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Donnerstag, 29. Mai 2014

So geht beim Wohnungswechsel alles glatt

Eingestellt von Unknown  |  (Noch) keine Kommentare vorhanden

Wenn Mieter kündigen, fliegen leider oft die Fetzen.

Jeder zweite Mietrechtsprozess hat mit der Kündigung zu tun.

Solch hässlichen Konflikte können Sie als Mieter vermeiden, wenn Sie ein paar Regeln beachten.










Schriftlich kündigen


Als Mieter müssen Sie Ihre Wohnung mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Am besten per Einschreiben mit Rückschein, eine einfache E-Mail reicht nicht. 
Sind mehrere Personen Mieter, muss jeder kündigen. Sie können übrigens nicht früher ausziehen, wenn Sie einen Nachmieter gefunden haben. Der Vermieter kann sich zwar auf diesen Deal einlassen, muss es aber nicht.

Achten Sie auf die Klauseln


Viel Ärger gibt es auch oft um die Renovierung. Hierzu gilt: Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, muss der Vermieter renovieren. 
Oft allerdings enthalten die Verträge eine Klausel, nach der der Mieter zuständig ist. Dann müssen Sie beim Auszug Schönheitsreparaturen übernehmen. Dazu gehört das Streichen der Decken, und Wände, der Türen und Fenster innerhalb der Wohnung. 
Dafür brauchen Sie nicht unbedingt einen Malermeister, allerdings sollen die Wände auch nicht schlampig gestrichen übergeben werden. Müssen Sie die Wände klinisch weiß streichen oder darf es auch farbig sein? Ausgefallene Farben muss der Vermieter nicht akzeptieren. 
Andererseits müssen Sie die Wohnung auch nicht eins zu eins übergeben wie zum Zeitpunkt des Einzugs.

Abnutzungserscheinungen


Wie sieht es mit Abnutzungen und Schäden in der Wohnung aus? Deutliche Schäden wie etwa Brand- und Farbflecken auf dem Teppichboden oder kaputte Fliesen müssen Sie beseitigen. 
Falls nicht, kann der Vermieter von Ihnen Schadenersatz verlangen. 
Normale Abnutzung der Böden, kleine Risse im Becken oder in der Wanne gehören nicht dazu.
Bauliche Veränderungen - das betrifft auch eine von Ihnen installierte Einbauküche - müssen Sie beseitigen. 

Streit gibt es auch immer wieder um die Rückzahlung der Kaution. Halten Sie die Miete der letzten Monate auf keinen Fall zurück, um sie mit der Kaution zu verrechnen. Sie sind in dem Fall im Unrecht!


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