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Mittwoch, 9. April 2014

Arbeitskleidung steuerlich absetzen

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Kosten für Erwerb und Reinigung von Arbeitskleidung können Sie von der Steuer absetzen, für Angestellte als Werbungskosten, für Selbständige als Betriebsausgaben.


Wer bei der Arbeit typische Berufskleidung trägt, zum Beispiel einen Blaumann oder einen Büro- oder Arbeitskittel, kann die Anschaffungskosten sowie die Kosten für die Reinigung als Werbungskosten geltend machen.

Typische Berufskleidung 

Krankenschwestern, Arzthelferinnen, Kellner, Postbeamte, Bauhandwerker, Maler, Richter, Ärzte und Anwälte gehören zu den Berufsgruppen, die üblicherweise Berufskleidung tragen. Soweit der Arbeitgeber die Berufskleidung nicht stellt oder nach §3 Nr. 31 EStG steuerfreie Zuschüsse zu deren Beschaffung zahlt, liegen Werbungskosten vor, wenn der Arbeitnehmer seine Berufskleidung auf eigene Kosten beschafft ( § 9 EStG ) . 

Arbeitskleidung darf nicht in der Freizeit getragen werden. Nicht abzugsfähig ist der Aufwand für übliche Straßenbekleidung, auch nicht, wenn sie bei der Arbeit getragen wird. Normale Schuhe sind also auch keine typische Berufskleidung.

Außergewöhnlicher Verschleiß

Einen Werbungskostenabzug für normale Kleidung kommt in Ausnahmefällen in Betracht, wenn diese durch außergewöhnlichen beruflichen Verschleiß zerstört oder beschädigt wird.
Wird zum Beispiel bei einem beruflichen Unfall die Kleidung zerstört, kommt ein Werbungskostenabzug in Betracht, wenn der Arbeitgeber seiner grundsätzlichen Schadensersatzverpflichtung nicht nachkommt. 
Abzugsfähig sind als Werbungskosten auch nur der Restwert der zerstörten Kleidung 



Bildquellenangabe: PublicDomainPictures - Pixabay.com / Lizenz Public Domain CC0 

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