Lange dauert es nicht mehr bis der erste Schnee fällt - und auch liegen bleibt.
Der bevorstehende Winter hat so seine Tücken und mit ihm ist das Wissen rund um die kalte Jahreszeit bares Gold wert.
Hier stelle ich 20 Winter-Urteile vor die jeder kennen sollte:
1. Wer im Erdgeschoss wohnt, ist nicht allein zum Schneeräumen verpflichtet
(AG Köln, AZ221C 170/11).
2. Unter der Woche muss ab 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr bis 20 Uhr geschippt werden
(BGH, Az.VI ZR 125/83).
3. Verhindert durch Arbeit oder Urlaub?
Dann müssen Sie eine Schaufel-Vertretung organisieren
(OLG Köln, Az. 26U 44/94).
4. Gehwege vor dem Haus sollten ca. 1,20 m breit geräumt werden
(OLG Nürnberg, Az.6U 2402/00).
5. Wer aufgrund Alter oder Krankheit verhindert ist, muss von der Räumpflicht entbunden werden.
Die Kosten für eine stattdessen arbeitende Firma werden auf alle Mieter umgelegt
( AG Hamburg, Az.48 C 475/10).
6. Fällt die Heizung im Betrieb aus und ist Arbeiten unmöglich, muss das volle Gehalt gezahlt werden
( BAG, Az.AZR 301/80).
7. Bei permanentem Schneefall muss nicht ständig geschippt werden
(BGH, Az.III ZR 60/94).
8. Sind die Radwege vereist, dürfen Radfahrer auf die Straße ausweichen
(BGH, Az.III ZR 60/94).
9. Erst bei Arbeitsbeginn muss der Arbeitgeber für schneefreie Parkplätze sorgen
(LG Coburg; Az.32S19/02).
10. Die Bahn haftet auch bei Verspätungen durch höhere Gewalt, zum Beispiel bei Unwetter
(EuGH, Az. C-509(/11).
11. Nachts gilt die Streupflicht der Gemeinde nur für viel befahrene Straßen
(BGH; Az.VIZR 163/08).
12. Der Vermieter muss gewährleisten, dass Wohnräume tagsüber während der Heizperiode (1.10. - 30.04.) auf mindestens 20 Grad erwärmt werden können
(LG Berlin, Az. 64 S 266/97).
13. Fällt die Heizung am Wochenende aus und der Vermieter ist nicht direkt erreichbar, dürfen Sie direkt einen Installateur rufen
(AG Münster, Az.C 2725/09).
14. Räumt ein Mieter schlampig Schnee und stürzt deshalb ein Passant, haftet der Mieter
(LG Karlsruhe; Az.2 O 324/06).
15. Bei längerer Abwesenheit muss die Wohnung mäßig beheizt werden - sonst droht die Kündigung
(LG Hagen, Az. 10 S 163/07).
16. Für das Fahren mit Sommerreifen im Winter darf kein Bußgeld verhängt werden
(OLG Oldenburg, Az. 2 SsRs 220/09) - aber nur, solange die Straßen trocken sind.
17. Bei der Aushändigung eines Mietwagens muss nicht darauf hingewiesen werden, dass es lediglich mit Sommerreifen ausgestattet ist
(OLG Köln, Az. 19 U 151/11).
18. Kosten für den Winterdienst können als "haushaltsnahe Dienstleistung" abgesetzt werden
(FG Berlin, Az. 13 K 13287/10).
19. Bei Glatteis muss vom Mieter alle 3 Stunden gestreut werden
(OLG München, Az 1 U 3329/08).
20. Das Wasser der Badewanne muss auf 41 Grad erwärmbar sein
(AG München, Az.463 C 4744/11).
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