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Donnerstag, 27. November 2014

Weihnachtsdekoration: Was ist erlaubt?

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Blinkende Lichterketten, bunte Rentiere oder ein kletternder Weihnachtsmann an der Hauswand - mit einer üppigen Weihnachtsdekoration versuchen Mieter, ihre Vorfreude auf das Fest zum Ausdruck zu bringen. Davon sind Vermieter und Nachbarn oft gar nicht begeistert. Verbieten können sie es zwar niemandem. Aber einige rechtliche Rahmenbedingungen sollten Sie als Mieter beachten.

Wohnungstür

Dekoration an Fenster und Türen sind ein häufiges Streitthema unter Nachbarn. Da dieser Bereich aber zur Wohnung gehört, kann der Mieter seiner Kreativität freien Lauf lassen. Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Adventskranz Ausdruck einer Tradition ist. Nachbarn haben diese Deko in einem Mehrfamilienhaus hinzunehmen. Auch Lichterketten und Sterne im Fenster können sie nicht verbieten. "Erlaubt ist, was gefällt", urteilte das Landgericht Berlin ( Az. 65 S 390/09).

Treppenhaus

Wohnungstür ja, Treppenhaus nein. Wenn ein Mieter den gemeinschaftlichen Flur schmückt, müssen die Nachbarn das nicht akzeptieren.
Sie können den Bewohner dazu auffordern, sämtliche Kugeln, Schleifen und Blinklichter zu entfernen. Das bestätigte das Amtsgericht Münster im Jahr 2008 (Az. 38 C 1858/08). Wer im Treppenhaus oder Flur Deko auftellt, haftet außerdem, wenn diese für andere Bewohner zur Stolperfalle wird. Auch stimmungsvolle Räuchermännchen oder Duftkerzen haben im Treppenhaus nicht zu suchen. Denn das fällt unter "bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums" und ist laut Oberlandesgericht Düsseldorf somit nicht erlaubt (AZ. 3 Wx 98/03).

Balkon und Fassade

Weihnachtsdekoration, de außen sichtbar ist, geht auch den Nachbarn etwas an. Durch die vielen hellen Lichter kann er sich gestört fühlen, vielleicht sogar Probleme beim Einschlafen bekommen. In solchen Fällen muss die Festtagsbeleuchtung ab 22.00 Uhr ausgeschaltet werden. das entscheid das Landgericht Berlin (Az. 655 390/09).

Aber auch der Vermieter hat in Sachen Deko am Haus ein Wörtchen mitzureden. Er kann sogar unter Umständen Einspruch erheben, wenn allzu auffällige Lichterketten und Deko-Objekte das Erscheinungsbild des Hauses stark verändern. Dabei kommt es nicht auf dem persönlichen Geschmack des Vermieters an. es ist entscheidend, was den örtlichen Gegebenheiten der Nachbarschaft am ehesten entspricht. In einem Viertel, in dem hingegen an Balkonen der Nachbarschaft keine blinkenden Lichter zu sehen sind, steigen die Chancen, des Vermieters. es wird also im Einzelfall entschieden, ob die Beleuchtung oder die Deko weg muss oder dranbleiben darf.

Sicherheit

Egal, wie Ihre Deko in diesem Jahr ausfällt - Lichterketten, Weihnachtsmänner und Co. müssen gerade im Außenbereich auf jeden Fall gut befestigt werden! Wenn etwas herunterfällt, haften Sie für die entstandenen Schäden oder Verletzungen. Außerdem muss die Fassade nach Weihnachten wieder aussehen wie vorher, darf also nicht beschädigt werden.

Wer Löcher für Halterungen bohren muss, sollte das lieber im Vorfeld mit seinem Vermieter abklären. Bei Dekorationen auf dem Balkon oder am Haus sollten Sie auch unbedingt darauf achten, dass sie für draußen geeignet ist. Dann sind sie vor Spritz- und Regenwasser geschützt und gekennzeichnet. Gerade bei Lichterketten kann ein Kurzschluss gefährlich werden.

Achten Sie beim Kauf unbedingt auf das GS-Zeichen für geprüfte Sicherheit





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