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Mittwoch, 6. August 2014

Was Frauen alles zusteht

Eingestellt von Unknown  |  (Noch) keine Kommentare vorhanden

In die eigene Familie investieren Frauen viel Zeit, Arbeit und Liebe.

Um trotzdem Beruf und Privates zu vereinen, gibt es Unterstützung!

Pflegezeit, Elterngeld, Beschäftigungsverbot

Ich verrate Ihnen was Sie wissen müssen








Mutterschutz



Eine werdende Mutter sollte dem Arbeitgeber den voraussichtlichen Geburtstermin mitteilen, sobald sie ihn weiß.

Muss die Frau gefährliche oder körperlich anstrengende Arbeiten ausführen, muss die Meldung bis zum dritten Monat erfolgen.

Ab dem sechsten Monat dürfen dann meist nur leichte Tätigkeiten erfolgen. 

Überstunden sind dazu tabu, sowohl für werdende als auch stillende Mütter. 

Beschäftigungsverbot besteht sechs Wochen vor und bis zu acht Wochen nach der Geburt.




Möchte jemand unbedingt weiterarbeiten, kann eine Sonderregelung getroffen werden. 

Eine Kürzung des Erholungsurlaubs wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote ist nicht zulässig.
Kündigungsschutz besitzt die zukünftige Mutter während der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Entbindung.

Der Kündigungsschutz gilt auch während der gesamten Elternzeit.

Teilzeit-Jobs


Während der Elternzeit können Mütter in Teilzeit weiterjobben. 

In Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern besteht darauf ein Recht, wenn das die Abläufe nicht stört.

Dazu stellt der Staat ein Elterngeld zwischen 300 und 1800 Euro zur Verfügung. 





Kehren Mütter an ihrem Arbeitsplatz zurück, während sie stillen, dann steht ihnen mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde dafür zu.

Diese Zeiten gelten nicht als Pausen!

Wenn Eltern ihre Kinder selbst betreuen, haben sie Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit.
Bis zu zwölf Monate davon können später genommen werden, zum Beispiel wenn das Kind in die Schule kommt.
Mit dem achten Lebensjahr verfällt der Anspruch.

Wird die Elternzeit nach der Mutterschutzfrist genommen, teilt das der Mitarbeiter spätestens eine Woche nach der Geburt mit.


Pflege von Angehörigen 


Auch für die Pflege der eigenen Eltern gibt es Unterstützung.

Erlaubt sind 10 Tage Freistellung zur Akutpflege ( ohne Lohnfortzahlung ).
Bei mehr als 15 Beschäftigten in einem Betrieb gibt es dazu ein Recht auf eine sechsmonatige Pflegezeit.
 
Geld gibt es nicht.






Die Zeiten können auf das Rentenkonto angerechnet werden. Dazu müssen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse stellen.

Das Angebot können übrigens auch Männer wahrnehmen












Bildquellenangaben:

Hände - Pixabay.com Lizenz Public Domain CC0

Babybauch - Pixabay.com Lizenz Public Domain CC0


Babyhand - Pixabay.com Lizenz Public Domain CC0


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