedem klar sein, dass der Versicherungsmakler und der Versicherungsvertreter beim Abschluss eine Provision erhalten. Je mehr der Vertreter von seinem "Produkt" verkauft, desto mehr verdient er.
Informieren Sie sich bei mehreren Anbietern.




Risikolebensversicherung

Die 7 häufigsten Versicherungsfallen

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In kaum einem anderen Land sind Versicherungen so gefragt wie in Deutschland denn das Leben steckt voller Risiken.

Doch schauen Sie genau hin, bevor Sie einen Vertrag abschließen!




Auf diese 7 Punkte sollten Sie achten! 


Versteckte Gebühren

Portokosten, Provision, Verwaltungsgebühren und Co.:
Bei Online Portalen fallen unangenehme Fakten oft unter dem Tisch. Letztlich bezahlt der Kunde bis zu mehrere hundert Euro drauf. Jeder Versicherer ist verpflichtet, vor Abschluss ein Produktinformationsblatt bereitzustellen, indem alles Wichtige drinsteht.
Lesen Sie unbedingt vor Vertragsabschluss das Kleingedruckte gründlich durch! 

Leistungskürzungen

Überprüfen Sie vor dem Abschluss alle Angaben, nachdem der Versicherer fragt. Wer dort etwas vergisst, muss mit Leistungskürzungen oder auch mit Leistungsausschluss rechnen, wenn der Versicherungsfall eintritt. 
Wenn beispielsweise ein Raucher etwa beim Abschluss der Risikolebensversicherung sein Laster nicht erwähnt, stirbt aber an den Folgen, kann der Begünstigte leer ausgehen. 

Zu lange Laufzeiten

Jahrzehntelange Rentenverträge, Kinder-Policen und andere Absicherungen für den Nachwuchs nützen vor allem dem Makler. Denn seine Provision steigt mit der Laufzeit. Für den Verbraucher sind sie unflexibel, da sie sich nicht an ändernde Lebensumstände anpassen - kurze Laufzeiten sind flexibler. 
Bei Zeitspannen von zum Teil über 60 Jahren handelt es sich um eine kaum kalkulierbare Zeitspanne.

 Überversichert

Laut einer Studie des Bundes für Versicherten geben Deutsche jährlich rund 2 000 Euro für zum Teil unnötige Versicherungen aus. 
Existenziell wichtig sind folgende:
Die private Haftpflicht- und Berufsunfähigkeitsversicherung sowie zur Absicherung der Angehörigen die Risikolebensversicherung.
Lehnen Sie sich also zurück und überlegen Sie, ob Sie die Versicherungen wirklich brauchen.


Restschulden

Die oft bei Kreditaufnahme abgeschlossene Restschuldversicherung springt ein, wenn der Kreditnehmer arbeitslos wird oder stirbt, und übernimmt die ausstehenden Zahlungen. 
Hört sich logisch an - für die Bank!
Während der Versicherte hohe Summen für die Absicherung zahlt, erhält die Bank Vermittlungsgebühren und Zinsen.

Niedrige Decksumme

Um den Versicherungsbetrag gering zu halten, wird die Deckungssumme der Berufsunfähigkeitsversicherung oft zu niedrig angesetzt. 

Faustregel, damit Sie im Fall der Berufsunfähigkeit genügend Geld bekommen: Die Rentenhöhe sollte bei etwa 75 Prozent des Nettolohns liegen. Bei 2 000 Euro würde die BU-Rente 1 500 Euro betragen.

Hohe Provisionen

Es sollte jedem klar sein, dass der Versicherungsmakler und der Versicherungsvertreter beim Abschluss eine Provision erhalten. Je mehr der Vertreter von seinem "Produkt" verkauft, desto mehr verdient er.
Informieren Sie sich bei mehreren Anbietern.




19:35 Weitersagen:

Donnerstag, 23. Oktober 2014

Lange dauert es nicht mehr bis der erste Schnee fällt - und auch liegen bleibt.


Der bevorstehende Winter hat so seine Tücken und mit ihm ist das Wissen rund um die kalte Jahreszeit bares Gold wert.



Hier stelle ich 20 Winter-Urteile vor die jeder kennen sollte:


1. Wer im Erdgeschoss wohnt, ist nicht allein zum Schneeräumen verpflichtet
(AG Köln, AZ221C 170/11).

2. Unter der Woche muss ab 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr bis 20 Uhr geschippt werden
(BGH, Az.VI ZR 125/83).

3. Verhindert durch Arbeit oder Urlaub?
Dann müssen Sie eine Schaufel-Vertretung organisieren
(OLG Köln, Az. 26U 44/94).

4. Gehwege vor dem Haus sollten ca. 1,20 m breit geräumt werden
(OLG Nürnberg, Az.6U 2402/00).

5. Wer aufgrund Alter oder Krankheit verhindert ist, muss von der Räumpflicht entbunden werden.
Die Kosten für eine stattdessen arbeitende Firma werden auf alle Mieter umgelegt
( AG Hamburg, Az.48 C 475/10).

6. Fällt die Heizung im Betrieb aus und ist Arbeiten unmöglich, muss das volle Gehalt gezahlt werden
( BAG, Az.AZR 301/80).

7. Bei permanentem Schneefall muss nicht ständig geschippt werden
(BGH, Az.III ZR 60/94).

8. Sind die Radwege vereist, dürfen Radfahrer auf die Straße ausweichen
(BGH, Az.III ZR 60/94).

9. Erst bei Arbeitsbeginn muss der Arbeitgeber für schneefreie Parkplätze sorgen
(LG Coburg; Az.32S19/02).

10. Die Bahn haftet auch bei Verspätungen durch höhere Gewalt, zum Beispiel bei Unwetter
(EuGH, Az. C-509(/11).

11. Nachts gilt die Streupflicht der Gemeinde nur für viel befahrene Straßen
(BGH; Az.VIZR 163/08).

12. Der Vermieter muss gewährleisten, dass Wohnräume tagsüber während der Heizperiode (1.10. - 30.04.) auf mindestens 20 Grad erwärmt werden können
(LG Berlin, Az. 64 S 266/97).

13. Fällt die Heizung am Wochenende aus und der Vermieter ist nicht direkt erreichbar, dürfen Sie direkt einen Installateur rufen
(AG Münster, Az.C 2725/09).

14. Räumt ein Mieter schlampig Schnee und stürzt deshalb ein Passant, haftet der Mieter
(LG Karlsruhe; Az.2 O 324/06).

15. Bei längerer Abwesenheit muss die Wohnung mäßig beheizt werden - sonst droht die Kündigung
(LG Hagen, Az. 10 S 163/07).

16. Für das Fahren mit Sommerreifen im Winter darf kein Bußgeld verhängt werden
(OLG Oldenburg, Az. 2 SsRs 220/09) - aber nur, solange die Straßen trocken sind.

17. Bei der Aushändigung eines Mietwagens muss nicht darauf hingewiesen werden, dass es lediglich mit Sommerreifen ausgestattet ist
(OLG Köln, Az. 19 U 151/11).

18. Kosten für den Winterdienst können als "haushaltsnahe Dienstleistung" abgesetzt werden
(FG Berlin, Az. 13 K 13287/10).

19. Bei Glatteis muss vom Mieter alle 3 Stunden gestreut werden
(OLG München, Az 1 U 3329/08).

20. Das Wasser der Badewanne muss auf 41 Grad erwärmbar sein
(AG München, Az.463 C 4744/11).











Gut zu wissen - Ihre Rechte in der kalten Jahreszeit

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Lange dauert es nicht mehr bis der erste Schnee fällt - und auch liegen bleibt.


Der bevorstehende Winter hat so seine Tücken und mit ihm ist das Wissen rund um die kalte Jahreszeit bares Gold wert.



Hier stelle ich 20 Winter-Urteile vor die jeder kennen sollte:


1. Wer im Erdgeschoss wohnt, ist nicht allein zum Schneeräumen verpflichtet
(AG Köln, AZ221C 170/11).

2. Unter der Woche muss ab 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr bis 20 Uhr geschippt werden
(BGH, Az.VI ZR 125/83).

3. Verhindert durch Arbeit oder Urlaub?
Dann müssen Sie eine Schaufel-Vertretung organisieren
(OLG Köln, Az. 26U 44/94).

4. Gehwege vor dem Haus sollten ca. 1,20 m breit geräumt werden
(OLG Nürnberg, Az.6U 2402/00).

5. Wer aufgrund Alter oder Krankheit verhindert ist, muss von der Räumpflicht entbunden werden.
Die Kosten für eine stattdessen arbeitende Firma werden auf alle Mieter umgelegt
( AG Hamburg, Az.48 C 475/10).

6. Fällt die Heizung im Betrieb aus und ist Arbeiten unmöglich, muss das volle Gehalt gezahlt werden
( BAG, Az.AZR 301/80).

7. Bei permanentem Schneefall muss nicht ständig geschippt werden
(BGH, Az.III ZR 60/94).

8. Sind die Radwege vereist, dürfen Radfahrer auf die Straße ausweichen
(BGH, Az.III ZR 60/94).

9. Erst bei Arbeitsbeginn muss der Arbeitgeber für schneefreie Parkplätze sorgen
(LG Coburg; Az.32S19/02).

10. Die Bahn haftet auch bei Verspätungen durch höhere Gewalt, zum Beispiel bei Unwetter
(EuGH, Az. C-509(/11).

11. Nachts gilt die Streupflicht der Gemeinde nur für viel befahrene Straßen
(BGH; Az.VIZR 163/08).

12. Der Vermieter muss gewährleisten, dass Wohnräume tagsüber während der Heizperiode (1.10. - 30.04.) auf mindestens 20 Grad erwärmt werden können
(LG Berlin, Az. 64 S 266/97).

13. Fällt die Heizung am Wochenende aus und der Vermieter ist nicht direkt erreichbar, dürfen Sie direkt einen Installateur rufen
(AG Münster, Az.C 2725/09).

14. Räumt ein Mieter schlampig Schnee und stürzt deshalb ein Passant, haftet der Mieter
(LG Karlsruhe; Az.2 O 324/06).

15. Bei längerer Abwesenheit muss die Wohnung mäßig beheizt werden - sonst droht die Kündigung
(LG Hagen, Az. 10 S 163/07).

16. Für das Fahren mit Sommerreifen im Winter darf kein Bußgeld verhängt werden
(OLG Oldenburg, Az. 2 SsRs 220/09) - aber nur, solange die Straßen trocken sind.

17. Bei der Aushändigung eines Mietwagens muss nicht darauf hingewiesen werden, dass es lediglich mit Sommerreifen ausgestattet ist
(OLG Köln, Az. 19 U 151/11).

18. Kosten für den Winterdienst können als "haushaltsnahe Dienstleistung" abgesetzt werden
(FG Berlin, Az. 13 K 13287/10).

19. Bei Glatteis muss vom Mieter alle 3 Stunden gestreut werden
(OLG München, Az 1 U 3329/08).

20. Das Wasser der Badewanne muss auf 41 Grad erwärmbar sein
(AG München, Az.463 C 4744/11).











11:42 Weitersagen:

Montag, 20. Oktober 2014

Wer es beim Autofahren immer gemütlich haben möchte, bekommt spätestens beim Tanken die Quittung dafür.


Wie viel Ihr Auto schluckt, können Sie selbst beeinflussen.






Die Dachbox abschrauben

Sie fahren immer noch Ihre Dachbox in der Gegend spazieren? Das ist teuer!
Allein durch sie verbrauchen Sie bis zu 21 pro 100 km mehr (bei 130 km/h). 
Bei 80 km/h steigt der Verbrauch bereits um rund 11 Prozent.

Nebelleuchten schlucken

Machen Sie die Nebelscheinwerfer und -schlussleuchten aus, wenn Sie sie nicht brauchen. Auf 100 km schlucken sie etwa 0,2 l mehr Sprit. 

Auch das Gepäck verbraucht Kraftstoff. 
Pro 100 Kilo benötigen Sie bis zu 0,3 l mehr Sprit auf 100 km. 

Winterreifen aufziehen

Pflicht sind Winterreifen zwar nur bei schlechten Straßenverhältnissen, etwa Schnee, Eis und Reifglätte.
Experten empfehlen jedoch, sie nach der O und O-Regel zu montieren:
Das bedeutet, Sie brauchen sie von Oktober bis Ostern. Danach sind wieder Sommerreifen die richtige Wahl.

Heizen kostet Geld

Sitzheizung, Front- und Heckscheibenheizung sowie ein beheizbares Lenkrad verbrauchen zusammen bis zu 1 l Kraftstoff auf 100 km.

Luftdruck prüfen

Prüfen Sie außerdem regelmäßig Ihren Reifenluftdruck. Ist er nämlich zu niedrig oder hoch, kann sich auch das negativ Ihren Spritverbrauch auswirken.














Mit diesen Tricks ist Spritsparen leicht gemacht

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Wer es beim Autofahren immer gemütlich haben möchte, bekommt spätestens beim Tanken die Quittung dafür.


Wie viel Ihr Auto schluckt, können Sie selbst beeinflussen.






Die Dachbox abschrauben

Sie fahren immer noch Ihre Dachbox in der Gegend spazieren? Das ist teuer!
Allein durch sie verbrauchen Sie bis zu 21 pro 100 km mehr (bei 130 km/h). 
Bei 80 km/h steigt der Verbrauch bereits um rund 11 Prozent.

Nebelleuchten schlucken

Machen Sie die Nebelscheinwerfer und -schlussleuchten aus, wenn Sie sie nicht brauchen. Auf 100 km schlucken sie etwa 0,2 l mehr Sprit. 

Auch das Gepäck verbraucht Kraftstoff. 
Pro 100 Kilo benötigen Sie bis zu 0,3 l mehr Sprit auf 100 km. 

Winterreifen aufziehen

Pflicht sind Winterreifen zwar nur bei schlechten Straßenverhältnissen, etwa Schnee, Eis und Reifglätte.
Experten empfehlen jedoch, sie nach der O und O-Regel zu montieren:
Das bedeutet, Sie brauchen sie von Oktober bis Ostern. Danach sind wieder Sommerreifen die richtige Wahl.

Heizen kostet Geld

Sitzheizung, Front- und Heckscheibenheizung sowie ein beheizbares Lenkrad verbrauchen zusammen bis zu 1 l Kraftstoff auf 100 km.

Luftdruck prüfen

Prüfen Sie außerdem regelmäßig Ihren Reifenluftdruck. Ist er nämlich zu niedrig oder hoch, kann sich auch das negativ Ihren Spritverbrauch auswirken.














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