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Dienstag, 17. Juni 2014

Ärger im Urlaub? Diese Urteile sollten Sie kennen

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Vom Abflug bis zur Unterkunft - das gibt´s bei Mängeln im Urlaub zurück.

Wenn während der kostbaren freien Tag etwas schiefgeht, ist das schon schlimm genug. Doch sollten Sie dafür nicht auch noch bezahlen müssen!


Deshalb: Was kann reklamiert werden - und mit welcher Erstattung darf man rechnen?



Transportprobleme


Teilt der Veranstalter eine falsche Abfahrtszeit mit, so dass der Urlauber seinen regulären Flug verpasst und erst am zweiten Tag am Ferienort ankommt, gibt´s 100% des Tagesreisepreises pro ausgefallenem Urlaubstag plus Schadensersatz zurück 

Kommen Sie hingegen statt wie vereinbart in München an und müssen eine zehnstündige Busfahrt in Kauf nehmen, sind 100% des Tagespreises erstattungsfähig.



Haben Sie eine Busreise geplant und die Abfahrt verspätet sich um vier Stunden, sodass Sie erst nachts im Hotel eintreffen, rechtfertigt der verkürzte Schlaf eine Minderung des jeweiligen Tagespreises um 25 % ( Az.: 16 U 210/97). 




Übernachtung


Ist die gebuchte Hotelanlage bei Ihrer Ankunft noch komplett im Bau und beeinträchtigen die Arbeiten sämtliche Bereiche, ist ein Abschlag von 50% auf den Tagespreis drin - und das für jeden Urlaubstag! 

Wer bei der Buchung sparsam war und sich für eine Unterkunft in einem Hotel untester Kategorie entschieden hat, muss vor Ort nicht hinnehmen, in einer Jugendherberge untergebracht zu werden: Bis zu 20 Prozent des Reisepreises können dafür abgezogen werden. 


Sind Sie erst gar nicht im gebuchten Hotel untergebracht, sondern in einer Ersatzunterkunft, rechtfertigt das, je nach Lage und Ausstattung, eine Preisreduktion zwischen 5 und 50 % (Az.: 7 S 30/11). 

Ausstattung


Hat das Zimmer, trotz der Ankündigungen, keinen Meerblick, kann dies den Tagespreis um bis zu 7% mindern ( Az.: 53 C 4617/09). 

Eine defekte Klimaanlage schlägt sogar bis zu 10 % zu Buche ( Az.: 2-24 S 183/09). 
Ähnlich hoch beläuft sich der Anspruch bei einer Kakerlaken-Plage (Az.: 36 C 65/01). 

Bei massiver Beeinträchtigung sind hier sogar bis zu 40 % des Tagesreisepreises abzuziehen. 

Verpflegung


Es versteht sich fast von selbst, dass man Sie, falls Sie sich durchs Hotelessen eine Fisch- oder Salmonellenvergiftung zuziehen, nicht auch noch zur Kasse bitten kann. Es gibt 100 % auf die betroffenen Tage - dazu kann ein Mitreisender ebenfalls bis zu 40 % zurückerhalten. 

Wird das abgegessene Buffet  nicht nachgefüllt und sind zudem die Servicekräfte langsam, kann das eine Reduktion des Tagesreisepreises rechtfertigen ( Az.: 16 U 42/99). 

Wird schließlich trotz des All-inclusive-Angebots kein Mittagessen offeriert, ist eine Minderung des Preises von 20 % angemessen ( Az.: 109 C 5850/09). 

Unterhaltung


Ebenfalls 20 % Abzug bedeutet ein Pool, der verschmutz und nicht funktionsfähig ist ( Az.: 2 C 2747/01). 
Ist das Meer durch Quallen verunreinigt, der Strand mit Sandflöhen versetzt, gilt die gleiche Preisminderung (Az.: 12 S 35/08). 


Ein unbespielbarer, zugesicherter Golfplatz berechtigt zum Abzug von bis zu 15% ( Az.: 6 S 84/00). 

Werden versprochene Animationsveranstalltungen aufgrund weniger Gäste gecancelt, können Sie den Tagesreisepreis immerhin um 5 % senken (Az.: 2 C 2154/03). 



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