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Donnerstag, 8. Januar 2015

Zwangsurlaub und Überstunden - darf mein Chef das?

Eingestellt von Unknown  |  (Noch) keine Kommentare vorhanden

Zum Jahresbeginn werden Betriebsferien eingelegt, kündigt der Geschäftsführer an - und Sie müssen Urlaub dafür nehmen, ob Sie zu diesem Zeitpunkt nun freimachen wollen oder nicht. Zudem müssen Sie vorher aufgrund der florierenden Auftragslage jede Menge Überstunden geschoben werden.




Meistens fügen sich die Mitarbeiter zähneknirschend, aber darf ein Chef eigentlich so etwas bestimmen? Und welche Rechte haben Arbeitnehmer überhaupt in einem solchen Fall?

Betriebsferien


Die Rechtsprechung ist nicht eindeutig, aber der Tenor lautet meist, dass Betriebsferien bzw. ein Zwangsurlaub aus betrieblichen Gründen möglich sind. Voraussetzung hierfür ist, dass die Auszeit rechtzeitig angekündigt wird und dem Betriebsrat - falls vorhanden - ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Lage und dauer der Betriebsferien eingeräumt wird.
Außerdem muss der einzelne Mitarbeiter noch eine angemessene Zahl an Urlaubstagen haben, über die er frei verfügen kann.
Grundsätzlich sollte der Urlaub zusammenhängend gewährt werden, sodass mindestens zehn Arbeitstage hintereinander möglich sind.

Verhängt eine Firma Zwangsurlaub und einige Angestellte haben nicht mehr ausreichend Urlaubstage zur Verfügung, um die Ferien abzudecken, muss ein Kompromiss - zum Beispiel geringere Bezahlung oder unbezahlte Freistellung - gefunden werden.

Mehrarbeit


Überstunden darf der Vorgesetzte ansetzen, wenn sie aus betrieblicher Sicht notwendig sind. Ob im Krankheitsfall des Kollegen oder weil ein Auftrag sonst nicht rechtzeitig fertig zu werden droht - hier zum Beispiel sind Überstunden erlaubt. Sie können im Ausnahmefall sogar am Wochenende angeordnet werden, müssen jedoch rechtzeitig angekündigt werden.

Regeln weder Arbeits- noch Tarifvertrag das Entgelt, muss sich der Angestellte selbst um den Ausgleich kümmern.






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