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Montag, 17. März 2014

Darf ein Autofahrer für Tiere bremsen?

Eingestellt von Unknown  |  (Noch) keine Kommentare vorhanden

Wer ein Herz für Tiere hat bremst, wenn ihm eins vor´s Auto läuft.

Diese tierliebe Aktion kann juristisch aber schwerwiegende Folgen haben - nämlich wenn es zu einem Auffahrunfall kommt.








Nur mit zwingendem Grund bremsen

Grundsätzlich gilt: Wer voraus fährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. Wer trotzdem bremst, kann nicht nur eine Ordnungswidrigkeit begehen, sondern sich auch schadenersatzpflichtig machen.
So steht es in § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO ( Straßenverkehrsordnung)  geschrieben.

Ein zwingender Grund im Sinne der Vorschrift liegt dann vor, wenn Rechtsgüter wie Leib, Leben oder Gesundheit von Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet sind und nachfolgende Verkehrsteilnehmer durch das Bremsen nicht gefährdet werden. 

Der Schutz des Tieres muss hinter dem Schutz von Gesundheit und Leben des Hinterherfahrenden zurücktreten - zumindest dann, wenn der Sicherheitsabstand nicht große genug ist.


Schnelle Reaktion ist das A und O 

Der Fahrer muss im Bruchteil von Sekunden reagieren. Denn wann und wo ein Bremsen für Tiere im Straßenverkehr gerechtfertigt ist, hängt immer von der einzelnen Situation ab:
  • von der Umgebung
  • dem nachfolgendem Verkehr
und nicht zuletzt vom Tier.

Faustregel

Je größer ein Tier, je eher mit seinem Auftauchen gerechnet werden muss und je gefährlicher die Situation für den folgenden Verkehrsteilnehmer, desto eher darf gebremst werden.

Gerichtsurteile


In ländlichen Gegenden muss ständig mit Haustieren auf der Straße gerechnet werden meinte das Amtsgericht Paderborn und verurteilte die Versicherung einer Autofahrerin zur Zahlung. Die Frau war mit ihrem Aito auf ein vorausfahrendes Fahrzeug aufgefahren, dessen Fahrer für eine Katze gebremst hatte ( Az: 5 S 181 / 00 ). 

Anders sah es das Amtsgericht Schorndorf bei einem Unfall auf einer Bundesstraße: Bei einer gewöhnlichen Hauskatze sei es zumutbar, diese zu überfahren ( Az: 2C 811/92). 

Die Richter teilten jedoch die Schadensregulierung hälftig, weil der Sicherheitsabstand des Klägers zu gering war. 

Bildquellenangabe: mcpdigital / Pixabay.com Lizenz Public Domain CC0

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