Tiere und Nachbarn? Das kann schnell eine Menge Ärger geben, wenn sich nicht alle Beteiligten an bestimmte Regeln halten.
Das ist jetzt schon das zehnte Mal, dass sich der Nachbar beschwert, weil die Katze wieder durch den Garten streunt. Muss der Stubentiger deshalb eingesperrt werden?
Freilaufende Tiere
Es liegt in der Natur einer Katze, dass sie auf Wanderschaft geht. Auf dem Land und in Vororten ist es normal, dass sie dabei über Nachbargrundstücke stromert. Kein Besitzer kann sein Tier ständig kontrollieren. Es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Allerdings stellt sich das Amtsgericht Neu-Ulm ( Az. 2 C 947/98 ) auf die Seite der Klägerin, die regelmäßig den Kot der drei Nachbarkatzen in ihrem Garten fand.
Das sei niemandem zuzumuten.
Deshalb unbedingt eine Versicherung für den eigenen Liebling abschließen.
An die Leine!
Bei großen Hunden sieht das Ganze etwas anders aus.
Die dürfen zumindest im gemeinsamen Garten einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht frei herumlaufen.
Das Verhalten des Tieres ist nicht vorhersehbar.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass andere Menschen von einem großen Hund erschreckt werden.
Auch seine Hinterlassenschaften müssen nicht geduldet werden.
In einem Fall entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe ( AZ. 12 Wx22/08 ), dass der Berner-Sennenhund-Mischling nur angeleint in den Gemeinschaftsgarten darf.
Bei kleinen Kläffern ändern sich die Vorzeichen.
In einem konkreten Fall des Landgerichts Kassel ( AZ.1S 503/96 ) entschieden Richter aber, dass der Eigentümer einem Mieter die Haltung eines Yorkshire-Terriers erlauben muss.
Sie stuften den Hund als Kleintier ein.
Es gibt aber kein allgemein gültiges Gesetz.
Lärmbelästigung
Im Sinne der Kläger entscheiden die Gerichte meist bei Vögeln.
Dem kreischenden Papagei eines Angeklagten in einer Reihenhaussiedlung gestand das Landgericht Zwickau
( Az.6 S 388/00 ) nur eine Stunde Frischluft am Tag zu.
Geht es nach dem Landgericht Nürnberg
( Az. 13 S 9530/94 ), dürfen exotische Vögel nur von 9 bis 12 Uhr und von 13 bis 16 Uhr trällern.
Als normal gelten dagegen Froschkonzerte.
Viele Arten sind geschützt. Darum dürfen sie ohne Erlaubnis der Naturschutzbehörde nicht entfernt werden
Und in der Wohnung?
Grundsätzlich dürfen tierische Mitbewohner in einer Mietwohnung gehalten werden. Allerdings nur so lange, bis sich die anderen Mieter nicht gestört fühlen.
Eine Ausnahme besteht, wenn etwas anderes im Mietvertrag vereinbart wurde.
Ist dort keine Klausel zu finden, muss der Vermieter die Haltung von Kleintieren ( Hamstern, Kaninchen ) grundsätzlich dulden.
Bildquellenangaben:
Katze - Pixabay.com Lizenz Public Domain CC0
Berner-Sennenhund - Pixabay.com Lizenz Pubic Domain CC0
Yorkshire-Terrier - Pixabay.com Lizenz Public Domain CC0
Papagei - Pixabay.com Lizenz Public Domain CC0
Nymphensittich - Pixabay.com Lizenz Public Domain CC0
Frosch - Pixabay.com Lizenz Public Domain CCO
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